Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 719 (NJ DDR 1956, S. 719); den Klassenkampf als Ursache für das Verbrechen an-sehen kann. Der Schreiber dieser Zeilen machte in der Diskussion geltend, daß die Charakterisierung des Verbrechens als klassenmäßiger Erscheinung von großer Bedeutung für die Entwicklung der demokratischen Rechtswissenschaft, insbesondere im Kampf gegen die bürgerlichen soziologischen Schulen gewesen sei. Der Mangel bestehe darin, daß man die Ursachen des Verbrechens nicht weitergehend untersucht habe. Man könne nicht alle Verbrechen, besonders nicht die sogenannte allgemeine Kriminalität, auf den ideologischen Klassenkampf zurückführen. Es sei auch zweifelhaft, ob jede ideologische Zurückgebliebenheit als Ausdrude des ideologischen Klassenkampfes gewertet werden könne. Insbesondere müsse man aber erkennen und das sei entscheidend , daß viele Verbrechen durch bestimmte Mängel in der gesellschaftlichen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik begünstigt werden und daß es sich keineswegs immer nur um ideologische Rückständigkeit handele. Man müsse daher allgemeiner sagen, daß das Verbrechen Ausdruck von Widersprüchen in der gesellschaftlichen Entwicklung sei, und auf der Grundlage dieser Erkenntnis die konkreten Ursachen einzelner Verbrechen erforschen. Diese Ansicht teilte eine Reihe von Diskussionsrednern. Insbesondere führte F r i e b e 1 aus, daß man den Begriff „Klassenkampf“ nicht richtig angewandt habe. Beim Klassenkampf gehe es um den Kampf einer Klasse gegen die andere, und es bedeute eine Versimpelung, wenn man diesen Begriff auf jeden Exzeß eines einzelnen anwenden wollte; denn man könne nicht sagen, daß etwa ein von einem Kapitalisten begangenes Verbrechen in einem bürgerlichen Staat den Interessen des Proletariats förderlich sei. Dazu komme, daß die vereinfachie Formulierung, das Verbrechen sei Ausdrude des Klassenkampfes, bei den werktätigen Menschen, die mit dem Begriff Klassenkampf eine ganz bestimmte Vorstellung verbinden, nur Verwirrung schafft. Diesen Standpunkt unterstützte auch O s t m a n n. Er brachte zum Ausdruck, daß die These, das Verbrechen sei Ausdruck; des Klassenkampfes, eine allgemeine philosophische Erkenntnis sei, die darauf beruhe, daß letzten Endes die gesamte gesellschaftliche Entwicklung in der Klassengesellschaft durch den Klassenkampf bestimmt wird. Jede Einzelwissenschaft müsse diesen Begriff jedoch in der notwendigen Weise konkretisieren, und dies sei beim Strafrecht ungenügend geschehen. Abschließend kann man feststellen, daß die Tagung einen wesentlichen Schritt vorwärts bei der Klärung des marxistischen Verbrechensbegriffs bedeutete. Sie stellte klar, daß die bisherigen Ergebnisse der marxistischen Strafrechtswissenschaft von großer prinzipieller und praktischer Bedeutung waren; denn von ihrer Grundlage wurde ein wesentlicher Teil einer neuen Verbrechenslehre aufgebaut. Es zeigte sich jedoch, daß die Erforschung der Ursachen des Verbrechens und hiervon ausgehend der Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung, also der Lehre von der Strafe, zu den vordringlichen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik gehört. Einige Fragen des Urheber- und Verlagsrechts Bemerkungen zu der Schrift von Kaemmel*) Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht' Die Bedeutung der Schrift Kaemmels liegt darin, daß mit ihr erstmalig den wichtigsten Problemen des Urheber- und Verlagsrechts unter Berücksichtigung der neuen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik und des neuesten Entwicklungsstandes der Reproduktionstechnik in einer größeren Abhandlung zu Leibe gerückt wird. Von dieser Arbeit darf man, um ihr gerecht zu werden, nicht mehr verlangen, als sie bieten will: sie bezieht sich nämlich im wesentlichen auf die Stellung des schöngeistigen Schriftstellers und des Buch Verlags im Urheber- und Verlagsrecht der DDR, will also in erster Linie der Verlagspraxis und den Schriftstellern eine seit langem benötigte Orientierungshilfe auf diesen Rechtsgebieten geben. Berücksichtigt man diese Beschränkung in der Zielsetzung, so kann man die gestellte Aufgabe im großen und ganzen als gelöst betrachten. Dank seiner leicht verständlichen, mit zahlreichen Beispielen aus der Literaturgeschichte gewürzten Darstellung gibt der Verfasser dem Praktiker einen interessanten Überblick über die vielfältige Problematik des Urheber- und Verlagsrechts der DDR und daneben auch wertvolle Hinweise über die innerdeutsche Situation auf diesem Gebiet. Gestützt auf die fortschrittlichen Bestimmungen der in der DDR zwischen dem Deutschen Schriftstellerverband und den Organisationen des Verlags- bzw. des Filmwesens abgeschlossenen Rahmen- und Normalverträge entwickelt der Verfasser die in diesen Verträgen zum Ausdrude gekommenen neuen gesellschaftlichen Anschauungen über das Rechtsverhältnis zwischen Autor und Verleger, zum Teil auch unter Gegenüberstellung der westdeutschen Verlagspraxis. Er setzt sich scharf mit dem Bonner Ministerialentwurf eines Urheberschutzgesetzes auseinander, unterrichtet den Leser über die Grundzüge des sowjetischen Autorenrechts sowie über das nordamerikanische Copyright und schließt mit einem Ausblick auf die Revidierte Berner Übereinkunft, zu deren Mitgliedern Gesamtdeutschland, also *) Prof. Dr. Ernst Kaemmel: Das geltende Urheber- und Verlagsrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Kurze systematische Darstellung nebst Gesetzestexten und den Rahmen-(Normal-)Verträgen. VEB Verlag für Buch- und Bibliothekswesen, Leipzig 1956. 216 S.; Preis: 7,80 DM. nach ihrem im Vorjahr erklärten Beitritt auch die DDR zählt. Der positive Gesamteindruck, den die Arbeit hinterläßt, wäre zweifellos noch stärker, wenn sie nicht von einer ungenauen und mißverständlichen Grundkonzeption des Urheberrechts ausginge. Da dieser Mangel nicht nur dem ersten Kapitel, sondern auch mehreren weiteren deutlich anhaftet, sei hierauf vorweg eingegangen. Kaemmel betrachtet das Urheberrecht „als ein durch die Rechtsordnung geschütztes Persönlichkeitsrecht und als eine durch die Rechtsordnung geschützte „ Summe von vermögensrechtlichen Interessen“ (S. 18). An anderer Stelle, so z. B. auf S. 128, bezeichnet er das Urheberrecht schlechthin als Persönlichkeitsrecht; er spricht aber gelegentlich auch von „den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten“ als dem „Urheberrecht im engeren Sinne“ (S. 82). Diese Kennzeichnungen des Urheberrechts als Persönlichkeitsrechts sind in doppelter Hinsicht irreführend. Erstens kann man das Urheberrecht, sei es auch nur in einem engeren Sinne, unmöglich als bloßes Persönlichkeitsrecht bezeichnen, weil es nichtvermögens-rechtiiche wie vermögensrechtliche Befugnisse gleichermaßen umschließt. Dabei läßt sich der Inhalt des Urheberrechts. nicht säuberlich in eine vermögensrechtliche Hälfte, die die Vermögensinteressen des Urhebers schützt, und in eine persönlichkeitsrechtliche Hälfte aufteilen, durch die die geistigen Interessen des Urhebers an seinem Werk gewahrt werden. Vielmehr kann z. B. die Verletzung einer so ausgesprochen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnis wie der der ersten Mitteilung des Werkes an die Öffentlichkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LitUrhG) das droit moral des Urhebers wie dessen Vermögensinteressen in gleicher Weise berühren; im Falle der unerlaubten Vervielfältigung etwa eines vor Jahren erschienenen Zeitschriftenaufsatzes können sowohl die vermögensrechtlichen wie die urheberpersönlichkeitsrechtUchen Belange des Verfassers verletzt sein; die Einheitlichkeit des Urheberrechts zeigt sich ferner darin, daß es entgegen der in dem Lehrbuch des Zivilrechts der DDR, Allgemeiner 7/9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 719 (NJ DDR 1956, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 719 (NJ DDR 1956, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des sondern auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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