Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 741

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 741 (NJ DDR 1956, S. 741); NUMMER 24 JAHRGANG 10 ZEITSCHRIF NIUllUSTIZ r FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1956 20. DEZEMBER SSENSCHAFT Die Vereinten Nationen und Ägypten unter besonderer Berücksichtigung der neu aufgestellten UNO-Polizeitruppe Von MAX MAI, wiss. Assistent am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Humboldt-Universität zu Berlin Nachdem es England und Frankreich nicht gelungen war, durch ihre diplomatischen Manöver auf den Londoner separaten Suezkonferenzen und im UNO-Sicherheitsrat Ägypten den Suezkanal wieder zu entreißen' und diesen in ihrem Sinne zu internationalisieren, inspirierten sie Ende Oktober den bewaffneten Einfall israelischer Truppen in ägyptisches Gebiet, um selbst zwei Tage darauf unter dem durchsichtigen Vorwand einer „Polizeiaktion“ ihre längst vorbereiteten militärischen Pläne gegen Ägypten zu verwirklichen. Am 31. Oktober fielen sie mit bewaffneter Macht in Ägypten ein, ohne von Ägypten militärisch bedroht oder angegriffen worden zu sein, und machten sich damit der Aggression schuldig. Daran ändern auch nichts die Anstrengungen eines Teiles der westlichen Presse, diese Aggression mit dem Hinweis auf die Verstaatlichung des Suezkanals oder mit dem Hinweis auf die „Sicherung der Kanalschiffahrt“ rechtfertigen oder als „Polizei- und Befriedungsaktion“ tarnen zu wollen. Dieser Überfall läßt sich auch nicht auf Art. 4 des britisch-ägyptischen Suezabkommens vom Oktober 1954 stützen, wonach England im Falle eines Angriffs auf die arabischen Länder in gewissem Umfang ein Recht zur Wiederbesetzung einzelner Suezkanal-Stützpunkte eingeräumt worden ist. Einmal kann dieses Wiederbesetzungsrecht Englands nicht mittels einer Aggression verwirklicht werden, zum anderen besteht es dann nicht, wenn der Angriff seitens Israels erfolgt. Dieser Vorbehalt ist ausdrücklich in dem Zusatzprotokoll zu Art. 4 Punkt 2 Ziff. 2 vereinbart1 * 1). Die Aggression in Ägypten ist überhaupt durch keinerlei politische, strategische und wirtschaftliche Erwägungen zu recht-fertigen. Der Staat, der zuerst gegen einen anderen Staat militärische Gewalt anwendet, ist Aggressor und bleibt Aggressor, mit welchen politischen Argumenten auch immer er seine Aggressionshandlungen zu tarnen versucht. Dieser allgemeine Grundsatz ist das Ergebnis einer realistischen, der geschichtlichen Wirklichkeit Rechnung tragenden Auffassung des Aggressionsbegriffes, wie er seit den 30er Jahren sich allgemein durchgesetzt hat. Eine Aggression ist die schwerste Verletzung der UNO-Charta und muß von den Vereinten Nationen behandelt werden, deren erste Aufgabe die Friedenssicherung ist (Art. 1 der Charta). Dementsprechend trat auch die Vollversammlung der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der anglo-französisch-israelischen Aggression wiederholt in Aktion, nachdem zuvor am SO. Oktober Maßnahmen des Sicherheitsrates durch das anglo-französische Veto blockiert worden waren. Der Sicherheitsrat hatte daraufhin in einer zweiten Sitzung am 31. Oktober die sofortige Einberufung der Außerordentlichen Vollversammlung beschlossen. Dieser Beschluß, der eine Verfahrensangelegenheit betraf, unterlag gemäß Art. 27 Ziff. 2 der Charta nicht dem Veto. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen forderte in ihren Entschließungen vom 2., 4. und l) Rauschning, Der Streit um den Suezkanal: Analyse Materialien Bibliographie. Hektographierte Veröffentlichung der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Hamburg 1956, S. 148. 7. November2 3 4 5 6) nahezu mit Einstimmigkeit die sofortige Feuereinstellung und den Abzug der Aggressoren aus Ägypten. Unter Mißachtung dieser Entscheidung der Völker versuchten die Aggressoren, ihre kriegerischen Pläne weiter durchzusetzen. Erst unter dem wachsenden Druck des Friedenswillens der Völker, insbesondere unter dem Druck der energischen Erklärung der Sowjetunion vom 5. November, sahen sich die Regierungen Englands und Frankreichs zur Feuereinstellung gezwungen, die sie am 7. November verkündeten und am 10. November durchführten. Um ihren Entschließungen Wirksamkeit zu verleihen, hatte sich die UNO-Vollversammlung auf Antrag des kanadischen Außenministers Pearson mit der Frage der Aufstellung internationaler Polizeieinheiten zum Einsatz in Ägypten befaßt. Am 3. November beauftragte sie2a) den UNO-Generalsekretär Hammarskjoeld, „binnen 48 Stunden mit Autorisierung aller inter- 2) Resolution der UNO-Vollversammlung vom 2. November 1956: „Die Vollversammlung stellt fest, daß die Parteien des israelisch-arabischen Waffenstillstandsabkommens von 1948 vielfach gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben und daß bewaffnete Streitkräfte Israels unter Verletzung des Waffenstillstandsabkommens zwischen Israel und Ägypten tief in ägyptisches Gebiet eingedrungen sind. Sie stellt ferner fest, daß bewaffnete Streitkräfte Frankreichs und Großbritanniens militärische Operationen gegen ägyptisches Gebiet führen. Sie stellt weiter fest, daß der Verkehr durch den Suezkanal zum ernsten Mißfallen vieler Nationen unterbrochen ist. Indem sie ihre ernsten Besorgnisse über die Entwicklung ausdrückt, fordert die Vollversammlung: 1. Daß zunächst alle Parteien, die in diesem Gebiet in Feindseligkeiten verwickelt sind, sofort einer Waffenruhe zustimmen und infolgedessen alle militärischen Bewegungen der Streitkräfte und Waffen in diesem Gebiet einstellen. 2. Daß die Parteien des Waffenstillstandsabkommens alle Streitkräfte prompt hinter die Waffenstillstandsdemarkationslinie zurückziehen, keinerlei Angriffe über diese Linie hinaus in benachbarte Gebiete unternehmen und die Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens peinlich genau einhalten. 3. Die Vollversammlung empfiehlt allen Mitgliedern, keine militärischen Güter in das Gebiet der Feindseligkeiten zu liefern und sich aller Aktionen zu enthalten, die die Verwirklichung dieser Entschließung verzögern oder verhindern. 4. Die Vollversammlung fordert, daß nach der Waffenruhe wirksame Maßnahmen getroffen werden, um den Suezkanal wieder zu öffnen "und den freien Schiffsverkehr wiederherzu-stellen. 5. Die Vollversammlung ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit dieser Entschließung ihre Verwirklichung zu beobachten und dem Sicherheitsrat und der Versammlung unverzüglich zu berichten, falls er auf Grund der Charta der Vereinten Nationen weitere Maßnahmen für erforderlich hält. 6. Die Vollversammlung beschließt, bis zur Verwirklichung dieser Entschließung in außerordentlicher Session weiterzutagen.“ (Aus „Archiv der Gegenwart“, Folge 43/1956, Verlag für Zeitarchive, Bonn Wien Zürich.) In ihrer Resolution vom 4. November 1956 wiederholte die UNO-Vollversammlung diese Forderung. 2a) „Die Vollversammlung, der Notwendigkeit Rechnung tragend, die Beachtung der Resolution vom 2. November zu erwirken, verlangt mit aller Priorität vom Generalsekretär, ihr binnen 48 Stunden mit der Autorisierung der interessierten Nationen einen Entwurf zur Schaffung einer außerordentlichen internationalen Streitmacht der Vereinten Nationen zu unterbreiten, um die Einstellung der Feindseligkeiten gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Resolution zu gewährleisten und zu überwachen.“ (Aus „Archiv der Gegenwart“, Folge 43/1956, Verlag für Zeitarchive, Bonn Wien Zürich.) 741;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Fall Weinhold: Jeder der in die Bundesrepublik fliehen will, hat das Recht, sich zu bewaffnen und, wenn er in seiner Freizügigkeit gehindert wird, diese Waffen einzusetzen.

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