Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 718 (NJ DDR 1956, S. 718); Republik gegenwärtig befinde. Hierbei sei ein Ausdruck des Klassenkampfes auch der Kampf zwischen bürgerlicher und sozialistischer Ideologie. Dies wurde von den Autoren mit zahlreichen Zitaten aus den Werken Lenins belegt. Daraus zogen Lekschas und Renneberg dann die Schlußfolgerung, daß das Verbrechen in der Deutschen Demokratischen Republik in jedem Falle letzten Endes Ausdruck des Klassenkampfes sei; denn es sei objektiv schädlich für die Entwicklung der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik und werde in letzter Instanz durch den politischen, ökonomischen oder ideologischen Klassenkampf hervorgebracht. Hierbei wurde besonders auf den ideologischen Klassenkampf, d. h. auf den Kampf zwischen dem neuen sozialistischen Bewußtsein und Überresten des kapitalistischen Bewußtseins bei jedem einzelnen Menschen hingewiesen. Aus diesen Gründen bezeichneten die Referenten jedes Verbrechen als Ausdruck eines antagonistischen Widerspruchs, nämlich eines Klassengegensatzes. In diesem Zusammenhang wies Renneberg auf das Problem der fahrlässigen Verbrechen hin, bei denen ebenfalls solche ideologischen Ursachen vorliegen und die man deshalb scharf von den Fällen unterscheiden müsse, in denen durch menschliche Unzulänglichkeit ein bestimmter Schaden wie z. B. ein Brand oder der Tod eines Menschen verursacht wird und für eine Bestrafung d. h. zwangsweise Erziehung gar keine Veranlassung besteht. Er schlug vor, unter diesem Gesichtspunkt die gegenwärtig herrschende Begriffsbestimmung der Fahrlässigkeit zu überprüfen, um eine solche Abgrenzung zu ermöglichen. Entschieden nahmen beide Referenten gegen die „Freund-Feind-Theorie“ Stellung, die in einigen Veröffentlichungen insbesondere von Streit zum Ausdruck kam. Sie wiesen nach, daß diese Theorie nicht geeignet ist, eine richtige Anleitung für die Praxis zu geben. Die Klassenzugehörigkeit des Verbrechers oder seine auf Schädigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht gerichtete Zielsetzung seien nur ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Straftat und nur im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens erheblich. Das Referat von Geräts „Verkehrsverbrechen und Klassenkampf“ stellte eine wertvolle Initiative zur Anwendung neuer Forschungsmethoden in der Rechtswissenschaft dar. In bewußtem Abgehen von der vorherrschenden rein theoretischen Diskussion des Themas hatte Geräts ein umfangreiches Tatsachenmaterial, im Zusammenhang mit den in Groß-Berlin begangenen Verkehrsdelikten, ausgewertet. Hierbei wurden sämtliche derartige Strafsachen aus dem Jahre 1956 überprüft. Außerdem wurde mit Beschuldigten persönlich gesprochen sowie die Stellungnahme von Partei- und Wirtschaftsfunktionären der Verkehrsbetriebe und von Produktionsarbeitern ausgewertet. Als Ursachen für die Verkehrsdelikte wurde folgendes festgestellt: In vielen Fällen war das Streben nach bequemer Erledigung der Arbeiten maßgebend, das durch ein mangelhaftes Verständnis der Gefahren im Verkehr noch gefördert wurde. So kam es vielfach zu einem bewußten, gewohnheitsmäßigen Verletzen der vorgeschriebenen Schutzmaßregeln, die entweder als überhaupt überflüssig, oder aber als jedenfalls im gegebenen konkreten Fall nicht notwendig angesehen wurden. In anderen Fällen handelte es sich um einmalige Verletzungen von Verkehrsvorschriften, die im Widerspruch zum sonst üblichen Verhalten von Verkehrsteilnehmern standen. Als Motive, d. h. solche Einstellungen, die zum Verbrechen geführt haben, kamen hier hauptsächlich Verärgerung, Egoismus, Leichtsinn und andere ähnliche ideologische Faktoren vor, also eine ideologische Einstellung, die nicht auf ein zurückgebliebenes, „noch nicht vorhandenes sozialistisches“, sondern auf ein antisozialistisches Bewußtsein zurückgeht. Die Entstehung dieses Bewußtseins wird allerdings durch eine Reihe objektiver Faktoren gefördert. Hierzu gehört z. B. die starke Fluktuation in den Verkehrsbetrieben, die die Herausbildung eines festen Stammes von Personal verhindert, und die mangelnde Aufmerksamkeit der gesellschaftlichen Organisationen gegenüber der Aufgabe der Erhöhung der Arbeitsdisziplin. Geräts unterstrich, daß man bei der Erforschung der ideologischen Ursachen dieser Verbrechen differenzieren müsse. Zu den Überbleibseln der kapitalistischen Ordnung im Bewußtsein der Menschen gehören nicht nur die offizielle und die inoffizielle Ideologie der kapitalistischen Klasse, sondern auch solche Bewußtseinselemente, die durch die kapitalistischen Lebensbedingungen im Bewußtsein der kleinbürgerlichen Schichten wie auch der Arbeiterklasse hervorgerufen werden, z. B. der Grundsatz, nur so schnell zu arbeiten wie unbedingt notwendig, um nicht entlassen zu werden, eine ablehnende Einstellung gegenüber den Aufsichtspersonen und anderes. Geräts vertrat die Ansicht, daß die These, das Verbrechen sei Ausdruck des Klassenkampfes, jedenfalls einer sehr sorgfältigen Überprüfung bedürfe, besonders deshalb, weil fraglich sei, ob sie in dieser allgemeinen Form unmittelbar auf jede einzelne strafbare Handlung anwendbar sei. Alle drei Referenten unterstrichen nachdrücklich, daß die These, das Verbrechen sei Ausdruck des Klassenkampfes, keineswegs bedeute, daß dadurch die gesamte Persönlichkeit des jeweiligen Täters zum Klassenfeind gestempelt werde. Es gehe hierbei nur um eine objektive Kennzeichnung der verbrecherischen Handlung, nicht aber der Person des Verbrechens. Abschließend machte Geräts noch einige kritische Bemerkungen zu der gegenwärtig vorherrschenden Praxis der Einstellung von Strafverfahren wegen Mangels an Gesellschaftsgefährlichkeit oder Geringfügigkeit. Faktisch sei es vielfach so, daß diese Einstellung nicht wegen mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit, sondern bei vorhandener Gesellschaftsgefährlichkeit wegen aus irgendwelchen Gründen nicht vorhandener Strafwürdigkeit erfolge. Dies öffne der Willkür weiten Raum. Es sei notwendig, dies dadurch zu ändern, daß eine zukünftige Gesetzgebung konkrete Strafaussetzungs- und Strafaufhebungsgründe gesetzlich festlege. Weiterhin schlug er vor, kleinere Vergehen in verstärktem Maße durch gesellschaftliche Gerichte, insbesondere in den Betrieben, zu ahnden. Die Diskussion war lebhaft und trug teilweise, ebenso wie die Referate, einen scharfen polemischen Charakter, was zur Klärung der Fragen nicht immer beitrug. Im Diskussionsbeitrag von Streit, der die Aussprache eröffnete, wurde festgestellt, daß die Tagung insofern wertvoll sei, als eine breite Teilnahme von Praktikern vorhanden sei. Streit unterstrich, daß niemand jemals am Klassencharakter des Strafrechts und Rechts überhaupt gezweifelt habe. Er erklärte, daß ör bei der Aufstellung seiner Gegenthesen in den gleichen Fehler verfallen sei wie seine Gegner, daß er diese Thesen nämlich zu absolut dogmatisch vorgetragen habe. Dewegen könne er auch zu einigen der von ihm anfangs behaupteten Leitsätze nicht mehr stehen. Er erkannte an, daß die These vom Verbrechen als Klassenkampf, allgemein gesprochen, richtig sei, jedoch in dieser Allgemeinheit für die Erforschung der Ursachen des Verbrechens der Praxis nichts gebe. Die Aufgabe der Wissenschaft bestehe darin, nunmehr konkret zu erforschen, worin die Ursachen der einzelnen Verbrechen lägen und die notwendigen Schlußfolgerungen für die Arbeit der Gerichte und Untersuchungsorgane, sowie insbesondere auch für die Verbesserung der Gesetzgebung daraus zu ziehen. Melsheimer hob hervor, daß der erste Artikel Streits, wenn er auch in manchem falsch gewesen sei, so doch dadurch bedeutsam war, daß er die Diskussion eröffnete. Die These vom Verbrechen als Klassenkampf habe in der Tat, wenn sie auch nicht so gemeint gewesen sei, in ihrer Absolutheit zu einer falschen Auslegung durch Richter und Staatsanwälte sowie dazu beitragen können, daß diese zu falschen Maßstäben verleitet würden. Ähnliche Gesichtspunkte wurden in den Beiträgen von Ziegler, Löwenthal und Haid geltend gemacht. Haid erklärte insbesondere, daß die Frage nach den Ursachen des Verbrechens noch sorgfältig untersucht werden müsse. Erst eine konkrete Untersuchung der Kriminalität in der Deutschen Demokratischen Republik könne zeigen, ob man in jedem Falle 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 718 (NJ DDR 1956, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 718 (NJ DDR 1956, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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