Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 727 (NJ DDR 1956, S. 727); Zur Diskussion Zur Frage des wirtschaftlichen Wertes von Uranerz Kritik an einer Weisung des Obersten Gerichts Die große Bedqytung der Atomenergie ist allgemein bekannt. Die Förderung des Uranerzes im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch die Betriebe der SDAG Wismut muß deshalb in jeder Hinsicht durch die Organe unseres Staates geschützt und gesichert werden. Leider erwecken zwei in letzter Zeit vom 2. Strafsenat des Obersten Gerichts gefällte Entscheidungen den Eindruck, als ob er diese Aufgabe, den Schutz der Produktion von Uranerz, nicht voll erkannt habe. In zwei Verfahren hatten sich Ende 1955 mehrere Täter vor dem Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt zu verantworten, weil sie Uranerz beiseitegeschafft hatten. Als Rechtsmittelinstanz hatte sich der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts mit dem Problem auseinanderzusetzen, inwieweit auch durch das Beiseiteschaffen relativ geringer Mengen Uranerze die Wirtschaftsplanung so gefährdet wird, daß die Anwendung des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO begründet ist. Im ersten Verfahren hatte der Täter ein Stück hochwertiges Kompakterz entwendet. Der Forderung der Verteidigung nach einem Gutachten über den wirtschaftlichen Wert des Erzes wurde vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 1955 2 Ust II 124/55 mit folgender Begründung stattgegeben: „Der Berufung muß jedoch insoweit zugestimmt werden, als mit ihr ausgeführt wird, das Bezirksgericht habe den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO verurteilt, ohne zu prüfen, ob das Beisedteschaffen des Erzes eine so erhebliche Gefährdung der Wirtschaftsplanung hätte herbeiführen können, daß die Anwendung des Abs. 1 gerechtfertigt wäre Das Bezirksgericht wäre verpflichtet gewesen, ein Gutachten über den wirtschaftlichen Wert des Erzes bedzuziehen.“ Dieselbe Auffassung wurde auch in der Entscheidung vom 31. Mai 1956 in der gleichen Sache vertreten. In der Zwischenzeit, am 9. Februar 1956, führte das Oberste Gericht aber in dem zweiten Verfahren 2 Ust II 8/56 , welches das Beiseiteschaffen von geringwertigem Erz (Armerz) zum Gegenstand hatte, im Urteil folgendes aus: „Dem Bezirksgericht muß darin zugestimmt werden, daß bei dem hohen wirtschaftlichen Wert des Uranerzes auch das Beiseiteschaffen geringer Mengen zu einer erheblichen Plangefährdung und einem hohen Schaden für die Wirtschaft'führt. Der rechtlichen Beurteilung als Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO ist deshalb zuzustimmen.“ Der Inhalt beider Urteile gibt zu der Vermutung Anlaß, daß die Richter des 2. Strafsenats ihre Entscheidungen nicht genügend durchdacht haben. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Gründe die Richter dazu bewogen haben, innerhalb kurzer Zeit zum gleichen Problem entgegengesetzte Meinungen zu vertreten. Auch muß der Eindruck entstehen, daß diese Richter nicht mit der Kriminalität auf diesem Gebiet vertraut sind und die Struktur der SDAG Wismut keineswegs auch nur annähernd kennen. Gerade über solche Dinge muß aber ein Gericht informiert sein, wenn es wirklich lebensnahe und der gesellschaftlichen Notwendigkeit entsprechende Urteile fällen will. Es steht fest, daß Erzdiebstähle durch Bergarbeiter äußerst selten sind, da die Kumpel sehr wohl den Wert des Uranerzes für die sozialistische Gesellschaft zu schätzen wissen und sich deshalb nicht an ihren eigenen Arbeitsprodukten vergreifen. Und in diesen seltenen Ausnahmefällen liegt das entwendete Erzstück in der Regel auch vor. Soweit es sich dagegen um die Entwendung von Erz durch Spione handelt, erfolgt die Bestrafung ja ohnehin nicht nach der WStVO. Wie aber soll in Fällen wie den folgenden, die die typische Kriminalität auf dem Gebiet der Uranförderung darstellen, der wirtschaftliche Wert des beiseitegeschafften oder entzogenen Uranerzes festgestellt werden? Ein Lokfahrer fährt absichtlich erzhaltige Masse in den Bunker für taube Masse. Es kann niemals festgestellt werden, wieviel Erz mit der tauben Masse vermischt wurde (Strahlung). Das kann auch dann nicht mehr ermittelt werden, wenn in u. U. monatelanger Arbeit, die eine wesentliche Produktionsstockung mit sich brächte, der Bunker für taube Masse genau sondiert würde. Oder: Das Erz wurde bewußt auf die Halde gefördert, ohne daß die Tat sofort entdeckt worden ist. Man kann freilich die Halde abtragen, aber den Wert des in sie geförderten Erzes kann man auch dann nicht feststellen. Oder: Der Markscheider läßt absichtlich einen Erzgang nicht auffahren. Man kann nicht warten, bis letzten Endes unter genauer und von vornherein festgelegter Beobachtung der Wert des Erzes bestimmt ist, um solche Täter zur Verantwortung ziehen zu können. Die Urteile des 2. Strafsenats des Öbersten Gerichts sollten deshalb Veranlassung sein, einmal darüber nachzudenken, ob die Forderung nach einem Gutachten über den wirtschaftlichen Wert des Uranerzes wirklichkeitsnah und in der Praxis überhaupt realisierbar ist. Wenn das Oberste Gericht wie dies nach der zeitlichen Reihenfolge seiner Entscheidungen anzunehmen ist auf dem Standpunkt steht, daß der wirtschaftliche Wert des beiseitegeschafften Uranerzes durch Gutachten festzustellen sei, dann muß es der Praxis auch gleichzeitig Hinweise dafür geben, wie dies geschehen soll. Nicht befriedigend ist jedenfalls folgender Hinweis des Obersten Gerichts in seiner Entscheidung 2 Ust II 37/56: „Grundlage für die Erstattung eines Gutachtens sind die Größe und die Schwere des Erzstückes sowie die ebenfalls aus den Akten ersichtlichen Werte der Gamma-Ausstrahlung“. Dieser Hinweis muß insofern befremden, als der Wert des Erzstückes ja keinesfalls allein durch die in ihm enthaltene, allerdings noch umzuwandelnde Energiemenge, sondern u. a. durch die zu seiner Erschließung, Gewinnung und Förderung erforderliche gesellschaftlich notwendige Arbeitszeit bestimmt wird. Ein Gutachten, das entsprechend dem Hinweis des Obersten Gerichts ansefertigt wird, muß zwangsläufig auf den im entwendeten Stück enthaltenen energetischen Wert hinauslaufen. der, losgelöst von den vorstehend genannten Faktoren Erschließung, Gewinnung, Förderung relativ gering erscheint. Tatsächlich ergab das Gutachten in diesem Fall, daß der Wert“ des gewiß nicht kleinen Stückes entwendeten Uranerzes nur halb so groß war wie der eines Kubikmeters ausgebauten Grubenholzes, das an die Kumpel verkauft wird. Dieses Beispiel zeigt, daß die Frage, ob eine juristische Beurteilung der Entwendung von Uranerz ausschließlich auf der Basis des energetischen Wertes des entwendeten Stückes erfolgen kann, müßig ist. Sie zu bejahen und entsprechend der oben erwähnten Praxis zu verfahren, hieße willkürlich das Erz von seinem Produktionsprozeß und damit von dem Schweiß und den unermüdlichen Arbeitsbestrebungen der Kumpel dieser Betriebe zu trennen. Nach meiner Auffassung kann der wirtschaftliche Wert des Uranerzes nur dann exakt bestimmt werden, wenn der Produktionsaufwand und das Förderungsergebnis der aus einer bestimmten Erzmenge im weiteren Verwertungsprozeß erzeugbaren Energie gegenübergestellt werden. Hierbei muß man aber beachten, daß die bei seiner Bestimmung zu berücksichtigenden Faktoren geologische Struktur, - Ergiebigkeit, Stand der Arbeitsproduktivität usw. ständigen Veränderungen unterliegen und deshalb, wenn nicht äußerst formale Wertbestimmungen zur Grund-laee gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden sollen, faktisch in jedem Verfahren eine neue Wertbestimmung des Uranerzes vorgenommen werden muß. Das würde in der Praxis dazu führen, daß unsere demo- 727;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 727 (NJ DDR 1956, S. 727) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 727 (NJ DDR 1956, S. 727)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration des während des Treffs, Überlegungen hinsichtlich eines zweckmäßigen und wirksamen Treff verlauf Entsprechend der Bedeutsamkeit des Treffs ist festzulegen, ob die schriftlich erfolgen muß und mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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