Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 729

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 729 (NJ DDR 1956, S. 729); Wie oft haben wir nach einer Diskussion erwogen, eine strittige Frage in einem Beitrag zu behandeln und diesen an die „Neue Justiz“ zu senden. Solche Gedanken haben wir dann aber immer wieder verworfen, weil die strittige Frage meist im Zusammenhang mit einer Maßnahme oder Stellungnahme eines zentralen Justizorgans auftauchte und der Beitrag somit eine andere als die „offizielle“ Meinung zum Ausdrude gebracht hätte. Und solche Beiträge kamen eben für die „Neue Justiz“ nicht in Frage. Bei einer solchen Praxis konnte man natürlich keinen Meinungsstreit entfalten. Hieraus ergibt sich m. E. auch zum Teil die Antwort auf die in einem redaktionellen Artikel (NJ 1956 S. 622) gestellte Frage, weshalb die „Neue Justiz“ noch nicht das Spiegelbild aller kritischen und schöpferischen Diskussionen ist, die an den Gerichten, unter den Staatsanwälten oder in den Seminaren des Fernstudiums geführt werden. Ich bin überzeugt, daß sich eine breitere Beteiligung aller Praktiker an der Gestaltung unserer Fachzeitschrift bemerkbar machen wird, wenn die Vorschläge Haids verwirklicht werden. Meiner Meinung nach spielt auch noch eine andere Erscheinung eine Rolle: die vielfach noch anzutreffende Angst der Praktiker vor dem Schreiben. Es herrscht die Ansicht, daß man für die „Neue Justiz“ erst dann mit Erfolg schreiben kann, wenn der Gedanke, den man entwickeln und aussprechen will, auch von allen Seiten gründlich durchdacht und wissenschaftlich begründet wird, damit der Artikel dem allgemeinen, hohen Niveau der Zeitschrift entspricht. Eine sich aus der Praxis ergebende Frage so durchzuarbeiten, um solchen Anforderungen gerecht zu werden, nimmt aber viel Zeit in Anspruch, und da diese bei der Fülle der täglichen Arbeit oft nicht vorhanden ist, geht so mancher wichtige Beitrag für die „Neue Justiz“ verloren. Auch die Tatsache, daß bisher die Beiträge unserer Experten aus Wissenschaft und Praxis einen sehr großen Raum in der Fachzeitschrift einnahmen, hat viele vom Schreiben abgehalten. Die Überwindung der genannten Mängel wird in dem Maße möglich sein, wie die Mitarbeiter unserer Fachzeitschrift es verstehen, einen engen Kontakt mit den Lesern herzustellen. Das Leitungskollektiv der Bezirksstaatsanwaltschaft Magdeburg, in dem kürzlich über die Mitarbeit an der „Neuen Justiz“ gesprochen wurde, hat daher den Plan des Redaktionskollegiums, einen Kreis von Korrespondenten zu schaffen, sehr begrüßt. Jedoch wird dies allein nicht genügen, um die Verbindung mit den Lesern herzustellen. M. E. sollte man prüfen, inwieweit es angebracht wäre, in allen Bezirken Außenstellen der Redaktion zu schaffen. Diese Außenstellen bekämen einen viel tieferen Einblick in die täglichen Probleme der Praxis und könnten auch den Korrespondenten und den Lesern unmittelbar Anleitung geben. Viele Fragen, die bisher Schwierigkeiten bei der Gestaltung unserer Fachzeitschrift bereiteten, könnten dadurch behoben werden. OTTO MAYER, Staatimwa.lt beim Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg Aus der Praxis für di© Praxis Sorgfältige Prüfung bei der Durchführung von Strafverfahren gegen Rückkehrer Am 28. September 1956 wurde im „Neuen Deutschland“ eine Erklärung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht, in der zu der Frage „Keine Strafmaßnahmen gegen Rückkehrer“ Stellung genommen wird. In der Erklärung heißt es, daß kein Bürger, der in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt, allein wegen seiner Republikflucht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Da das illegale Verlassen der Republik nicht strafbar ist, bereitet dieser Teil der Erklärung in der Praxis keine Schwierigkeiten. Er ist dazu angetan, die gegnerische Hetze, daß jeder Rückkehrer wegen seiner Republikflucht bei uns strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt ist, zu zerschlagen. Der Zweck dieser gegnerischen Hetze besteht darin, Menschen, die einmal aus irgendwelchen persönlichen Gründen unsere Republik illegal verlassen haben, aber über das wirkliche Leben in Westdeutschland enttäuscht sind und nun zurückkehren wollen, Angst vor der Bestrafung zu machen und sie dazu bestimmen, in Westdeutschland zu bleiben. Diese enttäuschten Menschen braucht man in Westdeutschland dringend für die Söldnerarmee, da sich kaum Freiwillige melden und die Jugendlichen, die zu Wehrpflichtigen gemacht wurden, der Musterung fernbleiben. In der Erklärung heißt es weiter: „Eine Anzahl von Bürgern hat die DDR verlassen, weil sie sich der Bestrafung wegen einer von ihnen begangenen strafbaren Handlung oder der Vollstreckung einer gegen sie ausgesprochenen gerichtlichen Strafe entziehen wollten. Sie können damit rechnen, daß sie mit der gleichen Großzügigkeit behandelt werden tvie die 20 000 Verurteilten, die aus der Strafhaft entlassen wurden und die ohne Benachteiligung ihrer friedlichen Arbeit nachgehen können.“ Um diesen Teil der Erklärung in der Praxis zu verwirklichen, ist es notwendig, daß sich jeder Richter und Staatsanwalt über seine politische Bedeutung Klarheit verschafft. Es geht also nicht jeder Rückkehrer straffrei aus, der vor seiner Republikflucht in der DDR eine strafbare Handlung begangen hatte; vielmehr muß jede Sache individuell überprüft werden, wobei ebenso groß- zügige Maßstäbe angelegt werden sollen, wie sie bei den 20 000, die entlassen wurden, zur Anwendung kamen. Diese Überprüfung darf sich kein Richter und Staatsanwalt leicht machen; keineswegs dürfen die Justizfunktionäre etwa nur von dem eingetretenen Schaden ausgehen, sondern sie müssen alle Umstände der strafbaren Handlung prüfen und auch das Verhalten nach der strafbaren Handlung berücksichtigen. Bei unserer Entscheidung, ob eine Bestrafung erfolgen soll oder nicht, müssen wir immer klar und unverrückbar das Ziel verfolgen, durch gute Arbeit das Vertrauen der Bürger zu unserer Regierung zu festigen. Auf Grund der seit der 3. Parteikonferenz der SED mit allen Richtern und Staatsanwälten durchgeführten Tagungen hat sich die Arbeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft zweifellos verbessert. Nicht die geringste Ungesetzlichkeit wird mehr geduldet. Mit aller Konsequenz wird und muß gegen Gesetzesverletzungen vorgegangen werden. Trotzdem ergehen doch noch Beschlüsse und Urteile und werden Anklagen erhoben, die bei besserem Durchdenken der Sache, besonders im Hinblick auf die Erklärung der Regierung vom 28. September 1956, hätten vermieden werden können, wenn sie auch keine Verletzung der Straf- oder strafprozessualen Vorschriften zum Inhalt haben. So verurteilte das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (6 Ds 122/56) am 22. Oktober 1958 in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts einen Arbeiter zu einem Jahr Gefängnis, weil er Volkseigentum im Werte von 125,40 DM gestohlen hatte. Der Angeklagte war als Sektionshelfer tätig und wollte sich zum Arzthelfer qualifizieren. Als er keine Erlaubnis erhielt, Lehrmaterial mit nach Hause zu nehmen, nahm er solches im Werte von 55 DM ohne Erlaubnis mit. Er wollte sich also nicht bereichern, sondern weiterbilden. Das Material konnte dem Krankenhaus wieder vollzählig zur Verfügung gestellt werden. Weiter war unter den Kollegen des Angeklagten ein Abkommen getroffen worden, daß die für auswärtige Sektionen gezahlten Beträge untereinander aufgeteilt und vorher in ein Buch eingetragen werden sollten. Auf Grund besonderer Umstände hielt ein Zeuge dieses Buch unter Verschluß. Um nun festzustellen, ob die Eintragungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden, verschaffte sich der Angeklagte mittels eines selbstangefertigten Nachschlüssels Zugang zu diesem Buch. Bei dieser Gelegenheit fand er im 729;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 729 (NJ DDR 1956, S. 729) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 729 (NJ DDR 1956, S. 729)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlich und deshalb gesetzlich festgelegt ist-, Es geht darum, zuverlässig festzustellen und zu beweisen, ob eine Straftat vorliegt und wenn ja, wer sie begangen hat.

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