Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 69 (NJ DDR 1956, S. 69); Dem Einwand der allzu kasuistischen Behandlung einzelner Teile der Verordnung, der bei der Diskussion des ersten der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Entwurfs erhoben wurde, ist leicht zu begegnen. Einmal ist festzustellen, daß dieser Einwand zum Teil mehr auf einen zahlenmäßigen als einen inhaltlichen Vergleich der Paragraphen der WO vom 0. Dezember 1951 und des Entwurfs zurückzuführen ist. Es wird behauptet, die Vielzahl der gesetzlichen Bestimmungen verwirre, sie sei unübersichtlich und infolgedessen unzweckmäßig. Dabei wird verkannt, daß Bestimmungen, wie z. B. diejenigen über die Verjährung oder über die Verantwortlichkeit bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verträge bisher ebenfalls zu beachten waren, das sie lediglich aus anderen Quellen geschöpft werden mußten. Die ungenügende gesetzliche Regelung zwang das Staatliche Vertragsgericht, durch seine Spruchpraxis oder durch Anweisungen die fehlenden gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt z. B. für die Anweisungen Nr. 7/1954 und Nr. 1/1955, die die unzulängliche Regelung des § 4 Abs. 1 der WO ergänzen, für die Anweisungen Nr. 2 und 4/1955, die eine notwendige Bestimmung über die Verjährung von Geldforderungen zwischen sozialistischen Betrieben enthalten, oder für die Mitteilung Nr. 87/1955. die sich mit der Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB im Vertragssystem auseinandersetzt. In den Entwurf wurden schließlich Bestimmungen aufgenommen, die sich nach den Erfahrungen der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts als kodi-fizierungswert erwiesen haben. Es sei auf § 36 Abs. 3 des Entwurfs hingewiesenS), in dem die Schadensersatzpflicht bei der culpa in contrahendo jetzt in Gesetzesform begründet wird. Die Vielzahl der Paragraphen bringt also tatsächlich nicht eine Erschwerung, sondern durch die Zusammenfassung aller wesentlichen. das Vertragssystem betreffenden Vorschriften eine Erleichterung für alle diejenigen mit sich, die mit der Vertragsverordnung zu arbeiten haben. Die in manchen Teilen sehr ins einzelne gehende Regelung des Entwurfs wurde aber auch mit der Begründung angegriffen, daß für eine solche Handhabung materiell keine Notwendigkeit bestünde. Hierzu ist festzustellen, daß die neue Vertragsverordnung sich in bestimmten Teilen nicht so sehr an den Juristen als vielmehr an den Sachbearbeiter im Betriebe wendet und diesem bewußt eine gut durchdachte und gut aufgegliederte Grundlage für seine auf den Vertragsabschluß und die Vertragserfüllung gerichtete Arbeit geben will. Diese Absicht wird besonders gut im dritten Abschnitt des vierten Teiles deutlich. Das Verfahren bei Vertragsabschluß und die Bestimmungen über die Fristen für den Vertragsabschluß sind in der WO vom 6. Dezember 1951 nur ungenügend in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 geregelt, wobei noch der recht problematische § 2 Abs. 1 der 1. DB zu beachten war. Demgegenüber bringen die §§ 32 bis 35 des Entwurfs Bestimmungen, die, wenn sie mit Verständnis gelesen werden, eine klare und ausreichende Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Vertragsabschluß vermitteln und in Zukunft manchen Unsicherheitsfaktor ausschließen werden. III Der Charakter der neuen Verordnung wird durch den kurzen, nur sechs Paragraphen umfassenden ersten Teil bestimmt, der Vorschriften über die Vertragspflicht, den Geltungsbereich, die kameradschaftliche Zusammenarbeit, die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen seiner Mitarbeiter und die besondere Verantwortlichkeit der Leiter sozialistischer Betriebe enthält. § 1 regelt die Vertragspflicht im allgemeinen, d. h. die Pflicht bestimmter Betriebe, Verträge abzuschließen für alle wechselseitigen Beziehungen, „welche die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Her- 3) § 36 Abs. 3 lautet: „Verletzt ein sozialistischer Betrieb die ihm einem anderen sozialistischen Betriebe gegenüber obliegenden vorvertraglichen Pflichten und 1st er hierfür verantwortlich, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit dieser die Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 übersteigt.“ Stellung oder Abnahme von Werken auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand haben“. Der korrespondierende § 1 der WO vom 6. Dezember 1951 beschränkt die Vertragspflicht auf die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen (fälschlicherweise wird hier noch von „Waren“ gesprochen). Diese Beschränkung, die die Anwendung der WO auf einen so wichtigen Komplex wie die Bauleistungsverträge ausschloß und zwar sicherlich ohne Absicht des Gesetzgebers mußte bereits durch die 1. DB vom 21. März 1952 beseitigt werden. Diese in einer Durchführungsbestimmung recht eigenartig anmutende Änderung einer wesentlichen Bestimmung der Grundverordnung soll durch die neue Verordnung in die richtige Form gekleidet werden. Die Vertragspflicht wird für die „sozialistischen Betriebe“ begründet. Damit wird endlich mit der jeder ökonomischen Begründung entbehrenden Differenzierung zwischen den volkseigenen Betrieben und den „den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieben“ Schluß gemacht. Welche Betriebe in Zukunft als sozialistische Betriebe anzusehen sind, stellt § 2 Abs. 1 eindeutig fest: „Sozialistische Betriebe sind die volkseigenen Betriebe, die sozialistischen Genossenschaften und die selbständigen Einrichtungen der sozialistischen Genossenschaften.“ Über diesen eng begrenzten Bereich hinaus wird der personelle Geltungsbereich der Verordnung auf andere Wirtschaftsorganisationen ausgedehnt, die Planaufgaben erhalten und deshalb an wechselseitigen Beziehungen, wie sie im § I charakterisiert werden, beteiligt sind. Die Ausdehnung des personellen Geltungsbereiches betrifft ferner Haushaltsorganisationen, soweit sie in den bereits mehrfach charakterisierten wechselseitigen Beziehungen als Partner auftreten. Diese in § 2 Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen über den erweiterten Geltungsbereich stellen wohl eine Ergänzung der WO vom 6. Dezember 1951 dar, bringen aber tatsächlich nichts Neues für die Praxis. Der Entwurf spiegelt lediglich die langjährige Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts wider und ermächtigt jetzt in Gesetzesform den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung zu Anweisungen, zu deren Erlaß er in der Vergangenheit auch ohne besondere Ermächtigung aus der Notwendigkeit heraus gezwungen war. Die Bestimmungen der Vertragsverordnung gelten dann nicht, wenn für bestimmte, die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung oder Abnahme von Werken betreffende wechselseitige Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben eine besondere Regelung getroffen ist oder wird (§ 3 Abs. 1). Dies kann, um bei den gebräuchlichsten Beispielen zu bleiben, bei den Transportraumverträgen oder bei den Bauleistungsverträgen der Fall sein. Gerade die besonderen Bedingungen, die für das Investitionsgeschehen gelten, werden ihren Niederschlag in einer besonderen gesetzlichen Regelung finden müssen. Soweit eine solche besondere Regelung vorliegt, gelten die Spezialbestimmungen an Stelle der allgemeinen Bestimmungen der Vertragsverordnung. Ist in Spezialbestimmungen für bestimmte Fragen eine Regelung nicht enthalten, so gelten hierfür die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsverordnung. Von besonderer Bedeutung für die künftige Rechtsprechung ist § 3 Abs. 23 4 *). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, daß in allen Fällen der wechselseitigen Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben, die über den Rahmen des § 1 hinausgehen, also, andere Leistungen als die Herstellung und Abnahme von Werken zum Gegenstand haben, die der Behandlung und Entscheidung eines Streitfalles zugrunde zu legenden Rechtsnormen nicht mehr nach der Regelung der Zuständigkeit bestimmt werden. Es wird in Zukunft unerheblich sein, ob ein Streitfall vor dem Staatlichen Vertragsgericht oder vor dem Gericht ent- 4) § 3 Abs. 2 lautet: „In den Fällen, ln denen für wechsel- seitige Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben, die andere als die in § 1 genannten Leistungen zum Gegenstand haben, eine besondere gesetzliche Regelung nicht getroffen ist oder wird, ist die Vertragsverordnüng entsprechend anzuwenden.“ 69;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 69 (NJ DDR 1956, S. 69) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 69 (NJ DDR 1956, S. 69)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der Partei den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, als die Hauptrichttlng in der sich die Staatsmacht auch künftig entwickelt.

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