Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 674

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 674 (NJ DDR 1956, S. 674); Vermögen und Vergünstigungen für vorfristige Rückzahlung vom 26. Januar 1950 (GBl. S. 57) ist die Forderung auf die Deutsche Investitionsbank übergegangen, die auch nach ihren Angaben im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin mit der Begründung, der Verklagte hafte als Erbe für die nicht im Grundbuch gesicherte persönliche Verbindlichkeit seines Vaters, einen Zinsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Dezember 1950 in Höhe von 1797,72 DM geltend. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, daß er sich nicht verpflichtet fühle, für diese Forderung einzustehen. Durch Urteil vom 22. März 1955, rechtskräftig seit dem 23. September 1955, hat das Kreisgericht nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Es hat in den Gründen ausgeführt, daß der Verklagte, der als Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers übernommen, sondern auch für dessen Schulden einzustehen habe, zur Zahlung der Klagforderung verpflichtet sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der im Ergebnis Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß für die vorliegende Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Voraussetzung für eine Klage ist das Rechtsschutzbedürfnis, wenngleich dieses Erfordernis im Gesetz selbst nur vereinzelt Ausdruck gefunden hat (z. B. bei der Feststellungs- und bei der Unterlassungsklage), weil es bei Leistungsklagen in der Regel vorhanden ist. Besteht ernstlich Anlaß zu der Annahme, daß das Rechtsschutzbedürfnis fehle, d. h. daß der Kläger die Möglichkeit habe, sein Ziel ohne Rechtsstreit erreichen zu können, und ohne daß der Verklagte ihn daran hindern könne, so ist das Vorhandensein des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen zu prüfen. Dieser Fall war hier gegeben. Das Kreisgericht hat unberücksi :htigt gelassen, daß die Klägerin im Besitze einer vollstreckbaren Urkunde ist, in der sich der Erblasser des Verklagten wegen der der Klagforderung zugrunde liegenden Dahrlehnsschuld nebst deren Zinsen der sofortigen’Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Diese Urkunde ist vom Amtsgericht Neubrandenburg aufgenommen worden. Nach § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO stehen Urkunden, die vor einem deutschen Gericht in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis aufgenommen worden sind, hinsichtlich der Zwangsvollstreckung Urteilen gleich. Sie sind also Schuldtitel, aus denen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne einen weiteren Titel zu benötigen. Dies ist auch für die Klägerin möglich. Das Vorhandensein eines solchen vollstreckbaren Schuldtitels macht in der Regel die Erhebung einer Leistungsklage wegen der dadurch hervorgerufenen Gefahr einer doppelten Vollstreckung unzulässig. Die Klägerin ist nach Erlaß des den Verklagten zur Zahlung verpflichtenden Urteils nunmehr im Besitz zweier vollstreckbarer Titel über die gleiche Schuld und könnte aus beiden Titeln die Zwangsvollstreckung betreiben. Hieran ändert auch nichts, daß in der vollstreckbaren Urkunde der Vater des Verklagten als Schuldner bezeichnet ist. Gläubiger und Schuldner eines Vollstreckungstitels sind nicht nur die als solche in dem Titel bezeichneten Personen, sondern materiell auch deren Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO); die zur Durchsetzung dieser erweiterten Re.htskraft erforderliche Vollstreckungsklausel wird, soweit sie nicht wegen Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder ihres Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nur eines Beschlusses bedarf (§ 727 ZPO), auf Klage nach § 731 ZPO erteilt, die lediglich zur Prüfung der Rechtsnachfolge, nicht aber des Anspruchs führt. Der Verklagte ist Erbe seines Vaters und demzufolge dessen Rechtsnachfolger. Der in der Hand der Klägerin befindliche Schuldtitel verpflichtet also auch ihn. Das Umschreibungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 727 ff ZPO findet nicht nur auf Urteile, sondern gern. § 795 ZPO auch auf die in § 794 ZPO aufgeführten Schuldtitel Anwendung. Die Klägerin benötigte, um aus der in ihrem Besitz befindlichen Urkunde Befriedigung erlangen zu können, also kein Leistungsurteil. Daß etwa Schwierigkeiten in der Benutzbarkeit der Urkunde vorliegen, die die Erhebung einer Klage rechtfertigen könnten, hat sie im Verfahren nicht vorgetragen. Es besteht auch kein Anlaß zu einer solchen Annahme. Die von ihr erhobene Klage hätte somit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses vom Kreisgericht abgewiesen werden müssen. § 331a ZPO. Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, was im ersten Termin selten der Fall sein wird. Anders als beim Versäumnisurteil muß hier der Entscheidung der gesamte Akteninhalt, nicht nur das Vorbringen des Klägers, zugrunde gelegt werden. OG, Urt. vom 29. Mai 1958 1 Zz 44/56. Aus den Gründen: Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Das wird im ersten Termin nur sehr selten der Fall sein, so daß, auch wenn die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten gegeben sind, in der Regel lediglich ein Beweisbeschluß gerechtfertigt sein wird. Im vorliegenden Fall ist schon das Klagevorbringen ungenügend und mangelhaft. Um die Klage schlüssig zu machen, bedurfte es in erster Linie der Darlegung, aus welchen Lieferungen der Verklagte noch Leergut hatte, für wann die Fälligkeitstermine festgesetzt waren, und zu welchem Zeitpunkt der Verklagte dieses tatsächlich zurückgeliefert hat. Die Berechnung der Vertragsstrafe hätte also spezifiziert dargelegt werden müssen. Wenn sicii diese etwa aus der in der Klageschrift erwähnten Rechnung vom 22. Dezember 1954 hätte ergeben sollen, wäre es erforderlich gewesen, diese Rechnung der Klageschrift in Abschrift beizufügen oder sie im Termin vorzulegen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich jedoch nicht, daß sie dem Gericht Vorgelegen hat. Aber auch die vom Verklagten im Schriftsatz vom 19. Juni 1955 gemachten Ausführungen durfte das Kreisgericht nicht unbeachtet lassen, sondern mußte sich zumindest mit ihnen auseinandersetzen, denn bei einer Entscheidung nach Aktenlage ist der gesamte sich im Zeitpunkt des Termins aus den Akten ergebende Streitstoff zugrundezulegen, also, anders als beim Versäumnisurteil, nicht nur das Vorbringen des Klägers. Entscheidungen anderer Geridite Strafrecht §§ 78, 192 Abs. 2 StPO. Ist die Verhinderung des Verteidigers ein Grund zur Vertagung der Hauptverhandlung? Stadtgericht von Groß-Berlin, Besohl, vom 30. Juli 1956 - 102 d 131/56 (R). Aus den Gründen: In der Strafsache gegen St. hat der Senat folgende Gesetzes Verletzung festgestellt, die gern. § 4 StPO kritisiert wird: Der Angeklagte hatte am 25. Mai 1956 Rechtsanwältin S. mit seiner Verteidigung beauftragt. Rechtsanwältin S. beantragte am 31. Mai 1956 Vertagung der Hauptverhandlung, die auf den 4. Juni 1956 angesetzt war, mit der Begründung, sie sei an diesem Tage wegen der Wahrnehmung eines Termins beim Bezirksgericht Potsdam an der Teilnahme der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verhindert. Der Antrag des Verteidigers auf Vertagung der Hauptverhandlung mit einer solchen Begründung widerspricht gröblichst dem Prinzip der Beschleunigung in Strafsachen. Obwohl die der Strafkammer gesetzlich zustehende Frist von vier Wochen nach Eingang der Akte bis zur Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung (§ 181 StPO) bereits erheblich überschritten war (Eingang der Akte am 26. April, Termin zur Hauptverhandlung am 4. Juni), wurde dieser Termin dem Wunsche der Verteidigung entsprechend aufgehoben und neuer Termin zum 19. Juni 1956 angesetzt. Damit wurde das Verfahren leichtfertig um zwei Wochen verzögert und um die gleiche Zeit die Untersuchungshaft des Angeklagten verlängert. Die Verhinderung eines Verteidigers darf grundsätzlich kein Anlaß zur Vertagung sein. So bestimmt auch § 192 Abs. 2 StPO, daß eine Verhinderung des Ver- 674;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Aufklärung und Abwehr geschaffen werden. Dieses Netz ist auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu organisieren. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gibt es in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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