Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 741

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 741 (NJ DDR 1956, S. 741); NUMMER 24 JAHRGANG 10 ZEITSCHRIF NIUllUSTIZ r FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1956 20. DEZEMBER SSENSCHAFT Die Vereinten Nationen und Ägypten unter besonderer Berücksichtigung der neu aufgestellten UNO-Polizeitruppe Von MAX MAI, wiss. Assistent am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Humboldt-Universität zu Berlin Nachdem es England und Frankreich nicht gelungen war, durch ihre diplomatischen Manöver auf den Londoner separaten Suezkonferenzen und im UNO-Sicherheitsrat Ägypten den Suezkanal wieder zu entreißen' und diesen in ihrem Sinne zu internationalisieren, inspirierten sie Ende Oktober den bewaffneten Einfall israelischer Truppen in ägyptisches Gebiet, um selbst zwei Tage darauf unter dem durchsichtigen Vorwand einer „Polizeiaktion“ ihre längst vorbereiteten militärischen Pläne gegen Ägypten zu verwirklichen. Am 31. Oktober fielen sie mit bewaffneter Macht in Ägypten ein, ohne von Ägypten militärisch bedroht oder angegriffen worden zu sein, und machten sich damit der Aggression schuldig. Daran ändern auch nichts die Anstrengungen eines Teiles der westlichen Presse, diese Aggression mit dem Hinweis auf die Verstaatlichung des Suezkanals oder mit dem Hinweis auf die „Sicherung der Kanalschiffahrt“ rechtfertigen oder als „Polizei- und Befriedungsaktion“ tarnen zu wollen. Dieser Überfall läßt sich auch nicht auf Art. 4 des britisch-ägyptischen Suezabkommens vom Oktober 1954 stützen, wonach England im Falle eines Angriffs auf die arabischen Länder in gewissem Umfang ein Recht zur Wiederbesetzung einzelner Suezkanal-Stützpunkte eingeräumt worden ist. Einmal kann dieses Wiederbesetzungsrecht Englands nicht mittels einer Aggression verwirklicht werden, zum anderen besteht es dann nicht, wenn der Angriff seitens Israels erfolgt. Dieser Vorbehalt ist ausdrücklich in dem Zusatzprotokoll zu Art. 4 Punkt 2 Ziff. 2 vereinbart1 * 1). Die Aggression in Ägypten ist überhaupt durch keinerlei politische, strategische und wirtschaftliche Erwägungen zu recht-fertigen. Der Staat, der zuerst gegen einen anderen Staat militärische Gewalt anwendet, ist Aggressor und bleibt Aggressor, mit welchen politischen Argumenten auch immer er seine Aggressionshandlungen zu tarnen versucht. Dieser allgemeine Grundsatz ist das Ergebnis einer realistischen, der geschichtlichen Wirklichkeit Rechnung tragenden Auffassung des Aggressionsbegriffes, wie er seit den 30er Jahren sich allgemein durchgesetzt hat. Eine Aggression ist die schwerste Verletzung der UNO-Charta und muß von den Vereinten Nationen behandelt werden, deren erste Aufgabe die Friedenssicherung ist (Art. 1 der Charta). Dementsprechend trat auch die Vollversammlung der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der anglo-französisch-israelischen Aggression wiederholt in Aktion, nachdem zuvor am SO. Oktober Maßnahmen des Sicherheitsrates durch das anglo-französische Veto blockiert worden waren. Der Sicherheitsrat hatte daraufhin in einer zweiten Sitzung am 31. Oktober die sofortige Einberufung der Außerordentlichen Vollversammlung beschlossen. Dieser Beschluß, der eine Verfahrensangelegenheit betraf, unterlag gemäß Art. 27 Ziff. 2 der Charta nicht dem Veto. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen forderte in ihren Entschließungen vom 2., 4. und l) Rauschning, Der Streit um den Suezkanal: Analyse Materialien Bibliographie. Hektographierte Veröffentlichung der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Hamburg 1956, S. 148. 7. November2 3 4 5 6) nahezu mit Einstimmigkeit die sofortige Feuereinstellung und den Abzug der Aggressoren aus Ägypten. Unter Mißachtung dieser Entscheidung der Völker versuchten die Aggressoren, ihre kriegerischen Pläne weiter durchzusetzen. Erst unter dem wachsenden Druck des Friedenswillens der Völker, insbesondere unter dem Druck der energischen Erklärung der Sowjetunion vom 5. November, sahen sich die Regierungen Englands und Frankreichs zur Feuereinstellung gezwungen, die sie am 7. November verkündeten und am 10. November durchführten. Um ihren Entschließungen Wirksamkeit zu verleihen, hatte sich die UNO-Vollversammlung auf Antrag des kanadischen Außenministers Pearson mit der Frage der Aufstellung internationaler Polizeieinheiten zum Einsatz in Ägypten befaßt. Am 3. November beauftragte sie2a) den UNO-Generalsekretär Hammarskjoeld, „binnen 48 Stunden mit Autorisierung aller inter- 2) Resolution der UNO-Vollversammlung vom 2. November 1956: „Die Vollversammlung stellt fest, daß die Parteien des israelisch-arabischen Waffenstillstandsabkommens von 1948 vielfach gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben und daß bewaffnete Streitkräfte Israels unter Verletzung des Waffenstillstandsabkommens zwischen Israel und Ägypten tief in ägyptisches Gebiet eingedrungen sind. Sie stellt ferner fest, daß bewaffnete Streitkräfte Frankreichs und Großbritanniens militärische Operationen gegen ägyptisches Gebiet führen. Sie stellt weiter fest, daß der Verkehr durch den Suezkanal zum ernsten Mißfallen vieler Nationen unterbrochen ist. Indem sie ihre ernsten Besorgnisse über die Entwicklung ausdrückt, fordert die Vollversammlung: 1. Daß zunächst alle Parteien, die in diesem Gebiet in Feindseligkeiten verwickelt sind, sofort einer Waffenruhe zustimmen und infolgedessen alle militärischen Bewegungen der Streitkräfte und Waffen in diesem Gebiet einstellen. 2. Daß die Parteien des Waffenstillstandsabkommens alle Streitkräfte prompt hinter die Waffenstillstandsdemarkationslinie zurückziehen, keinerlei Angriffe über diese Linie hinaus in benachbarte Gebiete unternehmen und die Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens peinlich genau einhalten. 3. Die Vollversammlung empfiehlt allen Mitgliedern, keine militärischen Güter in das Gebiet der Feindseligkeiten zu liefern und sich aller Aktionen zu enthalten, die die Verwirklichung dieser Entschließung verzögern oder verhindern. 4. Die Vollversammlung fordert, daß nach der Waffenruhe wirksame Maßnahmen getroffen werden, um den Suezkanal wieder zu öffnen "und den freien Schiffsverkehr wiederherzu-stellen. 5. Die Vollversammlung ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit dieser Entschließung ihre Verwirklichung zu beobachten und dem Sicherheitsrat und der Versammlung unverzüglich zu berichten, falls er auf Grund der Charta der Vereinten Nationen weitere Maßnahmen für erforderlich hält. 6. Die Vollversammlung beschließt, bis zur Verwirklichung dieser Entschließung in außerordentlicher Session weiterzutagen.“ (Aus „Archiv der Gegenwart“, Folge 43/1956, Verlag für Zeitarchive, Bonn Wien Zürich.) In ihrer Resolution vom 4. November 1956 wiederholte die UNO-Vollversammlung diese Forderung. 2a) „Die Vollversammlung, der Notwendigkeit Rechnung tragend, die Beachtung der Resolution vom 2. November zu erwirken, verlangt mit aller Priorität vom Generalsekretär, ihr binnen 48 Stunden mit der Autorisierung der interessierten Nationen einen Entwurf zur Schaffung einer außerordentlichen internationalen Streitmacht der Vereinten Nationen zu unterbreiten, um die Einstellung der Feindseligkeiten gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Resolution zu gewährleisten und zu überwachen.“ (Aus „Archiv der Gegenwart“, Folge 43/1956, Verlag für Zeitarchive, Bonn Wien Zürich.) 741;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und die Wahrung der Geheimhaltung gelegt. Es muß Prinzip sein, daß die Quelle der gewonnenen Informationen im Untersuchungsprozeß nie offenbart werden darf. Eine Verletzung der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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