Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 671 (NJ DDR 1956, S. 671); Grundvermögen besitzt und erfahrungsgemäß einen großen Teil der Testatoren stellt. Diese Versammlungen in verschiedenen Orten des Kreises haben gute Erfolge gebracht. Es entspann sich eine rege Diskussion, und noch lange Zeit später beriefen sich viele Besucher auf das, was sie in diesen Veranstaltungen gehört hatten. Außerdem hielten wir entsprechende Referate vor den Ärzten und dem Pflegepersonal der beiden großen Krankenhäuser im Kreise. Durch diese Maßnahmen konnten wir das westliche Gerücht zurückdrängen. Die Zahl der Testamente stieg im Vergleich zu 1953 im Jahre 1954 auf 148 Prozent und im Jahre 1955 auf 157 Prozent, wobei der Anteil der hier beurkundeten letztwilligen Verfügungen von 10,5 Prozent im Jahre 1953 auf 22,5 Prozent im Jahre 1954 und auf 26 Prozent im Jahre 1955 stieg. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß im hiesigen Kreis noch drei private Notare tätig sind. Auch die Anzahl der v®n diesen Notaren beurkundeten Testamente ist gestiegen, und sie haben uns bestätigt, daß dies auf die Aufklärungsarbeit des Staatlichen Notariats zurückzuführen ist. HANS-GEORG KRAUSE, Notar beim Staatlichen Notariat Nauen ] Rec b t § p r e c ! lung Entscheidungen des Obersten Gerichts Familienrecht Art. 7 und 30 der Verfassung der DDR; Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Art. 95 der Verfassung des Landes Sachsen; § 1421 BGB. Der auf der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung der Geschlechter beruhende Ausgleichungsanspruch der Frau setzt voraus, daß die Ehe beim Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik noch bestanden hat. War die Ehe schon vorher aufgelöst, so kann die Frau Ansprüche aus dem bis dahin geltenden ehelichen Güterrecht des BGB geltend machen, insbesondere, falls kein Güterstand vereinbart war und infolgedessen damals der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung galt, Herausgabeansprüche aus § 1421 BGB. Aus Art. 22 der Sächsischen Verfassung kann kein Ausgleichungsanspruch hergeleitet werden. OG, Urt. vom 31. März 1955 - 2 Zz 19/54. Die am 3. Juli 1937 geschlossene Ehe der Parteien ist am 20. Oktober 1948 rechtskräftig geschieden worden. Die Klägerin war bis 1942, der Verklagte als Postschaffner bis zu seiner Einziehung im Jahre 1942 berufstätig. Er erhielt seine Dienstbezüge auch während seiner Miiitärdienstzeit bis April 1945 zu Händen der Klägerin ausbezahlt. Seit der Einziehung des Verklagten war die Klägerin dessen General-bevolllnäehtigte. Das Gehalt der Klägerin war etwas, jedoch nicht wesentlich, höher als das des Verklagten. 1937 hat der Verklagte auf dem ihm gehörenden Grundstück in O. ein Einfamilienhaus erbauen lassen und zu diesem Zwecke mehrere Hypotheken aufgenommen. Von den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken sind durch die Klägerin die zweite Hypothek von 6929 RM voll und auf die erste 3000 RM zurückgezahlt worden. Dies ist unstreitig. Die Klägerin hat behauptet: Sie habe aus ihrem Arbeitseinkommen zur Begleichung der zweiten, der Heimstättengesellschaft zustehenden Hypothek nebst Zinsen in den Jahren 1938 bis 1944 8343,31 RM und zur teilweisen Begleichung der ersten, der Sächsischen Bodenkreditanstalt zustehenden Hypothek ebenfalls einschließlich Zinsen in den Jahren 1938 bis 1948 6113,80 RM bezahlt, und zwar in den aus ihrem vorgetragenen Schriftsätze vom 29. Juli 1949 Abschnitt II und HI ersichtlichen Teilbeträgen. Weiter habe sie aus ihrem Vermögen 2000 RM Baukosten bezahlt und zugunsten des Verklagten ein Darlehen eines Kaufmanns L. in Teilbeträgen zurückgezahlt. Der Verklagte sei daher nach § 1421 BGB ersatzpflichtig. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 18 157 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert, daß die Klägerin ihr Einkommen stets für ihre eigenen Zwecke verbraucht habe. Wenn sie Zahlungen für das Grundstück geleistet habe, so habe sie hierfür sein während des Krieges weitergezahltes Gehalt verwendet. * Hilfsweise hat er mit Gegenansprüchen die nicht Gegenstand des Teilurteils sind, das dem mit dem Kassationsantrag angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegt aufgerechnet und wegen eines ihm durch das rechtskräftige Teilurteil von 23. November 1951 zuerkannten und noch nicht erfüllten Anspruchs auf Rechnungslegung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Landgericht hat den Verklagten durch das Teilurteil vom 28. März 1952 zur Zahlung von 4500 DM nebst Zinsen verurteilt, dagegen den weitergehenden Klagantrag abgewiesen. Es stellt auf Grund der erhobenen Beweise und der von den Parteien überreichten Bescheinigungen fest, daß das Einfamilienhaus des Verklagten aus Mitteln beider Ehegatten gebaut worden ist und der Klägerin demzufolge bei Beachtung der in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und des Landes Sachsen festgelegten Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau ein bereicherungsähnlicher Anspruch in Höhe der Hälfte des Einheitswertes des Grundstücks zustehe. Mit seinen zur Aufrechnung gestellten Gegen- ansprüchen hat es den Verklagten zurückgewiesen, weil er diese schon in früheren Rechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht D. geltend gemacht habe. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt: Die Klägerin habe die von ihr behaupteten Aufwendungen nicht nur nicht erwiesen, sondern noch nicht einmal wahrscheinlich gemacht; infolgedessen fehle es an einer Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Der Klägerin stehe auch kein Ausgleichungsanspruch zu. Rechtlich könne ein solcher Anspruch erst nach Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Betracht kommen. Im übrigen hat der Verklagte sein früheres Vorbringen wiederholt. Er hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Darüber hinaus hat sie Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Klagantrage zu entscheiden. Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt, darüber hinaus aber den Klagantrag auf den aus der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik abzuleitenden Ausgleichungsanspruch und hilfsweise auf Bereicherung des Verklagten gestützt. Weiter hat sie ausgeführt: Die Schätzung des Landgerichts sei zu niedrig. Nicht der Einheitswert des Grundstücks, sondern dessen Ertragswert, der wesentlich höher ist, müsse der Berechnung des Ausgleichungsanspruchs zugrunde gelegt werden. Dieser erstrecke sich nicht nur auf den Grundbesitz, sondern auch auf den gesamten Erwerb während der Dauer der Ehe der Parteien. Das Bezirksgericht hat dem Verklagten mit Urteil vom 27. Februar 1953 die Aufrechnung mit den von ihm geltend gemachten Gegenansprüchen Vorbehalten und insoweit den Rechtsstreit an das Kreisgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Der auf dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 7 und 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik) beruhende Ausgleichungsanspruch sei auch dann gegeben, wenn die Ehe vor Inkrafttreten der Verfassung geschieden worden sei. In seiner Geltendmachung könne auch keine Klagänderung erblickt werden. Schon die vor Inkrafttreten der Verfassung erhobene Klage sei darauf gerichtet gewesen, eine Auseinandersetzung über das in der Ehe Erworbene herbeizuführen. Da ein Ausgleichungsanspruch der Klägerin auf Grund der Verfassung damals gesetzlich noch nicht bestanden habe, hätte die Klägerin zwangsläufig auf eine Bestimmung des BGB nämlich § 1421 zurückgreifen müssen. An diese rechtliche Begründung sei das Landgericht jedoch nicht gebunden gewesen. Wenn die Klägerin nunmehr ihren Anspruch auf Art. 7 und 30 der Verfassung stützt, so liegt hierin keine Klagänderung. Aus dem beiderseitigen Sachvortrag sowie den in erster Instanz erhobenen Beweisen ergebe sich, daß beide Parteien während des Bestehens der Ehe etwa gleiches Einkommen gehabt hätten; jedoch sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach 1942 nicht mehr beruflich gearbeitet, den Haushalt nur für sich geführt und daneben das laufende Gehalt des Verklagten erhalten habe. Dies begründe die übrigens in aller Regel anzuwendende, vom Landgericht getroffene Regelung, die während der Ehe erzielten Ersparnisse in gleiche Anteile zu verteilen. Der Klägerin sei darin zuzustimmen, daß der Grundstückswert etwa 13 000 DM betrage, da der Brandversicherungswert, der nur den Gebäudewert wiedergebe, 10 000 DM und der Einheitswert 9000 DM ausmache. Andererseits könnte aber von dem Verkehrswert 13 000 DM die Hypothekenbelastung von 4000 DM abgezogen werden, so daß von dem verbleibenden Reste von 9000 DM die Hälfte, also 4500 DM, auf die Klägerin entfiele. Das Urteil des Landgerichts sei also im Ergebnisse richtig. Rechtsirrig sei lediglich, daß die vom Verklagten vorgebrachte Aufrechnung nicht berücksichtigt worden sei, deren Geltendmachung in einem anderen Verfahren schließe ihre Geltendmachung im jetzigen Rechtsstreit nicht aus. Das Bezirksgericht hat daher insofern den Rechtsstreit zurückverwiesen, im übrigen aber Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 671 (NJ DDR 1956, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 671 (NJ DDR 1956, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihrer staatlichen Sicherheit zu gewährleisten. Unter Führung der Partei in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Arbeiterklasse und allen Werktätigen, im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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