Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 690 (NJ DDR 1956, S. 690); Dann muß die Pfändung scheitern. Der Vorsitzende einer Genossenschaft hat andere Sorgen, als sich das Gesetzblatt zu beschaffen, geschweige denn zu studieren. Er wird sich auch nicht in die Kreisstadt bemühen, um sich rechtlich beraten zu lassen. Etwas anderes wird man von ihm auch kaum erwarten können. Man kann einwenden, daß die LPG auch echte Lohnempfänger als Gläubiger haben kann und daß sie in diesem Fall auch die Pfändung beachten müßte. Das ist richtig. Dies sind jedoch so vereinzelte Fälle, daß sie bei der hier erörterten Frage nicht berücksichtigt werden konnten. Der Entwurf der Kostenordnung des Staatlichen Vertragsgerichts Von GERHARD KELM, Persönlicher Referent des Ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR Die enge Verbindung der für das Staatliche Vertragsgericht geltenden kostenrechtlichen Normen mit den materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen macht auch den Erlaß einer VO über die Erhebung der Kosten in Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Kostenordnung) erforderlich, durch die die Gebühren- und Vollzugsordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 27. November 1952 (GBl. S. 1255) aufgehoben werden soll. Die Beibehaltung der Kostenpflicht in Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten kann nicht allein damit begründet werden, daß in den vergangenen Jahren auch Verfahrenskosten erhoben worden seien und die VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1955 (GBl. I S. 787) dies zuließe. Die Kostenpflicht erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten die wirtschaftliche Rechnungsführung in den sozialistischen Betrieben weiter durchsetzen und die Rentabilität erhöhen. Der Entwurf der neuen Kostenordnung beruht auf dem Grundsatz, daß die Partner durch die Verpflichtung zur Kostentragung nicht für die Verletzung der Pflichten aus dem Plan und dem Vertrag materiell verantwortlich gemacht werden. Dies geschieht mit der Entscheidung über die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz und andere. Die Verfahrenskosten haben vielmehr den Charakter der subsidiären Sanktion und sollen lediglich das Verhalten der Partner vor und während des Verfahrens vor dem Staatlichen Vertragsgericht beeinflussen. Sie sollen die Partner dazu zwingen, mit größerer eigener Verantwortung als bisher in ihren Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen, u. a. darüber, ob der Streitfall ohne das Staatliche Vertragsgericht erledigt werden kann. Außerdem stellen die Verfahrensgebühren ein Entgelt für die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts dar. Die einzelnen Bestimmungen der Kostenordnung sind so gehalten, daß die Partner bis zur Stellung der endgültigen Anträge im Verfahren auf die Höhe der Kosten entscheidenden Einfluß nehmen können. Die Kosten für Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht sind nach der Anweisung zum Kontenrahmen 1955 der zentral geleiteten volkseigenen Industriebetriebe vom 10. März 1955 (GBl. II S. 111) nach der Kontenklasse 7 als andere Aufwendungen voll ergebniswirksam zu buchen. Sie schmälern damit auf jeden Fall den geplanten oder erzielten Gewinn bzw. machen eine Unterschreitung des geplanten Verlustes unmöglich. Sie beeinträchtigen also die Zuführungen zum Direktorfonds und vermögen insofern die materielle Interessiertheit der Werktätigen des Betriebes zu beeinflussen. Der Grundsatz der Beeinflussung der Kosten durch das Verhalten der Partner im Verfahren setzt voraus, daß die materiellrechtlichen Bestimmungen die annähernde Voraussehbarkeit der Sachentscheidung ermöglichen und die Kostenfolge eng mit der Entscheidung zur Hauptsache, verbunden wird. Das bisher in großem Umfange dem Staatlichen Vertragsgericht gewährte Ermessen bei Kostenentscheidungen ist konsequent auf ein Mindestmaß herabgesetzt worden. Die Einschränkung des pflichtgemäßen Ermessens durch konkrete Rechtsnormen fördert die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Während die Gebühren- und Vollzugsordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 27. November 1952 (GVO) keine konkreten Bestimmungen über die Kostenlastverteilung sowie die Höhe der Kosten in vorvertraglichen Schiedsverfahren enthielt und die Niederschlagung der Kosten in einer Generalklausel zu regeln versuchte, sind diese Fragen nunmehr durch konkrete Bestimmungen unter weitgehender Ausschaltung des Ermessens geklärt worden. * Im § 1 Abs. 1 des Entwurfs werden neun Verfahrensarten genannt, die kostenpflichtig sind. Diese Verfahrensarten ergeben sich aus der Verfahrensordnung. Eine Kostenvorschußpflicht besteht in Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten nicht. Die Kostenschuld wird 15 Tage nach Erhalt der Kostenrechnung fällig (§ 4 Abs. 1). Der unterlegene Partner trägt grundsätzlich die Kosten. Inwieweit eine Kostenlastverteilung vorzunehmen ist, muß nach § 62 des Entwurfs der Verfahrensordnung entschieden werden. Die Kosten umfassen die Verfahrensgebühren, die Nebengebühren und die Auslagen (§ 2)1). Die hier angeführten Begriffe sind nicht mit den Begriffen der Gebühren und Auslagen nach der ZPO identisch. Auch ergeben sich Abweichungen gegenüber der bisherigen Regelung der GVO. Die Verfahrensgebühren entsprechen den Kosten der §§ 2 und 3 GVO, die Nebengebühren den Auslagen der §§ 10 und 11 GVO. Außerdem wurden die Auslagen der Partner in der Regel gern. § 12 GVO nicht erstattet. Nicht in Ansatz gebracht werden künftig die Auslagen des Staatlichen Vertragsgerichts (bisher § 10 GVO), da sie mit den Verfahrensgebühren abgegolten werden. Die vom Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bestimmten erstattungsfähigen Auslagen erstrecken sich auf die Fahrt- und Reisekosten sowie Übernachtungsgelder des obsiegenden Partners, der diese Aufwendungen zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Staatlichen Vertragsgericht machen mußte. Die gegenseitige Erstattung der Auslagen entspricht der konsequenten Durchführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Sie soll die Partner veranlassen, kritischer ihr Vorbringen zu prüfen, ehe sie es auf einen Termin vor dem Staatlichen Vertragsgericht ankommen lassen Die Berechnung des Streitwerts, der Ausgangspunkt für die Festsetzung der Kosten ist, wurde in den §§ 7 und 8 umfassend geregelt. Der Streitwert ist in jedem Fall durch eine Verfügung des Mitglieds des Staatlichen Vertragsgerichts festzusetzen, die allein die Berechnungsgrundlage für den Leiter der Geschäftsstelle abgibt. Die Verfügung ist im allgemeinen eine Aktennotiz; sie wird den Partnern in der Begründung des Schiedsspruchs bekanntgegeben (§ 23 Abs. 3 Ziff. 5 des Entwurfs der Verfahrensordnung). Die - Höhe der Verfahrensgebühren ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 9 12 des Entwurfs. Bei der Festsetzung der Verfahrensgebühren wurde das in der GVO enthaltene Prinzip der degressiven Staffelung bewußt aufgegeben. Dieses Prinzip, daß bei niedrigen Streitwerten höhere Prozentsätze, bei höheren Streitwerten abnehmende Prozentsätze vorsieht, läuft auf eine Benachteiligung der kleinen sozialistischen Betriebe mit relativ beschränkten Umlaufmitteln und auf eine Begünstigung der Großbetriebe hinaus. Um aber alle Partner nach gleichen Maßstäben zu behan- * 1 2 3 l) § 2 lautet: „Die Kosten umfassen: 1. Die Gebühren, durch welche die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in den Verfahren abgegolten wird (Verfahrensgebühren) ; 2. die Gebühren, durch welche die Entschädigung, Reise- und fahrtkosten und sonstige erstattungsfähige Aufwendungen der Sachverständigen, Zeugen, Dolmetscher und Begleiter abgegolten werden (Nebengebühren); 3. die erstattungsfähigen Aufwendungen der am Verfahren Beteiligten (Auslagen).“ 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 690 (NJ DDR 1956, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 690 (NJ DDR 1956, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X