Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 688 (NJ DDR 1956, S. 688); lediglich eine solche hinsichtlich des nach BGB vom Eigentumsrecht unabhängigen Besitzes. Nicht zu billigen sind die Ausführungen zur sog. Sicherungsübereignung (S. 293 ff. und S. 312 ff.). Während im „Allgemeinen Teil“ (S. 98 f.) dieses Institut als übernommene gewohnheitsrechtliche Bildung vor den Augen der Verfasser noch Gnade gefunden hatte, verdammen sie die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut nunmehr „zugunsten privater Unternehmer oder zugunsten von Bürgern“ als eine ohne gesetzliche Sanktion „durch die Rechtsprechung contra legem“ geschaffene neue Institution „im Rahmen der für den Imperialismus charakteristischen Auflösung der bürgerlichen Gesetzlichkeit“ (S. 313). Die Verfasser übersehen, daß das BGB tatsächlich eine Vollrechtsübertragung zu Sicherungszwecken kennt. In § 223 Abs. 2 BGB heißt es insoweit: „Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden Es werden somit Sicherungsübereignungen, wie sich auch aus Bd. I S. 345 der Motive zum BGB ergibt, vom Gesetzgeber offenbar ebenso als zulässig angesehen wie etwa Sicherungszessionen, die auch von den Verfassern des Grundrisses wohl als zulässig erachtet werden (S. 311). Die in § 223 Abs. 2 BGB als zulässig vorausgesetzte sicherungsweise Vollrechtsübertragung bedurfte nach Auffassung der Verfasser des BGB keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Denn sie ist eben Rechtsübertragung schlechthin14), und diese ist im Gesetz eingehend geregelt. Daß die §§ 117, 138 BGB zu beachten sind, teilt die Sicherungsübereignung mit jedem anderen Rechtsgeschäft, wenn auch bei ihr besondere Vorsicht geboten sein mag. Sie jedoch einfach im Verkehr zwischen privaten Unternehmern und Bürgern ersatz- H) Ebenso OGZ Bd. 2 S. 192. los als gesetzwidrig und darum als nichtig erklären zu wollen, würde eine völlige Außerachtlassung der Bedürfnisse und Praktiken unseres täglichen Rechtsverkehrs bedeuten, in dem unter den Bedingungen unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht auch zugunsten privater Unternehmer und von Bürgern erheblicher Gebrauch von diesem durch die lange Anwendung rechtlich genügend durchgearbeiteten Rechtsinstitut gemacht wird. Im übrigen hat auch der demokratische Gesetzgeber die Sicherungsübereignung hinsichtlich der vor dem 8. Mai 1945 entstandenen alten Schulden ausdrücklich zugunsten privater Unternehmer und von Bürgern anerkannt, wie § 1 Abs. 3 der Durchf.Vorschriften vom 3. April 1947 zur StundungsVO (Sächs.GuVOBl. 1947 S. 148) ergibt. Nicht behandelt sind gerade die im Sachenrecht noch zahlreich in Betracht kommenden früheren landesrechtlichen Sonderregelungen (S. 155). Zutreffend weisen andererseits die Verfasser im Vorwort (S. VI/ VII) darauf hin, daß bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Bestimmungen des aufgehobenen Kon-trollratsgesetzes Nr. 45 weiterhin sinngemäß Anwendung finden. Zu § 20 Reichsheimstättengesetz (S. 225) vermißt der Praktiker den wichtigen Hinweis, daß bei Heimstätten, die in der Regel beiden Ehegatten je zur Hälfte zu Eigentum übertragen worden sind, Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft stattfinden kann15 1 2). Abschließend ist festzustellen, daß der Grundriß „Sachenrecht“ eine sehr beachtliche Leistung unserer jungen Rechtswissenschaftler darstellt, an der auch kein Praktiker bei der täglichen Arbeit im Bereich des Sachenrechts vorübergehen kann. 15) OG in NJ 1954 S. 633. Pfändung von Vorschüssen auf Arbeitseinheiten Von Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Deutschen Bauernbank In letzter Zeit hat die wissenschaftliche Arbeit am Recht der LPG eine erfreuliche Belebung erfahren und verschiedene Zweifelsfragen in der Praxis beantwortet. Doch nicht alle Fragen finden eine befriedigende Antwort im geltenden Recht; sie bedürfen der Beantwortung durch den Gesetzgeber selbst. Eine solche Frage, die nur der Gesetzgeber beantworten kann, ist die der Zwangsvollstreckung im Sektor der landwirtschaftlichen Produktion. Das Kreisgericht Nauen hat versucht, die bestehende Lücke durch analoge Anwendung vollstreckungsrechtlicher Bestimmungen zu schließen1). Nathan bezeichnet diesen Versuch als ein „erfreuliches Beispiel konstruktiver Rechtsprechung“-’). Ob das wirklich so ist, möchte ich bezweifeln. Bei der Pfändung einer Forderung, die dem Genossenschaftsbauern gegen die LPG als „Vorschüsse auf geleistete Arbeitseinheiten“ zustand, hat sich das Kreisgericht Nauen als Vollstreckungsgericht auf die Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 gestützt, und das gleiche Gericht hat als Prozeßgericht entschieden, daß dies zulässig wäre, und daß bei der Pfändung solcher Forderungen die Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 analog angewandt werden könne. Diese Auffassung bedarf der kritischen Überprüfung. Die VO vom 9. Juni 1955 ist ein Teil des Vollstrek-kungsrechts und dieses ein Teil des Zivilprozeßrechts. Das Zivilprozeßrecht regelt die zur Durchsetzung zivil-rechtlicher Ansprüche einzuschlagenden Verfahren erschöpfend. Die Analogie kann nur dort Platz greifen, wo die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen fehlen. In dem Fall, den das Kreisgericht Nauen zu entscheiden hatte, war dies jedoch nicht so. Der Anspruch des Mitgliedes gegen die LPG auf Gewährung von Vorschüssen ist eine Geldforderung. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen wird nach den Vorschriften der §§ 828, 829 ZPO bewirkt. Also ist der Fall im Gesetz geregelt. Für die analoge Anwendung anderer Bestimmungen ist kein Raum mehr. 1) Urteil des Kreisgerichts Nauen vom 14. Oktober 1955, in NJ 1956 S. 125. 2) NJ 1956 S. 126. Offenbar scheute das Kreisgericht Nauen vor der Anwendung der §§ 828, 829 ZPO deshalb zurück, weil sie so die Begrenzung des Vollstreckungsauftrages auf einen bestimmten Betrag nicht zulassen, obwohl eine solche Begrenzung für geboten erachtet wurde. Das Gericht hätte diese Konsequenz vermeiden können, wenn es sich auf Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I S. 666) gestützt hätte. Mit dieser Bestimmung hat das Vollstreckungsgericht ein geradezu ideales Mittel in der Hand, eine Regelung zu finden, die den Interessen des Gläubigers, des Schuldners und auch der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gerecht wird. Allerdings wird damit die Vollstreckung nicht wie bei der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen zu einem Rechenexempel, das nicht einmal das Gericht, sondern der Drittschuldner anzustellen hat. Weil die „Vorschüsse“ kein Einkommen aus einem Arbeitsvertrag sind, bietet die SchutzVO die Möglichkeit, den pfändbaren Teil entsprechend der Lage des Schuldners und den Bedürfnissen seiner Wirtschaft von Fall zu Fall zu dosieren. Die Arbeitseinheit kann nur im Zusammenhang mit der persönlichen Hauswirtschaft des Mitglieds richtig gewertet werden. Dazu muß man wissen, welchem Typus die LPG angehört. Nach einer solchen individuellen Prüfung kann die VO vom 9. Juni 1955 u. U. dem Vollstrek-kungsgericht als Bemessungsgrundlage dienen. Es wäre jedoch falsch, sie schablonenmäßig zugrunde zu legen. Die Höhe' der Vorschüsse allein besagt nicht viel. Trotz sehr geringer Vorschüsse kann bisweilen ihre restlose Pfändung geboten sein. Nehmen wir einen Fall aus der Praxis. Das Mitglied einer LPG hatte nicht entfernt seine Norm von 150 Arbeitseinheiten erreicht. Auf Kosten der LPG hatte es sich ganz auf die Förderung seiner persönlichen Wirtschaft konzentriert und dort sehr gute Einkommen erzielt. Es wäre unbillig, dem Gläubiger hier nicht den Zugriff auf die gesamten Vorschüsse zu gestatten. Dies wäre jedoch bei Anwendung der VO vom 9. Juni 1955 nicht möglich. Andererseits kann auch ein verhältnismäßig hoher Vorschuß das Vollstreckungsgericht nicht von einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse des Schuldners entbinden. Auch hierfür soll ein Beispiel gegeben werden. Zur Zeit des Rübenverziehens wer- 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 688 (NJ DDR 1956, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 688 (NJ DDR 1956, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, die zur Lösung bestimmter Aufgaben angesprochen werden. Es erfolgt keine Anwerbung als Kontaktperson. Kontaktpersonen werden in der Abteilung nicht registriert.

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