Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 740

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 740 (NJ DDR 1956, S. 740); Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte haben sich darauf beschränkt, die Verfehlungen der Parteien gegen die aus der Ehe erwachsenden gegenseitigen Pflichten festzustellen und zu bewerten. Sie haben dabei den Vorwurf eines beiderseitig leichtfertigen Verhaltens zur Ehe so stark in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellt, als handele es sich dabei um einen für sich allein, unabhängig von den Merkmalen des § 8 Abs. 1 EheVO bestehenden Grund, die Ehe aufrechtzuerhalten, ihr Scheidungsbegehren also abzulehnen. Dieses Verfahren läßt erkennen, daß sich die Gerichte über das Verhältnis des Vorspruchs der Eheverordnung zu den die Scheidung der Ehe selbst regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes nicht klar geworden sind. Der Vorspruch enthält eine zusammenfassende Darlegung der Grundsätze, die entsprechend dem erreichten Stande des gesellschaftlichen Bewußtseins unserer werktätigen Bevölkerung für die Beurteilung des Wesens der Ehe als der verfassungsmäßig geschützten Grundlage des Gemeinschaftslebens der Menschen unseres Staates der Arbeiter und Bauern maßgeblich sind. Von diesen Grundsätzen ist daher auch bei der Beurteilung der Frage auszugehen, ob eine Ehe, deren gerichtliche Scheidung beide Ehepartner oder einer von ihnen begehren, noch als gesund und sinnvoll anzusehen, also aufrechtzuerhalten, oder ob das Gegenteil der Fall ist, die Ehe also zu scheiden ist, weil sie den individuellen Interessen der Parteien, dem Wohle ihrer Kinder und den an beide Eheleute vom Standpunkt der Gesellschaft aus zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu dienen vermag. Der Vorspruch der Eheordnung enthält mithin wichtige und daher von den Gerichten zu beachtende Hinweise für ihre Urteilsbildung, darunter auch die Feststellung, daß leichtfertiges Verhalten zur Ehe den moralischen Anschauungen unserer Bevölkerung widerspricht. Damit wird klargestellt, daß die Gerichte unseres Staates trotz Wegfalls des überlebten, die objektiven Tatsachen verschleiernden Verschuldensprinzips auf eine moralische Würdigung des Verhaltens beider Eheleute nicht verzichten dürfen, weil dies zu einer unserer werktätigen Bevölkerung unverständlichen Mißachtung des sittlichen Wesens der Ehe führen müßte. Die eheliche Lebensgemeinschaft verlangt ein enges Zusammenwirken der Eheleute zur wechselseitigen Förderung ihrer Persönlichkeit und gemeinsamen Erziehung der Kinder. Diese Aufgaben können nur gelöst werden auf der Grundlage gegenseitiger Liebe und Treue, der unbedingten, jede Leichtfertigkeit ausschließenden Achtung der Ehre und Menschenwürde des anderen Teils. Die Erkenntnis dieses ethischen Inhalts der Ehe in der Präambel der EheVO bedeutet nun aber nicht etwa, daß die Gerichte unseres Staates angewiesen werden sollen, ihre Entscheidung über den Fortbestand oder die Trennung der Ehe allein von dem Ausfall dieser notwendigen moralischen Beurteilung abhängig zu machen, sondern nur, daß diese Beurteilung als ein untrennbarer Bestandteil in die nach § 8 Abs. 1 EheVO erforderliche, sorgfältige und umfassende Untersuchung der objektiven Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe einzugehen hat. Dafür aber ist und bleibt allein maßgebend, ob ernstliche Gründe für die Scheidung der Ehe vorliegen und ob sie ihren Sinn für die Parteien selbst, für ihre Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Jede Verkennung dieser Zusammenhänge birgt die Gefahr von Fehlsprüchen in sich, einer Gefahr, der auch die in dieser Sache tätiggewordenen Gerichte nicht entgangen sind. Mit der bloßen Feststellung der Eheverfehlungen, ohne ihre Gründe, Dauer und Tiefe zu untersuchen und zu erörtern und ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen sie auf die Ehe selbst gehabt haben, konnten die Gerichte zu keinem richtigen Ergebnis kommen. Schon die Schlußfolgerung des Kreisgerichts, daß die Parteien wegen ihrer beiderseitigen, gleichartigen Verfehlungen die Scheidung der Ehe nicht begehren könnten, also die Auffassung, als handele es sich im Eheprozesse um die Geltendmachung irgendwelcher durdi das Verhalten des anderen Ehegatten bedingter subjektiver Rechte oder Ansprüche der Parteien, ist unhaltbar und abzulehnen, weil sie nicht nur dem Wesen der Ehe als einer gesellschaftlichen Institution wider- spricht, sondern auch, weil sie in hohem Maße geeignet ist, die Gerichte von der Erfüllung ihrer im Eheprozesse besonders wichtigen Aufgabe der Erforschung der objektiven Wahrheit abzulenken. Auch im vorliegenden Falle hat die gekennzeichnete irrige Auffassung sicherlich dazu beigetragen, daß schon das Kreisgericht an der eigentlichen Kernfrage des Prozesses, inwieweit die voh der Klägerin und dem Verklagten aufgenommenen und zum Teil aufrechterhaltenen anderweiten Beziehungen ernstliche Gründe zur Scheidung der Ehe darstellen, vorbeigegangen ist. Diesen schwerwiegenden Mangel der Entscheidung hätte das Bezirksgericht erkennen und nunmehr seinerseits die vom Kreisgericht unterlassene Prüfung vornehmen müssen. Statt dessen ist es in den gleichen Fehler verfallen, indem es die Bewertung der Pflichtverletzungen der Parteien zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat, ohne zu untersuchen und zu erörtern, ob und in welchem Umfange das ehewidrige Verhalten der Parteien ihre Ehe zerstört hat. Schon das übereinstimmende Vorbringen der Parteien spricht dafür, daß ihre Ehe für sie selbst, für die Kinder und die Gesellschaft sinnlos geworden ist. Aber nicht nur die Behauptung der Parteien und insbesondere ihre Betonung, daß die zwischen ihnen eingetretene Gleichgültigkeit und Entfremdung so tief ist, daß dadurch jede eheliche Gesinnung erloschen sei, sprechen für ihre Richtigkeit, sondern auch die schon jetzt erkennbaren, für den Bestand der Lebensgemeinschaft der Parteien ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse zeigen alle Merkmale einer zerstörten, sinnlos gewordenen Ehe. Alle äußeren persönlichen Beziehungen und Bindungen der Parteien haben zu bestehen aufgehört. Der Verklagte lebt schon mehrere Jahre mit einer anderen Frau zusammen, mit der er ein Kind hat und die er nach der Scheidung seiner Ehe heiraten will. Zu seinen Kindern hat er, weil er von ihnen seit Jahren räumlich getrennt ist, nur noch eine so lose Bindung, daß von einem ernstlichen Einfluß auf ihre Erziehung nicht mehr die Rede sein kann. Die Klägerin führt für sich ein vollkommen selbständiges Leben und hat von sich aus keinerlei Schritte unternommen, die Ehegemeinschaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Wenn sie auch in ihrer Berufungsschrift behauptet hat, jetzt keine Beziehungen mehr zu einem anderen Manne zu unterhalten, so bedeutet das doch nicht, daß sie an der Ehe festhält. Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen, daß besonders die Klägerin bis in die letzte Zeit hinein den Willen zur Fortsetzung der Ehe gehabt habe, findet keine Stütze in ihrem Vorbringen, ihr steht vielmehr unvereinbar die Tatsache entgegen, daß sie gegen das ihre Klage auf Scheidung der Ehe abweisende Urteil Berufung eingelegt hat. Auch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Vermutung, die Parteien trügen sich ihre gegenseitigen Verfehlungen nicht nach, würde nur dafür sprechen, daß sich ihre inneren menschlichen Beziehungen völlig gelöst haben, wäre also, ihre Richtigkeit unterstellt, auf keinen Fall geeignet, die Ernstlichkeit der Gründe zur Scheidung der Ehe in Zweifel zu ziehen. Inwieweit das Bezirksgericht mit Rücksicht auf das Verhalten der Parteien bei ihrer Anhörung vor dem Senat unter den vorliegenden, für die Scheidung der Ehe sprechenden Umständen dennoch eine Fortsetzung der Ehe für möglich hält, hätte einer eingehenden und überzeugenden Begründung bedurft, dies um so mehr, als diese Schlußfolgerung von dem Akteninhalt in keiner Weise getragen wird, sondern mit dem gesamten Vorbringen der Parteien im Widerspruch steht. Die nur allgemein gehaltenen, keinerlei Konkretisierung enthaltenden und daher jeder Überzeugungskraft entbehrenden Ausführungen hierzu werden dem Erfordernis des § 286 ZPO, wonach alle Gründe in dem Urteil anzugeben sind, welche für die richterliche Überzeugung bestimmend gewesen sind, nicht gerecht. Zusammenfassend ergibt sich also, daß die Urteile beider Instanzgerichte unter dem Einflüsse falscher, mit den gesellschaftlichen Auffassungen unseres demokratischen Staates unvereinbare Auffassungen, ihrer Aufgabe, durch eingehende Untersuchung festzustellen, ob die Merkmale des § 8 EheVO auf die Ehe der Parteien zutreffen, nicht gerecht geworden sind. 740;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 740 (NJ DDR 1956, S. 740) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 740 (NJ DDR 1956, S. 740)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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