Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 669 (NJ DDR 1956, S. 669); Windung derselben Hilfe leistet, sondern stattdessen heimlich seine „Minuspunkte“ sammelt, um ihm schließlich mitzuteilen, daß nun „das Maß voll“ sei. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß dem Betrieb durch seine früheren Nachlässigkeiten Nachteile entstehen. Wenn der Betrieb z. B. einem Abteilungsleiter, der zu alkoholischen Exzessen neigt, diese wegen seiner hervorragenden fachlichen Fähigkeiten jahrelang nachsieht, so kann er in der Hegel aus einem neuerlichen schweren Exzeß nicht die Ungeeignetheit dieses Mannes herleiten. Anders wäre es aber, wenn der neuerliche Exzeß zur Folge hat, daß die Werktätigen der betreffenden Betriebsabteilung den Anordnungen des Abteilungsleiters keine Folge mehr leisten und dadurch eine Störung der Betriebsorganisation entsteht, weil der Abteilungsleiter keinen leitend an Einfluß mehr auszuüben vermag. Dann ist jedenfalls dieses tatsächliche Merkmal neu und ein Kennzeichen der Ungeeignetheit, so daß die fristgemäße Kündigung begründet sein kann, wenn das Merkmal der Ungeeignetheit zu einem desorganisierenden Zustand von gewisser Dauer führt. Unter diesen Umständen erscheint die Vermengung der beiden Problemkreise, die in den Darlegungen von Rothschild zutage tritt, wenig glücklich. Jedenfalls ist der zweite Problemkreis nicht geeignet, etwas zum Beweis der These des ersten beizutragen und den behaupteten grundsätzlichen qualitativen Unterschied der beiden Formen der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu klären. GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Tribüne des Lesers Die Überprüfung und Auswertung der Entscheidungen muß kritischer erfolgen! Ein wesentlicher Grund für Fehler in der Rechtsprechung liegt darin, daß sich viele Richter noch immer nicht ernsthaft und tiefgründig genug mit ihren eigenen Entscheidungen auseinandersetzen. Diese Selbstkontrolle ist aber nur eine Seite der Sache; sie wäre ungenügend, wenn nidit die gemeinsame Kontrolle durch mehrere Richter (Kollektivkontrolle) hinzukäme. Die Kontrolle der Entscheidungen durch mehrere Richter, die nicht an der Entscheidung beteiligt waren, ist naturgemäß kritischer als die Selbstkontrolle. Es darf hier keine falsche Kollegialität geben, denn das gemeinsame Ziel der Kontrolle ist ja die Verbesserung der Rechtsprechung. Die These einiger Richter, daß die richtige Überprüfung und Beurteilung einer Entscheidung nur in Verbindung mit den Akten möglich sei, halte ich für falsch. Bei besonders umfangreichen und komplizierten Sachen kann es notwendig sein, die Sachakten beizuziehen. Das ist aber im allgemeinen nicht erforderlich, wenn die Entscheidung dem Akteninhalt entspricht, klar und unmißverständlich abgefaßt ist und einen umfassenden Überblick gibt. Wenn das nicht der Fall ist, dann ist die Entscheidung sicherlich nicht in Ordnung, dann wird sie auch den Verurteilten bzw. die Parteien und andere Bürger nicht überzeugen. Hier ist ggf. die Kassationsbedürftigkeit zu prüfen. Im allgemeinen wurden bei den Kollektivkontrollen folgende Fehler und Mängel der Entscheidungen festgestellt: 1. unverständliches Juristendeutsch, 2. mangelnde Überzeugungskraft, 3. mangelnde Parteilichkeit, 4. ungenügende und unkonkrete Begründung der Gesellschaftsgefährlichkeit, 5. Gesetzesverstöße. Natürlich darf es nicht nur bei den Kontrollen bleiben. Entscheidend ist die Auswertung der Ergebnisse der Überprüfungen im Richterkollektiv. Hier müssen die Schwächen und Mängel in kämpferischen Auseinandersetzungen aufgedeckt und rückhaltlos dargelegt werden. In stärkerem Maße müssen wir dazu übergehen, auch die Schöffen an der Kontrolle und Auswertung unserer Entscheidungen zu beteiligen. Wir sollten ferner mehr Gebrauch davon machen, diejenigen Entscheidungen, über deren Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit bei der Auswertung im Kollektiv keine Einigung erzielt werden kann, entweder dem Obersten Gericht oder dem Ministerium der Justiz zur Überprüfung zuzuschicken, damit eine dritte Überprüfung an höchster Stelle durchgeführt werden kann. Das wird zur schnelleren Beseitigung von Gesetzesverletzungen durch Kassation usw. führen. Noch ein Wort zur Überprüfung derjenigen Entscheidungen, die aus unserem Bezirk dem Ministerium der Justiz als berichtspflichtig übersandt wurden. In der Vergangenheit die Berichtspflicht wurde inzwischen wesentlich eingeschränkt haben wir der Hauptabteilung II viele solcher Entscheidungen zugeleitet. Wenn wir auch von den Instrukteuren auf diesen oder jenen Fehler in Entscheidungen hingewiesen wurden, so betrafen diese Hinweise doch nur einen kleinen Teil aller Entscheidungen. Von der Mehrzahl aller übersandten Entscheidungen haben wir nichts mehr gehört. Ich bin nicht der Auffassung, daß es an unseren Entscheidungen nichts zu kritisieren gab; vielmehr habe ich den Eindruck, daß nicht alle Entscheidungen kritisch überprüft und verallgemeinert worden sind. Das Ministerium der Justiz sollte sich daher bemühen, die Entscheidungen ernsthafter und kritischer zu überprüfen und uns in jedem Falle entweder mündlich oder schriftlich auf die festgestellten Mängel hinweisen. Vielleicht wäre es angebracht, die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfungen nach bestimmten Schwerpunkten und für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig in den zentralen Arbeitstagungen des Ministeriums oder in der „Neuen Justiz“ auszuwerten. JACOB GRASS, Direktor des Bezirksgerichts Leipzig Vorschläge zur Qualifizierung der Kader in der Justiz Auf Grund der Berichte über den IV. Kongreß der Vereinigung Polnischer Juristen, der viele interessante Hinweise für die Verbesserung der ideologisch-fachlichen Arbeit gegeben hat, möchte ich vor allem zwei Anregungen zur Diskussion stellen; 1. Die polnischen Juristen halten den systematischen Austausch von Richtern für ein gutes Mittel zur Qualifizierung der Kader. Ich bin der Auffassung, daß dies auch für unsere Republik Bedeutung gewinnen kann. Natürlich will ich nicht einer verstärkten Fluktuation das Wort reden. Der Austausch sollte so vonstatten gehen, daß jeder der am Kreisgericht tätigen Richter, nachdem er mindestens ein Jahr in der Praxis war, auf die Dauer von etwa einem Monat bis zu drei Monaten an das zuständige Bezirksgericht abgeordnet wird und dort Recht spricht, während andererseits die Richter des Bezirksgerichts nach längerer Rechtsprechung für eine bestimmte Zeit beim Obersten Gericht tätig werden. Es ist klar, daß eine solche für uns neue Regelung vorerst eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich bringen wird, die sich jedoch bei guter Organisation und Planung überwinden lassen müssen, insbesondere, wenn einige Richter des Obersten Gerichts zeitweise an den Akademien und Universitäten eingesetzt werden und die wissenschaftlichen Mitarbeiter dieser Institute auf eine nicht zu kurze Zeit in die Praxis der Kreisgerichte gehen. Ein gleicher oder ähnlicher Austausch ließe sich auch bei den Staatsanwälten und den Instrukteuren des Ministeriums der Justiz und der Justizverwaltungsstellen durchführen. Diese Methode ist bei uns nicht völlig neu. Sie ist in wenigen Fällen notgedrungen oder aber den Wün- 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und rechtzeitig ihre subversiven und anderen rechtswidrigen Handlungen zu erkennen, zu dokumentieren, ihre Fortsetzung zu verhindern sowie die reohtswidrige Nutzung ihrer Aktionsmöglichkeiten weiter einzuengen.

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