Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 720 (NJ DDR 1956, S. 720); Teil, S. 239, vertretenen Auffassung mit allen seinen Befugnissen einschließlich des droit moral auf die Erben übergeht. Diesen ganzen Sachverhalt verkennt der Verfasser nicht, lehnt er doch mit Recht jede dualistische Urheberrechtstheorie ab und sieht „die Lösung in der einheitlichen Auffassung der Beziehungen, die sich im Zusammenhang mit der Schaffung von Werken der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ergeben“ (S. 19). Wenn er trotzdem das Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht bezeichnet, so ist das unverständlich. Zweitens ist das droit moral des Urhebers überhaupt kein Persönlichkeitsrecht im gewöhnlichen Sinne, wie etwa das Recht jedes Bürgers an seinem Namen (§ 12 BGB) oder an seinem eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG). Der Ausdruck „Urheberpersönlichkeitsrecht“ ist letzten Endes nur eine Sammelbezeichnung für die aus dem einheitlichen Urheberrecht fließenden nichtvermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers. Diese ergeben sich nicht aus der Persönlichkeit des Urhebers schlechthin, sondern* entstehen, wie alle anderen urheberrechtlichen Befugnisse, auf Grund des Realaktes, mit dem ein Werk eigenpersönlicher Prägung geschaffen wird. Dieser Sachlage widerspricht die Bezeichnung des Urheberrechts als eines Persönlichkeitsrechts ebenfalls. Es trifft auch nicht zu, was der Verfasser verschiedentlich behauptet, daß sich das Urheberrecht in der Zeit des vormonopolistischen Kapitalismus als ein Persönlichkeitsrecht ausgebildet habe. Das Gegenteil ist der Fall. Der Klassencharakter des deutschen LitUrhG vom 19. Juni 1901, welches auf den Vorarbeiten aus der vormonopolistischen Zeit fußte, zeigte sich u. a. darin, daß es das Urheberrecht im wesentlichen als Vermögensrecht behandelte. Darauf deutet schon der Umstand hin, daß die nichtvermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers nur in sehr spärlichen Ansätzen geregelt sind. Den schlüssigen Beweis dafür, von welcher Grundkonzeption des Urheberrechts der bürgerliche Gesetzgeber in Deutschland ausgegangen ist, liefert auf jeden Fall die Fassung der §§ 8 Abs. 2 LitUrhG und 10 Abs. 3 KunstUrhG, wonach das Urheberrecht, wie bereits vorher nach § 3 Satz 2 des Urhebergesetzes vom 11. Juni 1870 (BGBl. S. 339), grundsätzlich auch unbeschränkt auf andere übertragen werden konnte; der Erwerber war lediglich an das Änderungsverbot des § 9 LitUrhG bzw. § 12 KunstUrhG gebunden. Diese unbeschränkte Übertragbarkeit des Urheberrechts, die Kaemmel auf Grund unserer heutigen gewandelten Rechtsauffassung mit richtiger Konsequenz für das Urheberrecht der DDR ablehnt, sicherte den gewerbsmäßigen Vermittlern von Urhebergut, wie z. B. den Verlegern, eine nahezu ungehinderte Verwertung des Arbeitsproduktes der Geistesschaffenden. Da die Persönlichkeitsrechte auch in der kapitalistischen Rechtsordnung grundsätzlich unübertragbar sind, ist eben das Urheberrecht von dem bürgerlichen Gesetzgeber nicht als Persönlichkeitsrecht, sondern im wesentlichen als Vermögensrecht verstanden und ausgestaltet worden. Die Richtigkeit der von Karl Marx in seiner „Kritik der politischen Ökonomie“ (Berlin 1951, S. 62) getroffenen Feststellung, daß „alle bürgerlichen Verhältnisse vergoldet oder versilbert, als Geldverhältnisse erscheinen“, erweist sich also auch im Urheberrecht. Der Rechtsauffassung des bürgerlichen Gesetzgebers entsprechen die dualistischen Auffassungen der bürgerlichen Urheberrechtstheoretiker. Vor allem ist hier an die Lehre Josef Kohlers zu erinnern, der das Urheberrecht als ein Vermögensrecht, und zwar als ein sog. Immaterialgüterrecht, ansieht und daneben ein nur lose zu diesem Recht in Beziehung stehendes Persönlichkeitsrecht des Urhebers, ein sog. Individualrecht, anerkennt; letzteres leitet er nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht her. Die Immaterialgüterrechtslehre Kohlers hat einen starken Einfluß ausgeübt. So steht z. B. die Habilitationsschrift des in diesem Jahr verstorbenen Göttinger Rechtsgelehrten d e B o o r (Urheberrecht und Verlagsrecht, Stuttgart 1817) fast noch ganz im Banne dieser Theorie; es ist jedoch eines der bleibenden Verdienste de Boors, daß er später unter Aufgabe seiner bisherigen Ansicht nachhaltig für die Einbeziehung des droit moral in ein einheitliches, sämtliche Interessen des Autors gleichermaßen schützendes Urheberrecht eingetreten und dabei wertvolle Vorarbeit für eine künftige deutsche Urheberrechtsgesetzgebung geleistet hat. Der Versuch Kaemmels, sich im Rahmen seiner kurzen Darstellung mit der dualistischen Urheberrechtstheorie auseinanderzusetzen, mußte schon infolge seines oben geschilderten fehlerhaften Ansatzpunktes scheitern. Außerdem werden hierbei sämtliche angeführten bürgerlichen Autoren unterschiedslos in einen Topf geworfen und dualistische Auffassungen selbst solchen Autoren zugeschrieben, die sich, wie z. B. Ulmer, gerade in dem vom Verfasser genannten Werk (Urheber- und Verlagsrecht, Berlin,/Göttingen/ Heidelberg 1951), schärfstens von ihnen distanziert haben. Befremden muß es auch, daß ausgerechnet in einer Schrift über das Urheberrecht keine Quellenangabe zu den vom Verfasser kritisierten, in Anführungsstrichen wiedergegebenen Auffassungen zu finden ist (S. 19 und 114). In Kapitel I, in dem das Urheberrecht in der DDR behandelt wird, wirkt sich die Unklarheit in der Grundkonzeption des Urheberrechts am deutlichsten aus. So ist es zu einseitig, das Zitatrecht als eine Einschränkung lediglich des Urheberpersönlichkeitsrechts aufzufassen, vielmehr findet das Urheberrecht als Ganzes hier eine gesetzliche Schranke zugunsten der Allgemeinheit. Was der Verfasser nach dem geltenden Recht zum Inhalt des Urheberpersönlichkeitsrechts zählt, ist nicht vollständig klar, da an der entscheidenden Stelle auf S. 19 infolge eines Druckfehlers einige Zeilen fehlen. Soweit der Verfasser an dieser Stelle aus § 9 LitUrhG das Recht des Urhebers auf Namensnennung herleitet, muß hinzugefügt werden, daß die genannte Bestimmung das Verbot der Änderung der Urheberbezeichnung nach Übertragung des Rechts enthält und daß von dem umfassenden Recht auf Namensnennung nur im Zusammenhang mit Art. 6 bls RBUe gesprochen werden kann/ Fast allenthalben zutreffend und eine beträchtliche Hilfe für die Verlagspraxis sind die Ausführungen über den Umfang des Kleinzitats und des Großzitats, die Übertragbarkeit der Werknutzungsrechte und die Vererblichkeit des Urheberrechts. Hervorzuheben ist die Sorgfalt in der Herausarbeitung des Subjekts des Urheberrechts mit ausgezeichneten Bemerkungen über die urheberrechtliche Stellung des Verlagslektors! sowie in der Klärung des Werkbegriffs; nur ist es überflüssig, dem Merkmal der Originalität des Werkschaffens das der Neuheit beizufügen; denn diese folgt zwangsläufig aus jener. Leider führt der Verfasser seine Gedanken über den Werkbegriff in der Frage der Leserbriefe, die in einer Zeitung abgedruckt sind, nicht konsequent durch; über den Urheberrechtsschutz entscheidet auch hier niemals die Persönlichkeit des Absenders oder dessen Verhältnis zur Redaktion, sondern einzig und allein der Inhalt derartiger Briefe. Die durchweg richtigen Ausführungen über das Problem der freien Benutzung (§ 13 LitUrhG), Schlüsselromane und Romanbiographien, die Urheberbezeichnung, das Recht des Urhebers auf Integrität seines Werkes, die Werknutzungsrechte und die Dauer des Urheberschutzes zeugen davon, daß der Verfasser weiß, wo die Praxis der Schuh drückt. Einige größere Fehler finden sich dagegen wieder in dem Abschnitt über die Abwehr von Rechtsverletzungen. Die unter Hinweis auf § 253 BGB erhobene Klage Kaemmels über ungenügenden Zivilrechtsschutz bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Urhebers ist unbegründet. Hier wird der Begriff des immateriellen Schadens viel zu weit gefaßt; denn wenn ein Autor infolge einer Verletzung. seines Urheberrechts eine Verminderung seiner Schaffenskraft erleidet, so liegt damit kein immaterieller, sondern ein höchst materieller Schaden vor, über dessen Höhe das Gericht im Zivilverfahren nach § 287 Abs, 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Die Gedanken, welche in dem mit der unglücklichen Überschrift „Das Urheberstrafrecht“ versehenen Abschnitt entwickelt werden, können nicht ganz überzeugen. Man muß sich angesichts der scharfen Kritik Kaemmels an den Strafrahmen der Urheberschutzgesetze (§§ 38 ff. LitUrhG, 32 ff. KunstUrhG) zunächst 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 720 (NJ DDR 1956, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 720 (NJ DDR 1956, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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