Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 697

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 697 (NJ DDR 1956, S. 697); mögensrechtlichen Angelegenheiten angegeben. Nachprüfungen ergaben, daß hierzu keine Notwendigkeit bestand und daß dies nicht im Interesse des Gebrechlichen lag. Unzulässig ist auch die Einleitung von Abwesenheitspflegschaften über solche Personen, die in den letzten Jahren nach Westdeutschland gegangen sind, deren Aufenthalt jedoch bekannt ist, die sich aber weigern, ihre Interessen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte in der Deutschen Demokratischen Republik wahrzunehmen oder wahmehmen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Einleitung einer Pflegschaft nicht damit begründet werden, daß dadurch den Beteiligten in der Deutschen Demokratischen Republik, z. B. bei einer Erbauseinandersetzung, geholfen werden kann. Hier können die Beteiligten z. B. auf die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft verwiesen werden. Ein Fürsorgebedürfnis im Interesse der Gesellschaft dürfte nur in den wenigsten Fällen gegeben sein. Die Pflegschaft ist eine gesetzliche Einrichtung unseres Staates im Interesse derjenigen, die nicht oder nur ungenügend in der Lage sind, selbst für ihre Person oder ihr Vermögen zu sorgen. Davon müssen sich die Staatlichen Notariate bei der Entscheidung über die Einleitung von Pflegschaften leiten lassen. HEINZ RICHTER, Instrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Erfurt Zur Eröffnungsfrist gern. § 46 Testamentsgesetz Im § 46 TestG ist festgelegt, daß, wenn sich ein Testament länger als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung befindet, Ermittlungen darüber anzustellen sind, ob der Erblasser noch lebt. Viele Bürger unserer Republik haben gerade während des letzten Krieges Testamente errichtet, die ordnungsgemäß in amtliche Verwahrung genommen wurden; u. a. erhielten die Geburtsstandesämter auch die Verwahrungsanzeigen. Durch Kriegseinwirkungen sind viele Standesämter und dabei auch die dort aufbewahrten Verwahrungsanzeigen zerstört worden. Es ist daher nicht möglich, daß das Geburtsstandesamt in jedem Fall das Staatliche Notariat, welches das Testament in amtlicher Verwahrung hat, vom Tod des Erblassers benachrichtigt. Aus diesem Grunde hat das Staatliche Notariat Fürstenwalde die Testamente in allen Fällen, in denen der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb des Kreises Fürstenwalde hatte, auf das Weiterleben des Erblassers hin überprüft. Die Feststellungen, die hierbei getroffen wurden, sind m. E. der Mitteilung wert. Rund 140 Testamente wurden überprüft. Von diesen Testamenten konnten etwa 60% eröffnet werden, da die Ermittlungen ergaben, daß der Erblasser verstorben war. Etwa 25% der Testamente wurden aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, da. sich die Familien- und Vermögensverhältnisse des Erblassers geändert hatten, rund 10% der Testamente wurden auf Antrag der Erblasser zur weiteren Verwahrung an das jetzt für den Wohnsitz des Erblassers zuständige Staatliche Notariat abgegeben und nur bei etwa 5% der Testamente blieben die angestellten Ermittlungen erfolglos, so daß diese Testamente erst nach Ablauf der 30jährigen Frist eröffnet werden können. Die Erfahrungen, die ich aus dieser Überprüfung gewonnen habe, werden mich veranlassen, im Laufe der nächsten Zeit alle Testamente, die bis zum 31. Dezember 1948 in amtliche Verwahrung gegeben worden sind, durch Rückfrage bei dem jeweiligen Geburtsstandesamt daraufhin zu überprüfen, ob die Erblasser noch am Leben sind. Durch diese Überprüfung will ich erreichen, daß sich tatsächlich nur noch die Testamente in amtlicher Verwahrung befinden, bei denen einwandfrei feststeht, daß die Erblasser noch am Leben sind. Eine Überprüfung der Testamente, die nach dem 1. Januar 1949 in amtliche Verwahrung genommen worden sind, ist nicht erforderlich, da von diesem Zeitpunkt an die Benachrichtigung vom Tod des Erblassers durch das Geburtsstandesamt an das Staatliche Notariat ordnungsgemäß erfolgt. REINHARD KONERSMANN, Notar beim Staatlichen Notariat Fürstenwalde Hinweis der Redaktion: Im nächsten Heft werden wir einen Beitrag zur Erläuterung des Gesetzes über das Verfahren des Staatlichen Notariats veröffentlichen. Berichte Leserkonferenz in Karl-Marx-Stadt Unlängst hat das Redaktionskollegium der „Neuen Justiz“ erklärt, daß es zur Veränderung des Arbeitsstils der Redaktion gehöre, „weit mehr als bisher Leser- und Autorenkonferenzen durchzuführen ., um die Meinung der Leser kennenzulernen und den persönlichen Kontakt mit Lesern und Autoren zu verbessern“ (NJ 1956 S. 623). Daß diese Absicht auch einer Forderung der Leser entspricht, hat erst kürzlich Kreisgerichtsdirektor Tappert (NJ 1956 S. 670) zum Ausdruck gebracht. Am 11. Oktober veranstaltete die Redaktion eine Leserkonferenz in Karl-Marx-Stadt, an der mehr als 70 Personen teilnahmen. An die einleitenden Worte von Frau Chefredakteur Neumann, ip denen sie darlegte, welche Aufgaben die Zeitschrift hat und wie Redaktionskollegium und Redaktion diesen gerecht zu werden versuchen, schloß sich eine mehrstündige lebhafte Diskussion. Neben Anregungen und Vorschlägen, welche Themen in der NJ behandelt werden sollten und auf welche Beiträge man verzichten könnte, gab es auch kritische Äußerungen zur bisherigen Arbeitsweise des Redaktionskollegiums und der Redaktion. Im folgenden wollen wir über die Dinge berichten, die im Mittelpunkt der Diskussion standen. * Gleich der erste Diskussionsredner, Staatsanwalt Jähnert, behandelte eine heikle Frage: Er bemängelte, daß häufig nacheinander Beiträge veröffentlicht werden, die zu einer Einzelfrage unterschiedliche Meinungen vertreten, ohne daß die Redaktion dazu Stellung nimmt. Auf diese Weise werde der Leser im unklaren darüber gelassen, welcher Meinung die Redaktion den Vorzug gebe. Das aber führe wie Staatsanwalt H u g g e 1 e temperamentvoll unterstrich zu Schwierigkeiten in der praktischen Arbeit, ja, nicht selten zu Rechtsunsicherheit. Muß nun die Redaktion nach jeder Diskussion über solche Einzelfragen abschließend Stellung nehmen? Nein, sie muß nicht und das war auch die Meinung der Mehrzahl der Teilnehmer. Rechtsanwalt Dr. Lehm fand das richtige Wort, als er sagte, die „Neue Justiz“ sei kein „Automat“, man könne von ihr keine „Patentlösungen“ verlangen, da häufig verschiedene Lösungen denkbar seien. Und Bezirksgerichtsdirektor Mühlberger stellte mit vollem Recht fest, daß eine solche „abschließende Meinung“ der Redaktion sogar schädlich sei, weil sie die schöpferische Tätigkeit des Richters oder Staatsanwalts hemme. Der Praktiker müsse alle Meinungen prüfen und sich dann derjenigen anschließen, die ihn überzeugt; das brauche aber nicht immer die Meinung zu sein, die von zentralen Justizorganen vertreten wird. Tatsächlich steckt in der Fragestellung noch die alte Vorstellung von der „Neuen Justiz“: Sie ist das Organ des Justizministeriums, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts; folglich ist ihr gesamter Inhalt als „amtlich“, „verbindlich“, „als der Weisheit letzter Schluß“ anzusehen. Daß diese Vorstellung falsch ist, daß die schädliche Auffassung der Herausgeber, es 697;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 697 (NJ DDR 1956, S. 697) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 697 (NJ DDR 1956, S. 697)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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