Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 713 (NJ DDR 1956, S. 713); Zahlreiche Entscheidungen befassen sich mit Fragen des Zivilprozesses. Das Bestreben des Obersten Gerichts, die Rechte der Bürger durch eine strenge Einhaltung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiete des Zivilprozesses konsequent zu sichern, ist zu begrüßen. Große Bedeutung für die Ermittlung der Wahrheit hat eine gewissenhafte Beweiserhebung. Die Unmittelbarkeit des Beweises ist zu gewährleisten. Zeugen, die in einer vorhergehenden Strafsache vernommen worden sind, sind grundsätzlich gern. § 375 ZPO nochmals zu hören. Eine Verwertung der Strafakten ist kein Zeugenbeweis22 23). Zeugen sind dann zu vereidigen, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes unerläßlich ist22). Das Gutachten ersetzt nicht die eigene Prüfungspflicht des Richters. Auch bei Erstattung eines Gutachtens bleibt das Gericht verpflichtet, alle Umstände selbst zu beurteilen, die es mit Hilfe des letzten Standes der Wissenschaft und ihrer Methoden wahrgenommen und erkannt hat24). Die Erforschung der Wahrheit darf andererseits nicht durch übergebührliche Prozeßverschleppung zur rechtlichen Benachteiligung der Parteien führen. Im Zivilprozeß können nur solche Beweismittel zugelassen werden, die nach ihrer Eigenart zur Aufklärung des Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes führen können, der mit dem Erfordernis beschleunigter Entscheidungen in einem tragbaren Verhältnis steht25). So ist es für die Bedeutung des Prozeßrechts kennzeichnend, daß die einzige Richtlinie in Zivilsachen sich mit Fragen des Beweisrechts befaßt (Erbbiologisches Gutachten). Das erbbiologische Gutachten ist als Beweismittel für sich allein nicht geeignet, positive oder negative Ergebnisse zu vermitteln, auf die der Richter seine Entscheidung über die „offenbare Unmöglichkeit“ gründen kann. Ein Beweis durch erbbiologisches Gutachten ist nur dann zulässig, wenn bereits andere Beweismittel Tatsachen ergeben haben, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß ein bestimmter erwiesener Verkehr oder Mehrverkehr der Mutter nicht zur Empfängnis geführt hat26). Zu den richterlichen Pflichten aus § 139 ZPO wird wiederholt Stellung genommen27). Sachdienliche Anträge sind zu veranlassen28). Auf eine gewissenhafte Protokollierung wird wiederholt hingewiesen. Auch in Verfahren, deren Urteile nicht der Berufung unterliegen, sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 161 ZPO die Zeugenaussagen im Hinblick auf die mögliche Kassation zu protokollieren29). Im Falle des Anerkenntnisurteils muß sich die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des Anerkenntnisses aus dem Protokoll ergeben30). Bedenken begegnet die Entscheidung Nr. 65: Bei Erlaß eines Versäumnisurteils in abgekürzter Form gegen den Verklagten muß hiernach aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen, daß das zur Rechtfertigung des Klag- antrags erforderliche tatsächliche Vorbringen des Klägers mündlich vorgetragen worden ist. Zunächst genügt die Bezugnahme auf die Schriftsätze (§§ 137, Abs. 3, 495 ZPO). Außerdem bestimmen §§ 160, 510a ZPO den notwendigen Inhalt des Protokolls. Hierzu gehört nicht die Wiedergabe des Sachvortrages. Diese gehört nach § 313 Abs. 2 ZPO in die Urteilsgründe. Diese entfallen bei Versäumnisurteilen. Nach § 313 Abs. 3 ZPO genügt beim Versäumnisurteil die Bezugnahme auf die Klagschrift, eine Bezugnahme auf andere Schriftsätze ist nicht nötig. Hieran kann auch, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichts, die Beweisregel des § 314 ZPO nichts ändern. Denn § 314 ZPO gilt überhaupt nicht, soweit ein Beweis nicht nötig ist. Das ist beim Versäumnisurteil der Fall, da das Vorbringen 22) S. 206. 23) s. 73. 24) s. 20. 25) s. 20. 26) Daß zu dieser Frage auch beim Obersten Gericht früher keine ausreichende Klarheit bestand, zeigt die Entscheidung Nr. 13. Der dort noch gebilligte Antrag auf Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens erscheint nach der Richtlinie als unzulässiger Ausforschungsbeweis. 27) S. 87, 118. Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu § 139 vgl. Artzt, Über die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO, „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1955 S. 500 f. 28) s. 118 übersieht allerdings die Entscheidung, daß die Rechtspflicht ln erster Linie aus § 4 Abs. 5 MSchG folgt. 29) s. 278. 3°) S. 66. als zugestanden gilt (§ 331 Abs. 1 ZPO). Damit kann das Erfordernis des Protokolls des Sachvortrages beim Versäumnisurteil auch nicht aus § 314 ZPO gefolgert werden. Wenn § 313 Abs. 3 ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet wird (so das Oberste Gericht, S. 248), kann dieser Mangel nicht durch das Protokoll korrigiert werden, sondern nur durch eine andere Form des Versäumnisurteils. Das kann aber nur der Gesetzgeber bestimmen. Zu den Erfordernissen und dem Wesen der gerichtlichen Entscheidung nehmen einige andere Urteile Stellung. Der Erlaß eines Versäumnisurteils bedarf immer der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage31). Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten darf nur der im Zeitpunkt des Urteilserlasses aus den Akten ersichtliche Streitstoff berücksichtigt werden32). Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit des Rechtsweges auch im weiteren Prozeßablauf von Amts wegen zu prüfen33). Die Abweisung einer Klage als unzulässig muß im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Tenor erkennbar sein34). Bei einem Urteil gern. § 323 ZPO dürfen die einem abgeänderten Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse keiner erneuten, anderweiten Beurteilung unterzogen werden35). Ein Beschluß auf Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet ist ausreichend zu begründen36). Bei der Entscheidung über eine Beschwerde ist bei Vorliegen von Zweifeln über begründende Umstände der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer zu hören37). Schließlich verdient die Feststellung noch besondere Beachtung, daß bei Regelung des Unterhalts die Verpflichtung der Frau zur eigenen Erwerbstätigkeit als eine Auswirkung des Prinzips der Gleichberechtigung auch unmittelbare Folgen für die Dispositionsbefugnis der Parteien im Prozeß zeitigt: Die Erörterungen über Grund und Höhe des Unterhalts zwischen getrennt lebenden und zwischen geschiedenen Ehegatten sind deshalb von Amts wegen zu führen, prozessuale Zugeständnisse binden das Gericht nicht38). Die Entscheidungen befassen sich weiterhin mit der Anwendung der Geboteverordnung bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken zwecks Aufhebung von Erbengemeinschaften39). Die Fragen haben in der Praxis eine gewisse Bedeutung. Die im kapitalistischen Recht praktizierte Versteigerung als Methode der Zwangsvollstreckung beruht auf den Verhältnissen der kapitalistischen Warenzirkulation. Die Versteigerung ist ein für den Einzelfall geschaffener Markt. Sie knüpft an die Funktionen von Wert und Preis im Kapitalismus an. Diese Rechtsform begann zu versagen, als in Auswirkung der Politik des imperialistischen Staates der Preisstop notwendig wurde. Nachdem zunächst mit Methoden des Verwaltungsrechts und in der Form des Loses die Lösung des Problems der mehreren zulässigen Höchstgebote versucht worden war, erging am 30. Juni 1941 die Geboteverordnung, die bestimmt, wer von mehreren Bietern des preisrechtlich zulässigen Höchstgebotes den Zuschlag erhält. Die in § 3 dieser VO sehr verklausulierte Bestimmung hat in erster Linie Bedeutung für die Lösung des Interessengegensatzes zwischen Pächter und Hypothekar, wenn beide das zulässige Höchstgebot abgeben. Bei städtischen Grundstudien wurde der Hypothekar vorrangig geschützt, bei ländlichen Grundstücken grundsätzlich der Nießbraucher oder Pächter (§§ 3, Ziff. 3/5, 5 Abs. 3 und 4 der Geboteverordnung). Innerhalb einer Gruppe gleichrangiger Bieter des zulässigen Höchstgebotes entschied das Los. Letzteres wurde durch die Ergänzungsverordnung vom 27. Januar 1944 geändert40). Das Gericht konnte jetzt nach einer Härteklausel ohne Los entscheiden. Bei Aufhebung einer Gemeinschaft konnten nunmehr auch von der Rangfolge der VO zwischen Miteigentümer, Miterbe und sonstigen Teilhabern zur Vermeidung einer Härte abgewichen werden (neuer § 5a). Diese Bestimmungen der Ergänzungsverordnung sind in Fällen der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung 31) S. 82, 87. 36) s. 78. 32) S. 216. 37) s. 45. 33) S. 294. 38) s. 114. 34) S. 318. 39) S. 126, 177, 255. 35) S. 102. 40) RGBL 1944 X, Seite 47. 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 713 (NJ DDR 1956, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 713 (NJ DDR 1956, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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