Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 743 (NJ DDR 1956, S. 743); sind. Es entspricht der Praxis der Imperialisten, das Forum der Vereinten Nationen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta zu einer Tribüne für ihre Einmischungsabsichten in die inneren Verhältnisse der sozialistischen Staaten zu mißbrauchen. So haben sie auch in der Ungarn-Frage versucht, durch Freiheitsphrasen und scheinhumanitäre Propagandamanöver in der Vollversammlung den verzweifelten und blutigen Akt der Konterrevolution in Ungarn voranzutreiben. Mit Recht hat der ungarische Delegierte gegen diese Einmischung in die inneren Angelegenheiten Ungarns schärfstens protestiert und sie als offensichtliche Verletzung der UNO-Charta gekennzeichnet. Denn der ferngesteuerte brutale Anschlag der Konterrevolution auf die ungarische Volksdemokratie und die Maßnahmen, die die ungarische Revolutionäre Arbeiter-und-Bauern-Regierung zu dessen Niederwerfung für erforderlich hielt einschließlich der erbetenen Unterstützung durch die befreundeten und auf Grund des Warschauer Abkommens in Ungarn weilenden Sowjettruppen , sind ausgesprochen innere Angelegenheiten Ungarns, Fragen der inneren Ordnung, für die Ungarn ausschließlich zuständig ist. Solche inneren Angelegenheiten sind durch das Interventionsverbot der Kompetenz der Vereinten Nationen entzogen. Die Kennzeichnung rechtswidriger Maßnahmen der Organe der Vereinten Nationen als Rechtsverletzungen, ihre Zurückweisung und Bekämpfung bedeuten keineswegs die Negierung der UNO überhaupt, sondern ihre Zurückführung auf ihre wahren Aufgaben. Diese ist notwendig, wenn die UNO in der Völkerordnung die Mission erfüllen soll, die ihr durch die Charta übertragen wurde. Die Frage der scharfen Grenzziehung der Kompetenzen der UNO-Organe ist von Völkerrechtsideologen der westlichen Hemisphäre vernachlässigt worden. Man hat sich hier vielmehr darum bemüht, alles, was die UNO tat verstieß es auch noch so grob gegen die Charta , mit Scheinargumenten des Rechts zu legitimieren oder den rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt schweigend zu übergehen. Das hat seinen Grund in Ursachen, die außerhalb des Rechts liegen. Hier jedoch soll der Tätigkeit der UNO der Raum und die Grenze gegeben werden, die ihr durch Geist und Wortlaut der Charta zugeschrieben sind. Unter diesem Gesichtspunkt fragt es sich auch, inwieweit die Vollversammlung der Vereinten Nationen berechtigt ist, UNO-Truppen aufzustellen. Die Antwort auf diese Frage kann nur die UNO-Charta geben. Das kollektive Sicherheitssystem der Vereinten Nationen Den internationalen Frieden und die Sicherheit der Völker zu erhalten, ist nach Art. 1 Ziff. 1 die erste und wichtigste Aufgabe der Vereinten Nationen. „Zu diesem Zweck sind“, wie es in Art. I heißt, „seitens der Vereinten Nationen wirksame kollektive Maßnahmen zur Verhinderung von Friedensbedrohungen und zur Niederwerfung von Aggressionen zu ergreifen.“ Das entscheidende Organ für die Durchführung dieser kollektiven Aktionen ist der Sicherheitsrat (Art. 24). Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind verpflichtet, den Entscheidungen des Sicherheitsrates in diesen Angelegenheiten nachzukommen (Art. 25). Im Falle einer Bedrohung des Friedens oder einer Aggression kann der Sicherheitsrat kollektive Vollstreckungsmaßnahmen nicht-militärischer (Art. 41) oder militärischer Natur (Art. 42) anordnen* Im letzteren Falle bedarf der Sicherheitsrat notwendig eines Militärapparates. Das Militärsystem der UNO beruht auf dem Grundgedanken, daß die Vereinten Nationen über keine eigene unabhängige UNO-Streitmacht verfügen. Das schließt nicht die Existenz einer kleinen eigenen UNO-Polizeitruppe aus, die zu Repräsentationszwecken, zum Schutze von UNO-Delegationen und zur Bildung von UNO-Beobachter- oder Militärkommissionen dienen kann. Eine solche UNO-Polizei besteht auch tatsächlich in Stärke von etwa 300 Mann. Die eingangs erwähnte Waffenstillstandskommission der UNO im Nahen Osten setzt sich aus dieser Polizei zusammen. Die Existenz einer solchen wenig umfangreichen UNO-Polizei ergibt sich aus dem Wesen der UNO als umfassender inter- nationaler Organisation, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch die Charta begründet ist. Eine eigene UNO-Streitmacht für die Durchführung von UNO-Vollstreckungsaktionen sieht die Charta nicht vor, sie beruht vielmehr auf dem System nationaler Kontingente, die im Einsatzfalle vom Sicherheitsrat herangezogen und unter ein UNO-Oberkom-mando gestellt werden. Dementsprechend ist in Art. 43 die allgemeine Verpflichtung der Mitglieder festgelegt, den Vereinten Nationen auf Abruf des Sicherheitsrates Truppenhilfe zu leisten. Es ist wichtig festzuhalten, daß die Art und Weise der militärischen Hilfeleistung der Mitgliederstaaten an die UNO in besonderen Truppenverträgen festgelegt werden soll, die zwischen dem Sicherheitsrat und den Mitgliederstaaten abzuschließen sind (Art. 43, Ziff. 2). Diese „special agreements“ sollen Bestimmungen über Art, Umfang und Aufenthalt und über den Grad der Einsatzbereitschaft der Truppen enthalten, die von den einzelnen Ländern für die Vereinten Nationen bereitgestellt werden. Diese Truppenverträge, die in der Charta vorgesehen sind, aber in Ergänzung der Charta vereinbart und abgeschlossen werden müssen, bilden mit Art. 43 und Art. 47 zusammen den Kern der Militärverfassung der Vereinten Nationen. Art. 47 sieht die Errichtung des militärischen Oberkommandos der Vereinten Nationen vor, das den Sicherheitsrat beraten und im Einsatzfall die UNO-Truppen befehligen soll. Dieses Oberkommando ist gemäß Art. 47 Ziff. 2 aus den Oberbefehlshabern der Nationalen Armeen der fünf Großmächte zusammengesetzt. Kapitel VII der Charta bildet somit die rechtliche Grundlage für die Aufstellung und den Einsatz von UNO-Streitkräften. Es ist bekannt, daß diese von der Charta vorgesehene Militärverfassung der Vereinten Nationen bis heute nicht verwirklicht wurde, da die wichtigen Truppenverträge nicht zustande gekommen sind. Die Sowjetunion besteht nach wie vor auf der Verwirklichung dieses Militärsystems, wie es in der Charta geplant ist. Das Prinzip der Einstimmigkeit der Großmädite im Sicherheitsrat Es ist kein Zufall, daß die Charta das kollektive Sicherheitssystem der Kontrolle des Sicherheitsrates unterstellt hat. Sie hat damit dem richtigen Gedanken Rechnung getragen, daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen in der Welt die Erhaltung und Sicherung des Weltfriedens nur durch die Zusammenarbeit der fünf Großmächte gewährleistet werden kann. Die Charta berücksichtigt also die tatsächliche Bedeutung der Großmächte in der Welt. Als Ausdruck dieses Gedankens sind die Entscheidungen des Sicherheitsrates gemäß Art. 27 von der Zustimmung der fünf ständigen Sicherheitsrats-Mitglieder, welche die Großmächte sind, abhängig gemacht. Aufstellung und Einsatz von UNO-Truppen ist daher nur unter Zusammenarbeit und Kontrolle der fünf Großmächte möglich. Der Sicherheitsrat hat durch die Charta solche Vollmachten erhalten, wie sie die Vollversammlung nicht haben kann. Diese kann zwar gemäß Art. 10 Fragen des Friedens diskutieren und auch Empfehlungen in dieser Richtung erlassen. Sie kann aber weder UNO-Streitkräfte aufstellen noch Vollstreckungsaktionen durchführen. Dieses Recht ist ausdrücklich allein dem Sicherheitsrat unter Zustimmung der fünf Großmächte Vorbehalten. Hinzu kommt, daß Art. 106 der Charta in Fragen militärischer Vollstreckungsaktionen eine Sonderregelung eigens für den Fall trifft, daß die in Art. 43 vorgesehenen speziellen Truppenverträge nicht zustande kommen. Diese Übergangsregelung beruht auf dem gleichen Prinzip der Einstimmigkeit der Großmächte und besagt, daß, solange der Militärmechanismus der Vereinten Nationen nicht verwirklicht ist, die Unterzeichnerstaaten der Moskauer-Viermächteerklä-rung von 1943 das sind Großbritannien, die USA, China und die UdSSR sowie Frankreich zuständig sind, nach eingehender Beratung kollektive Vollstreckungsaktionen gemäß Art. 42 in der geeigneten Form vorzunehmen. Die Charta hat also für die Zwischenzeit in Sicherheitsfragen eine Ersatzlösung geschaffen. Sie hat aber keinem anderen Organ, auch nicht der Vollversammlung, ähnliche Verantwortung wie den fünf Großmächten übertragen. Da die in 743;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 743 (NJ DDR 1956, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 743 (NJ DDR 1956, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration des während des Treffs, Überlegungen hinsichtlich eines zweckmäßigen und wirksamen Treff verlauf Entsprechend der Bedeutsamkeit des Treffs ist festzulegen, ob die schriftlich erfolgen muß und mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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