Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 739 (NJ DDR 1956, S. 739); nicht nur solche Umstände zu sein, die äußerlich feststellbar über den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe fortwirken, wie z. B. dauernde Schädigungen der Gesundheit. Es müssen aber immer Gründe sein, die sich aus der individuellen Entwicklung der Ehe der Parteien ergeben. Es kann z. B. der eine' oder andere Teil für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, für die Förderung ihrer gesellschaftlichen Ziele einschließlich des Wohles und der Erziehung der Kinder besonders hohe Leistungen aufweisen oder gar ungewöhnliche Opfer gebracht haben. Auch Gründe politisch-moralischer Natur können dabei in Betracht kommen, wie z. B. die Hinnahme oder Erduldung langjähriger Anfeindungen oder Diskriminierungen während der Verfolgung des anderen Ehepartners durch das Naziregime. In allen diesen Fällen wird nur ein Vergleich der Lage, in die der betroffene Teil durch die Ehescheidung geraten würde, mit seiner Stellung in der Ehe zu richtigen Ergebnissen führen. Ergeben sich bei einem solchen Vergleiche Widersprüche und Härten, so muß geprüft werden, ob diese nach den Anschauungen unserer werktätigen Bevölkerung dem von den nachteiligen Wirkungen der Scheidung betroffenen Teile zugemutet werden können oder nicht. Ist das letztere der Fall, so hat die Ehe aus moralisch-erzieherischen Gründen ihren Sinn für die Ehegatten und die Gesellschaft noch nicht verloren, muß also ihre Scheidung, um die erzieherische Wirkung des Urteils nicht zu gefährden, abgelehnt werden. In diesen Zusammenhang gehört auch die Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit des einen oder anderen Teils auf Grund der Lebens- und Erwerbsverhältnisse beider Ehegatten bzw. die Erörterung der Gefahren, die der Sicherung begründeter Unterhaltsansprüche durch die Scheidung der Ehe drohen können, soweit sich diese Gefahr nicht, eventuell auch über die zweijährige Frist nach Scheidung der Ehe hinaus (§§ 13, 14 EheVO), in einem vernünftigen Maße durch eine vertragliche oder urteilsmäßige Regelung des Unterhaltsanspruchs gegen den leistungsfähigen anderen Ehepartner ausschalten läßt. Keine dieser Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle bisher feststellbar. Das gilt insbesondere auch für die künftige erwerbsmäßige und finanzielle Sicherung der Verklagten, bei deren Würdigung im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Klägers in Betracht kommt, daß sie immerhin nur zu 30 °/o erwerbsunfähig ist und als Haushaltshilfe monatlich 120 DM netto verdient. Daß der § 15 EheVO beim Getrenntleben der Ehegatten während bestehender Ehe, je nach Lage des Falles, auch eine Erhöhung oder doch stärkere Sicherung des Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten vermag, als dies nach der Scheidung der Ehe regelmäßig der Fall ist, muß außer Betracht bleiben, da die Ehe eben nach der gesellschaftlichen Auffassung unserer werktätigen Bevölkerung weder ein Versorgungsinstitut ist, noch im Falle ihrer Auflösung auf nicht absehbare Zeit hinaus vermögensrechtliche Nachwirkungen erzeugen soll. Nach alledem könnten also die Folgen der Scheidung nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt für die Verklagte keine unzumutbare Härte bedeuten, so daß auch dieser Gesichtspunkt zur Bejahung der Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe hätte führen müssen. Da endlich auch minderjährige Kinder, deren Wohl einer Scheidung entgegenstehen könnte, nicht vorhanden sind, hätte das Kreisgericht bei richtiger Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts auf Scheidung der Ehe erkennen müssen. § 8 EheVO; § 286 ZPO. Die Präambel zur EheVO enthält wichtige und daher von den Gerichten zu beachtende Hinweise für ihre Urteilsbildung, darunter auch zur Frage der moralischen Beurteilung eines leichtfertigen Verhaltens zur Ehe. Das Ergebnis dieser moralischen Beurteilung ist untrennbarer Bestandteil der Untersuchung der objektiven Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 8 EheVO. OG, Urt. vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/6. Die Parteien haben am 18. November 1950 die Ehe miteinander geschlossen. Die Klägerin ist am 13. November 1931, der Verklagte am 12. Juni 1929 geboren. Aus der Ehe sind drei Kinder, die sich jetzt im Alter von fünf, vier und zwei Jahren befinden, hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im August 1953 stattgefunden. Seit Anfang des Jahres 1953 leben die Parteien getrennt. Der Verklagte ist seit dieser Zeit Angestellter in einem Orte der Deutschen Demokratischen Republik, während die Klägerin als Angestellte in Berlin beschäftigt ist. Mit ihrer am 5. September 1955 beim Kreisgericht Nauen eingereichten und auf § 43 EheG gestützten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß sich die Parteien während der mehrjährigen Trennung vollkommen auseinandergelebt hätten. Nach dem Wegzug des Verklagten von S. sei es anfangs noch in größeren Zeitabständen zu gegenseitigen Besuchen gekommen, die jedoch seit August 1953 gänzlich eingestellt worden seien. Ihre beiderseitigen Versuche und Bemühungen, die Ehe wieder herzustellen, seien gescheitert. Sowohl sie als auch der Verklagte hätten ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann bzw. einer anderen Frau aufgenommen. Der Verklagte lebe mit dieser Frau zusammen. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Scheidung der Ehe aus - Verschulden des Verklagten verlangt und der Verklagte keinen Antrag gestellt hatte, hat sie nach Inkrafttreten der Eheverordnung vom 24. November 1955 beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Der Verklagte hat den gleichen Antrag gestellt. Zum Klagevorbringen hat er nicht Steilung genommen und auch keine Begründung seines Antrages gegeben. Das Kreisgericht N. hat eine Zeugin eidlich vernommen, die ehewidrige Beziehungen zum Verklagten zugegeben und weiter ausgesagt hat, daß aus diesem Verhältnis ein am 8. September 1955 von ihr geborenes Kind hervorgegangen sei. Mit Urteil vom 30. Januar 1956 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, beide Ehegatten hätten gegen die Treupflicht verstoßen. Ihr leichtfertiges Verhalten zur Ehe widerspreche den moralischen Anschauungen der Werktätigen. Es müsse von den Parteien verlangt werden, daß sie ihre ehewidrigen Beziehungen aufgäben. Die gleichartigen Verfehlungen beider Ehegatten stünden in einem derartigen Zusammenhang, daß die Parteien die Scheidung der Ehe nicht begehren könnten. Wenn ihrem Wunsche nachgekommen würde, hätten sie die Möglichkeit, sich der Verpflichtung zur Erziehung ihrer Kinder zu entziehen. Deren Interesse fordere aber die Aufrechterhaltung der Ehe. Die Ehe habe auch ihren Sinn für die Ehegatten nicht verloren. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Verklagte hat vorgetragen, in der anfänglich glücklich verlaufenen Ehe seien bereits nach der Geburt des zweiten Kindes Streitigkeiten aufgetreten, die in der Folgezeit zu einer völligen Entfremdung der Parteien geführt hätten. Die Auseinandersetzungen seien auf das egoistische Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb Berlins habe er nur alle 2 bis 3 Monate zur Klägerin heimfahren können. Im Juni 1953 habe er festgestellt, daß die Klägerin ein Verhältnis zu einem anderen Manne unterhalte. Er habe trotzdem versucht, die Ehe aufrechtzuerhalten. Die eingetretene Gleichgültigkeit und Entfremdung zwischen den Parteien sei aber nicht mehr zu beseitigen gewesen. Er selbst habe seit Oktober 1954 ein Verhältnis mit der als Zeugin vernommenen Frau B. Nach Scheidung seiner Ehe wolle er diese Frau, mit der er bereits ein Kind habe, heiraten. Die Klägerin hat ihre Berufung damit begründet, daß der Verklagte bereits nach zweijähriger Ehe diese mit einer Berufskollegin gebrochen habe. Dies sei um so verwerflicher gewesen, als sie zu dieser Zeit gerade mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Schon damals sei ihre Auffassung darin bestärkt worden, daß der Verklagte für die Ehe nicht den notwendigen Ernst und für die Klägerin nicht die erforderliche Liebe aufbringe. Der Verklagte habe auch in der Folgezeit seine Verfehlungen wiederholt. Erst die dauernden Enttäuschungen hätten sie dazu gebracht, sich einem anderen Manne anzuschließen. Die Ehe habe durch den laufend fortgesetzten Ehebruch des Verklagten nicht nur ihren Sinn für die Eheleute und die Gesellschaft verloren, sondern auch für die gemeinschaftlichen Kinder. Diese seien in einem Kinderheim untergebracht und würden vom Verklagten lediglich in größeren Zeitabständen besucht, so daß auch bisher von einer väterlichen Betreuung nicht die Rede sein könne. Obwohl sie selbst keinerlei Beziehungen mehr zu einem anderen Mann unterhalte, habe der Verklagte sein ehebrecherisches Verhalten nicht eingestellt. Mit Urteil vom 4. Mai 1956 hat das Bezirksgericht P. die Berufungen des Verklagten und der Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, beide Ehegatten hätten trotz ehewidrigen Verhaltens die Ehe miteinander fortsetzen wollen. Dies gelte bis in die letzte Zeit hinein besonders für die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufungsschrift ergebe. Beide Ehegatten hätten sich über ihre Ehepflichten hinweggesetzt; ihr leichtfertiges Verhalten zur Ehe, das scharf verurteilt werden müsse, ent.so re che nicht den moralischen Anschauungen unserer Werktätigen. Das Verhalten der Parteien bei ihrer Vernehmung vor dem Senat lasse nicht darauf schließen, daß die Ehe so zerrüttet sei, daß eine Fortsetzung derselben ausgeschlossen erscheine. Vielmehr seien alle Voraussetzungen für die Parteien gegeben, wieder wie in den früheren Jahren eine gesunde Ehe zu führen, sie weiterzuentwickeln und insbesondere die drei Kinder gemeinsam im Sinne unserer Ordnung zu erziehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Staates gäben beiden Parteien die Möglichkeit, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, um wie früher im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie trügen sich offensichtlich ihre beiderseitigen Eheverfehlungen nicht nach. Der Verklagte müsse allerdings sein jetzt noch bestehendes Verhältnis zu einer anderen Frau aufgeben. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Verletzung der §§ 8 EheVO, 286 ZPO rügt. Der Antrag hatte Erfolg. 7 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 739 (NJ DDR 1956, S. 739) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 739 (NJ DDR 1956, S. 739)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners.

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