Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 673 (NJ DDR 1956, S. 673); Das Kreisgericht hatte im Termin vom 26. November 1954 aut Antrag der Kläger Versäumnisurteil gegen die Verklagten H. und R. erlassen. Dieses Versäumnisurteil ist der Verklagten H. am 24. November 1954 und der Verklagten R. am 24. März 1955 zugestellt worden. Der Präsident des Obersten Gerichts hat Antrag auf Kassation dieses Versäumnisurteils gestellt, der am 31. März 1956 eingegangen ist. Aus den Gründen: Die Kassationsfrist ist für das Urteil gegen die Verklagte R. zweifelsfrei gewahrt, da ihr gegenüber das Versäumnisurteil frühestens am 31. März 1955 rechtskräftig geworden ist. Die Verklagte H. ist notwendige Streitgenossin ihrer Mitverklagten, da das Streitverhältnis, nämlich die Frage der Rechtswirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages, sich gegenüber beiden Verklagten nur einheitlich feststellen läßt (§ 62 ZPO). Infolgedessen ist der hinsichtlich der einen Streitgenossin rechtzeitig gestellte Kassationsantrag auch hinsichtlich der anderen wirksam. § 270 Satz 2 StPO. Das Zivilgericht, an das der Anspruch zur Entscheidung über die Höhe gern. § 270 Satz 2 StPO verwiesen ist, ist an die Entscheidung des Strafgerichts über die Höhe des Mitverschuldens des Verletzten gebunden, und zwar auch dann, wenn dies nicht im Tenor, sondern nur in den Gründen des Strafurteils ausgesprochen worden ist. Keine Bindung besteht hinsichtlich eines auf Schadensersatz in Anspruch genommenen weiteren Schuldners, der am Strafverfahren nicht teilgenommen hat, z. B. des Halters eines Kraftwagens. OG, Urt. vom 19. April 1956 2 Zz V 2/56. Am 11. Dezember 1953 gegen 7.20 Uhr fuhr der vom Verklagten R. gelenkte Postwagen der Verklagten zu 2) Infolge einer durch den starken Lichtschein eines entgegenkommenden Kraftwagens verursachten Blendung auf einen in der Karl-Marx-Straße in Sch. verbotswidrig haltenden Lieferwagen auf, dessen Fahrer der Kläger war. Dieser stand hinter dem unbeleuchteten Kraftwagen und verdeckte dessen Rückstrahler. Er wurde durch den auffahrenden Kraftwagen verletzt. Durch Urteil des Bezirksgerichts S. vom 3. März 1954 ist der Verklagte R. im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis und zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt worden, soweit er durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht worden ist. In den Gründen des Urteils ist zur Schuldfrage ausgeführt worden: „In der heutigen Beweisaufnahme wurde das Gutachten des Sachverständigen Z. vom 12. Februar 1954 erneut zum Gegenstand der heutigen Hauptverhandlung gemacht. Daraus ergibt sich, daß der Grad der Schuld bezüglich des Angeklagten und des Zeugen Z. nicht 2h und Vs beträgt, sondern daß beide zu gleichen Teilen schuld an diesem Verkehrsunfall sind.“ Die Feststellung der Höhe des Schadens ist einem späteren Zivilprozeß Vorbehalten worden. Am 12. Oktober 1954 hat der Kläger vor dem Kreisgericht S. Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Verklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger außer der von ihnen anerkannten Hälfte ein weiteres Viertel des Schadens zu ersetzen, der dem Kläger durch den Unfall am 11. Dezember 1953 entstanden ist und noch entsteht. Unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 3. März 1954 hat er vorgetragen: Das Strafurteil vom 3. März 1954 habe zwar in den Gründen zum Ausdruck gebracht, daß der Verklagte R. und der Kläger zu gleichen Teilen Schuld an dem Unfall tragen, doch seien diese Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen. Den Kläger treffe nur ein ganz geringes Verschulden. Er habe zwar verbotswidrig auf der Hauptstraße geparkt, doch habe höhere Gewalt Vorgelegen, weil die Batterie versagt habe und er den Wagen nicht allein habe wegschieben können. Bei dieser Lage stelle es auch kein schweres Verschulden dar, wenn er unter hellbrennender Straßenbeleuchtung um den Wagen herumgegangen sei und kurze Zeit hinter dem Wagen gestanden habe. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben sich ebenfalls auf die Strafakten bezogen und das Vorbringen des Klägers bestritten. Es treffe nicht zu, daß der Kläger durch Versagen der Batterie des von ihm geführten Kraftwagens gezwungen worden sei, an der verbotenen Stelle zu parken. Die Batterie habe nicht versagt, sondern der Kläger habe das Licht ausgeschaltet, um die Batterie zu schonen. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, in die nächste Querstraße hineinzufahren, in der das Parken gestattet sei. Darüber hinaus habe der Kläger, als er hinter seinem Wagen stand, auch den Rückstrahler verdeckt. Das Kreisgericht S. hat mit Urteil vom 18. November 1954 der Klage stattgegeben. Es hat sich in den Urteilsgründen mit der Beweisaufnahme im Strafverfahren auseinandergesetzt und zum Ausdruck gebracht, daß nach „eingehender Würdigung des Beweisergebnisses“ bei dem Verklagten R. eine weit größere Schuld in der Verletzung seiner Pflichten als Fahrzeugführer liege als bei dem Kläger. Die Verurteilung der Verklagten als Gesamtschuldner sei somit nach §§ 823, 831, 840 BGB gerechtfertigt. Die von den Verklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen dieses Urteil eingelegte Be- rufung mit dem Anträge, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hat das Bezirksgericht S. nach Vernehmung des Klägers als Partei durch Urteil vom 3. Februar 1955 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, daß weder das Parken des Lieferwagens an verbotener Stelle noch das Nichteinschalten des Standlichtes ursächlich für den Unfall gewesen sei. Auch das Verdecken des Rückstrahlers durch den Kläger könne nicht unbedingt als ursächlich angesehen werden. Unter Würdigung aller Gesamtumstände sei das außerordentlich leichtfertige und unachtsame Verhalten des Verklagten R. im Straßenverkehr überwiegend ursächlich für den entstandenen Schaden. Der Klaganspruch sei demnach gemäß §§ 7, 9 und 18 KFZG, §§ 823 ff, 254 BGB begründet. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte- Erfolg. Aus den Gründen: Es soll hier nicht erörtert werden, wie weit die Gründe eines Strafurteils hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Verurteilung im Anschlußverfahren nehmen sie ebenso wie die eines Zivilurteils, jedenfalls insoweit an der Rechtskraft teil, als dies zur Auslegung einer das Prozeßergebnis für sich allein nicht kundgebenden Urteilsformel erforderlich ist (z. B. bei der Urteilsformel: Die Klage wird abgewiesen). Bei einem im Anschlußverfahren ergangenen Urteil über den Schadenersatzanspruch des Verletzten, der sich auf den Grand des Anspruchs beschränkt, muß, wenn Mitverschulden des Verletzten in Frage kommt, entschieden werden, ob und in welchem Grade ihm ein solches zur Last fällt. Schweigt der Urteilsspruch, muß er aus den Gründen ergänzt werden. Die Urteilsgründe aber sagen hier, daß der Grad der Schuld (gemeint ist das Verhältnis der Schuldanteile) bezüglich des Angeklagten und des Verletzten Z. nicht zwei Drittel und ein Drittel beträgt, sondern daß beide zu gleichen Teilen schuld an dem Verkehrsunfall sind. Aus dem Wortlaut des dies aussprechenden, hier im Tatbestand wiedergebenen Satzes ergibt sich, daß diese Feststellung auch die zivilrechtliche Schuldverteilung regeln soll; denn für die Zwecke der strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere der Strafzumessung, würde die Feststellung ausgeneicht haben, daß das Verschül-den des damaligen Angeklagten nicht überwiege, sondern dem des Verletzten etwa gleich sei. Infolgedessen bildet diese Feststellung einen Teil der im Anschlußverfahren ausgesprochenen zivilrechtlichen Verurteilung; sie muß zur Auslegung der Urteilsformel hinzugezogen werden, nimmt an deren Rechtskraft teil und bindet das Zivilgericht. Es steht also fest, daß dem Kläger an der Entstehung des Unfalles ein fahrlässiges Mitverschulden zur Last fällt, das dem des Verklagten zu 1) gleichkommt. Infolgedessen war der Klagantrag, soweit er den früheren Angeklagten, den jetzigen Verklagten zu 1), betraf, wegen Verstoßes gegen eine im Anschlußverfahren ergangene rechtskräftige Zivilentscheidung unzulässig; gegen diesen Verklagten hätte also die Klage, falls sie nicht auf Belehrung zurückgezogen wurde, von den Instanzgerichten durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen werden müssen. Gegen die Verklagte zu 2) war eine Klage, mit der ein die Hälfte übersteigendes Mitverschulden geltend gemacht wurde, dagegen an sich zulässig, da sie nicht an dem Strafverfahren teilgenommen hatte, verfahrensrechtlich also das im Anschlußverfahren ergangene Urteil ihr gegenüber nicht rechtswirksam, also auch nicht rechtskräftig war. § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Lei-stungskiage, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Urkunde gegen den Schuldner oder dessen Rechtsvorgänger besitzt. OG, Urt. vom 11. Juni 1956 - 2 Zz 46/56. Der Verklagte 1st Erbe seines im Herbst 1949 verstorbenen Vaters E. B. In einer vom Amtsgericht N. am 26. April 1937 aufgenommenen Urkunde hat der Erblasser anerkannt, dem ehemaligen Deutschen Reich, vertreten durch den Kommissar für Osthilfe, Landstelle B., ein Darlehen ln Höhe von 6658,78 RM nebst 4H v. H. Zinsen jährlich zu schulden. Er.hat sich hierbei für diese Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist dem Gläubiger am 10. Mai 1937 erteilt worden. Bis zum 8. Mai 1945 war das Darlehen nicht zurückgezahlt. Gemäß der VO über die Behandlung von Darlehen aus früheren Reichs- und preußischen 673;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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