Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 679 (NJ DDR 1956, S. 679); wie hohem Maße die Schöffen aus allen Schichten unseres werktätigen Volkes bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitwirken und fühlen sich mit ihnen in unserer gemeinsamen Arbeit eng verbunden. Unsere Arbeit dient unmittelbar unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht, der wir unverrückbar und unerschütterlich ergeben sind, unsere Arbeit dient dem Aufbau des Sozialismus, der Wiedervereinigung Deutschlands und der Erhaltung des Friedens. Nach der herzlichen Begrüßung durch die Arbeiter des Betriebes diskutierten die Teilnehmer von Sonnabend vormittag bis Sonntag mittag. 33 Schöffen nahmen das Wort, 60 andere Wortmeldungen konnten aus Zeitmangel nicht mehr berücksichtigt werden. Männer und Frauen jeden Alters, Arbeiter und Angestellte und Hausfrauen, hatten den Wunsch, über ihre Erfahrungen in der Schöffenarbeit zu berichten, ihre Probleme und Vorschläge der Konferenz zu unterbreiten, ihre Kritik verantwortungsbewußt vorzubringen. Noch lange werden alle an den Gerichten und den Justizverwaltungsstellen Tätigen sich mit der Auswertung dieser außerordentlich vielseitigen und zahlreichen Anregungen zu befassen haben. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik und der Präsident des Obersten Gerichts beteiligten sich an der Aussprache ebenso wie die Gäste aus der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Republik: Herr Kacharzki, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz der Volksrepublik Polen, und Dr. Urbalek, Präsident des Gerichtshofes in Prag. Greifen wir für den ersten kurzen Bericht über die inhaltsreiche Diskussion solche Beiträge heraus, die sich mit dem Inhalt der Rechtsprechung, dem Umfang der den Schöffen übertragenen Aufgaben und der Schulung der Schöffen beschäftigten. In vielfältigster Form kam zum Ausdruck, in wie hohem Maße sich die Schöffen für den Inhalt der Rechtsprechung verantwortlich fühlen. So überzeugten die Schöffen des Kreisgerichts Leipzig-Land die Werktätigen davon, daß eine Verfolgung wegen Körperverletzung nicht deshalb unterbleiben könne, weil der Verletzte in der Zwischenzeit republikflüchtig geworden war. Am gleichen Gericht übten die Schöffen Kritik an der zu komplizierten Sprache der Urteilsbegründungen sowie daran, daß Urteile der Berufungsinstanz nicht immer genügend die Besonderheiten des Täters berücksichtigten. In Potsdam stellten die Schöffen fest, daß die Verfolgung offensichtlicher Schieber unterblieben war; sie erblickten darin ein Versagen des notwendigen Schutzes unserer Volkswirtschaft und erhoben gegen eine derartige Strafpolitik Protest. Der Dreher Ermisch aus dem Walzwerk Hettstedt, Schöffe am dortigen Kreisgericht, entwidcelte an Hand eines von ihm selbst mitentschiedenen Falles überzeugend die Notwendigkeit, unser Strafensystem durch Einführung des öffentlichen Tadels zu erweitern. Er nahm klar Stellung sowohl gegen das undisziplinierte Verhalten eines Bergmanns, der nach einer Geburtstagsfeier noch unter dem Einfluß des Alkohols in den Schacht einfahren wollte und sich tätlich gegen einen Angehörigen des Betriebsschutzes wandte, der ihn mit Recht daran zu hindern suchte, als auch gegen den Vertreter der Staatsmacht, der keine gemeinsame Sprache mit dem Kumpel fand und nur zu kommandieren wußte. Der Schöffe erkannte, daß das Gericht hier erzieherisch wirken könne, ohne harte Strafen zu verhängen, und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, daß dies z. Z. noch nicht anders als durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (alt) geschehen könne. Wie klar ein Teil der Schöffen die Grundprinzipien unseres demokratischen Strafverfahrens erfaßt hat und wie eng sie sich mit der Arbeit unseres ganzen Staatsapparats verantwortlich verbunden fühlen, brachte die Kritik des Schöffen Glanz vom Kreisgericht Worbis zum Ausdruck. Er wandte sich dagegen, daß die Gerichte nur zu selten von dem ihnen in § 4 StPO übertragenen Recht zur Gerichtskritik Gebrauch machen, und belegte seine Kritik durch einen Fall, in dem das Gericht es versäumt hatte, eine von den Werktätigen geübte lebhafte Kritik an der Arbeit einiger Verwaltungsorgane aufzugreifen und mit gerichtlicher Autorität auszustatten. Der gleiche Schöffe wies darauf hin, daß es notwendig sei, in manchen Fällen von gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten bedingten Strafaussetzungen deren wesentliche Begründung mit in den Pressebericht aufzunehmen, damit die Bevölkerung auch diese Maßnahme verstehen könne, die nun einmal solange noch angewandt werden müsse, bis uns die neue Strafe der bedingten Verurteilung zur Verfügung stehe. Mehrere Diskussionsredner berichteten über Methoden, mit deren Hilfe Schöffen sich auch mit anderen Urteilen kritisch auseinandersetzen als denen, an deren Erlaß sie selbst mitwirken. An nicht wenigen Gerichten ist es bereits eingeführt, daß Schöffen die Urteile kritisch lesen, die in den zwei Wochen vor ihrer eigenen Schöffenperiode ergangen sind; teilweise werden sie zu einem solchen kritischen Urteilsstudium durch die Beruf srichter angeleitet. Derartiges wurde z. B. von den Kreisgerichten Wismar, Leipzig-Land und Suhl (Frau Schneider) berichtet, wo die Schöffen namentlich über die Höhe des Strafmaßes in diesen früher ergangenen Urteilen Aussprachen führen. Kommen sie dabei zu einer Kritik des früheren Urteils, die ggf. auch noch an Hand der Gerichtsakten erhärtet werden kann, so haben sich bereits zwei Arten der Auswertung dieser Kritik herausgebildet. Man bringt derartige Fälle mit ihrer verschiedenartigen Einschätzung zur Diskussion in der Schöffenschulung, so daß alle Schöffen daraus lernen können, und so z. B. am Kreisgericht Auerbach in die wöchentliche Dienstbesprechung der Richter, die sich darüber schlüssig werden mögen, ob sie eine Änderung des ergangenen Urteils im Wege der Kassation anregen wollen. Wie eng die Verbindung der Schöffen zur Arbeit des Gerichts und wie groß ihr Interesse an einer ständigen Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit ist, kam auch in der sehr berechtigten Forderung eines Schöffen vom Kreisgericht Leipzig-Land zum Ausdruck, daß jedes Gericht die am Abschluß ihrer Schöffenperiode von den Schöffen zum Ausdruck gebrachten und in einem schriftlichen Bericht festgehaltenen Kritischen Hinweise gründlich beachten und auswerten müsse. Zahlreiche Diskussionsbeiträge zeigten auch das tiefe menschliche Interesse der Schöffen am Geschick der Menschen, über die sie mit zu urteilen berufen sind. Was aus den Verurteilten, namentlich den Jugendlichen, im Strafvollzug wird und wie es ihnen später wieder gelingt, sich in die Gesellschaft einzugliedern, nützliche Arbeit zu finden, das beschäftigt begreiflicherweise viele Schöffen. So forderte ein Schöffe des Kreisgerichts Lübbenau, der zugleich als Vertreter der sorbischen Bevölkerung sprach, die vermehrte Schaffung von Lehrstellen und Lehrlingsheimen für solche Jugendliche, die nicht das Schulziel ereicht haben und deshalb nach seiner Beobachtung besonders gefährdet sind. In Frankfurt haben die Schöffen eine enge Verbindung zur Ständigen Kommission für Jugendfragen und zur Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Kreises hergestellt und in Schwerin sowie auch in anderen Orten besuchten Schöffen den Jugendwerkhof und ließen sich die dortigen Erziehungsmethoden und Erfolge erläutern. Dies alles sind, wie der Minister der Justiz im Schlußwort unterstrich, geeignete und empfehlenswerte Methoden der Schöffenarbeit, während die von manchen Schöffen empfohlene Praxis der individuellen Betreuung entlassener Strafgefangener und die Bemühung, diese in geeignete Arbeitsplätze zu bringen, nicht zu den Aufgaben der Schöffen, sondern der staatlichen Organe, nämlich der Abteilungen Inneres und Arbeit beim Rat des Kreises gehört. Hinsichtlich des Umfangs der den Schöffen obliegenden Aufgaben brachte die Diskussion auch sonst manches Widersprüchliche und über das Ziel Hinausschießende. Während an einigen Gerichten die Schöffen es noch nicht verstehen und die Berufsrichter ihnen noch nicht dazu geholfen haben, in geeigneter Form durch Fragestellung an der Verhandlungsführung teilzunehmen, schlugen mehrere Diskussionsredner vor, die Schöffen sollten überhaupt die Verhandlung leiten und auch das Urteil verkünden. Die meisten Beiträge konzentrierten sich jedoch auf die im Gesetz festgelegten Aufgaben und nahmen zustimmend zu den neuerlichen Vorschlägen auf Erweiterung der Rechte der Schöffen im Strafverfahren Stellung. Die Vorsitzende des Schöffenaktivs am Stadtgericht Berlin konnte berichten, daß schon jetzt der Erlaß der Eröffnungsbeschlüsse gemeinsam mit den Schöffen beraten wird, und eine Schöffin des Kreis- 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 679 (NJ DDR 1956, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 679 (NJ DDR 1956, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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