Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 742

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 742 (NJ DDR 1956, S. 742); essierten Nationen einen Entwurf zur Schaffung einer außerordentlichen internationalen Streitmacht zu unterbreiten“. Am 5. November billigte sie den von Ham-marskjoeld vorgelegten Plan. Als erste Maßnahme bildete sie am gleichen Tage das Oberkommando der neuen Polizei. Zum Befehlshaber wurde der UNO-Stabschef General Burns, ein Kanadier, ernannt. Burns war der Leiter der UNO-Waffenstillstandskommission gewesen, die der Sicherheitsrat 1948 im Nahen Osten zur Überwachung und Kontrolle des israelisch-arabischen Waffenstillstands eingesetzt hatte. Als Mann mit Nahost-Erfahrung schien Burns für diesen Posten geeignet. Er wurde zugleich ermächtigt, die Offizierskader für die neue UNO-Polizei aus den internationalen Mitgliedern der Waffenstillstandskommission zu rekrutieren. Am 7. November wurde dann die sofortige Aufstellung von Nahost-Polizeistreitkräften in der Weise beschlossen, daß man die Großmächte von der Beteiligung an diesen Verbänden ausschloß. Die Sowjetunion enthielt sich bei diesen Abstimmungen der Stimme. Ägypten erklärte sich am 11. November bereit, die Stationierung von UNO-Polizei unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Hammarskjoeld wurde von der Vollversammlung beauftragt, die weitere administrative Durchführung der Aufstellung und des Einsatzes der Polizei-Streitkräfte zu leiten. Insbesondere erhielt er den Auftrag, die Einzelheiten und Bedingungen der Stationierung der von der UNO aufgestellten Einheiten in Ägypten mit der ägyptischen Regierung auszuhandeln. Zu seiner Unterstützung wurde ein Sonderausschuß von 7 Nationen gebildet. Hinsichtlich der Rolle und Funktion der von der UNO aufgestellten Polizei hatten sich bald zwei verschiedenartige Auffassungen entwickelt. Es ist bezeichnend, daß England und Frankreich sofort am 3. November den Plan der Aufstellung einer UNO-Polizei zu dem Versuch ausnutzten, ihn mit ihrer Aggression zu koppeln. Zynisch erklärten sie, daß ihre Truppen in Ägypten stellvertretend für die UNO eine Polizeiaktion durchführten und solange in Ägypten blieben, bis- sie durch die neue UNO-Polizei abgelöst würden. Die englische und französische Regierung und ihnen nahestehende Kreise erblicken in der internationalen Polizei ein Instrument, das die internationale Besetzung der Suezkanal-Zone durchführen soll. Auf diese Weise wollen sie ihren Plan der Internationalisierung des Suezkanals durchsetzen. Nach dieser Auffassung würde die Stationierung der internationalen Polizei-Streitmacht in Ägypten die Fortsetzung der anglo-französischen Intervention unter der Flagge der UNO bedeuten. Ägypten dagegen hat für die Stationierung dieser UNO-Polizeitruppen auf seinem Territorium klare Bedingungen gestellt und verlangt, daß sie in keiner Weise die souveränen Rechte Ägyptens antastet. Im einzelnen verlangt Ägypten, a) daß die internationale Polizei nur vorübergehend in der Suezkanal-Zone stationiert wird und dann an die Demarkationslinie des Waffenstillstandsabkommens von 1949 zu verlegen ist; b) daß die Truppen nur mit Ägyptens Zustimmung auf ägyptischem Boden bleiben dürfen; c) daß die Zusammensetzung der Truppenkontingente von Ägyptens Zustimmung abhängig gemacht wird. Diese Bedingungen, die die volle Unterstützung der Sowjetunion fanden3), wurden in dem Stationierungs- 3) Auszug aus der Botschaft Bulganins an Eden vom 15. November 1956: „ Die Gerechtigkeit gebietet, daß England, Frankreich und Israel für den Schaden aufkommen, der Ägypten durch die Zerstörung ägyptischer Städte und Ortschaften, durch die Einstellung des Betriebs des Suezkanals und die Zerstörung seiner Anlagen zugefügt wurde. Die Sowjetregierung ist der Ansicht, daß es notwendig ist, eine entsprechende internationale Kommission mit der Beteiligung Ägyptens zur Prüfung und raschesten Befriedigung der berechtigten Ansprüche Ägyptens auf die Wiedergutmachung der ihm durch die Kriegshandlungen Englands, Frankreichs und Israels verursachten Verluste zu bilden. Was die Aufstellung internationaler Streitkräfte der UN betrifft, so ist die Sowjetunion nach wie vor der Meinung, daß, wenn die Streitkräfte Englands, Frankreichs und Israels aus Ägypten abgezogen werden, solche internationalen Streitkräfte nicht notwendig sind. Da aber die Regierung Ägyptens prinzipiell ihre Einwilligung dazu gegeben hat, hat die Sowjet- abkommen festgelegt, das zwischen Ägypten und dem Befehlshaber der UNO-Streitmacht Burns am 12. November abgeschlossen wurde. Ägypten hat von seinem Zustimmungsrecht Gebrauch gemacht, indem es die Stationierung kanadischer Truppenkontingente auf seinem Gebiet abgelehnt hat. Diese Entscheidung Ägyptens ist vermutlich darauf zurückzuführen, daß Kanada bei den Entscheidungen der UNO-Vollversammlung über die Feuereinstellung sich der Stimme enthalten hatte. Die Verhandlungen über die genaue Stationierung der UNO-Polizeieinheiten wurden zwischen Hammarskjoeld und der ägyptischen Regierung durchgeführt. Ab 15. November wurden die ersten internationalen Polizei-Streitkräfte, norwegische, dänische und kolumbianische Kontingente, von ihrem Sammelort in der Nähe von Neapel nach Ägypten geflogen. Ihre erste Stationierung erfolgte am 22. November in Port Said. Sie bezogen im Niemandsland zwischen den ägyptischen und anglo-französischen Linien Stellung. In gleicher Weise erfolgte ihre Aufstellung in und um Ismailia. Während des Monats wurden sie laufend verstärkt. 'll Nationen hatten Truppen angeboten. Es wurden weiterhin indische, schwedische und jugoslawische Kontingente in Ägypten gelandet. Gegen Monatsende war die Stärke der internationalen Truppe auf 4000 Mann angewachsen. Bis zum 15. Dezember soll eine Gesamt-Truppe in Stärke von 6000 Mann voll einsatzfähig sein, die nach dem Abzug der Aggressoren an die ägyptisch-israelische Grenze verlegt wird. Diese neue Entwicklung wirft die alte Frage wieder auf, inwieweit UNO-Streitkräfte möglich sind und von der Vollversammlung aufgestellt werden können. Die Grundlage der Beschlüsse der UNO-Organe Die UNO-Vollversammlung als Organ der Vereinten Nationen bezieht ihr Recht zum Handeln aus der Verfassung der Vereinten Nationen, der Satzung oder Charta der UNO. Die UNO-Charta ist die rechtliche Grundlage für das Leben der Vereinten Nationen und deren Organe überhaupt. Die Organe der Vereinten Nationen verdanken der Charta ihre Existenz und ihre Vollmachten zum Handeln. Die Charta regelt die Kompetenz der Organe der Vereinten Nationen im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zu den einzelnen Staaten. Es ist klar, daß eine Maßnahme der Vollversammlung oder eines anderen UNO-Organs nur dann den Vereinten Nationen zugerechnet werden kann, wenn diese Maßnahme durch die Charta gedeckt wird. Im anderen Falle handelt es sich um Akte der Kompetenzüberschreitung, um Maßnahmen, die zwar faktisch vorhanden sind und im Namen der UNO-Organisation vorgenommen werden, die aber jeglicher Legitimität und Autorität seitens der Organisation der Vereinten Nationen ermangeln. Solche nicht im Einklang mit der Charta stehenden Maßnahmen sind Rechtsbrüche, sozusagen „Verfassungsbrüche“. Diese Bezeichnung ist durchaus am Platze und veranschaulicht das Problem, das aus dem innerstaatlichen Bereich besser bekannt ist. Der hier entwickelte Gesichtspunkt ist zu betonen, da sich in der Praxis der Vereinten Nationen deren Organe besonders auf Drängen amerikanischer Kreise wiederholt zu Maßnahmen hinreißen ließen, zu denen sie in keiner Weise berechtigt waren. Um nur ein aktuelles Beispiel zu nennen, sei an die Entschließungen der Vollversammlung hinsichtlich Ungarns erinnert, die in klarer Verletzung des im Art. 2 Ziff. 7 der Charta enthaltenen Interventionsverbotes ergangen regierung nichts einzuwenden gegen die Stationierung von Streitkräften der UN, wobei sie im Auge hat, daß diese Streitkräfte zu beiden Seiten längs der durch das Waffenstillstands-abkommen festgelegten Demarkationslinie zwischen Israel und Ägypten stationiert werden können. Diese Truppen dürfen nicht in der Zone des Suezkanals stationiert werden, da das der Konvention von 1888 zuwiderlaufen würde und da die Regierung Ägyptens als souveräner Staat selber für die erforderliche Ordnung in diesem Raum sorgt. Es versteht sich, daß die Frage der Stationierung der internationalen Streitkräfte und die Frage der Dauer ihres Aufenthalts auf ägyptischem Boden nur im Einvernehmen mit der ägyptischen Regierung gelöst werden darf und daß diesen Streitkräften Truppen der Staaten, die den Überfall auf Ägypten unterstützten, nicht angehören dürfen.“ (Aus „Archiv der Gegenwart“, Folge 45/1956, Verlag für Zeitarchive, Bonn Wien Zürich.) 742;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 742 (NJ DDR 1956, S. 742) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 742 (NJ DDR 1956, S. 742)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Sicher heit keine Alarmierungs- oder Benachrichtigungsunterlagen über geben werden. Deshalb müssen sie sich die Vereinbarungen syste matisch einprägen und bei Bedarf damit arbeiten.

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