Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 666

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 666 (NJ DDR 1956, S. 666); Sinn des ganzen ersten Kapitels der Strafprozeßordnung widersprechen sollte, wird von Schaudt nicht begründet. Die These, daß die Mitteilungen, von denen am Ende des § 3 StPO die Rede ist, nur solche sind, „die im Verlauf und in Durchführung des Strafverfahrens bis zu seinem Abschluß erforderlich werden und dem Gesamtziel des Strafprozesses, nämlich der Bestrafung des überführten Verbrechers, dienen“, wird einerseits vom Wortlaut des § 3 nicht in zwingender Weise gedeckt und ist andererseits nicht geeignet, die Anwendung dieser Bestimmung in der geschilderten Entscheidung des ersten Strafsenats des Bezirksgerichts Cottbus zu rechtfertigen. Dem Wortlaut des § 3 StPO tut Schaudt sprachlich insofern Gewalt an, als er die von ihm gesperrt gedruckten Worte „bei der Erfüllung ihrer Aufgaben“ nicht nur auf den Satzteil „das Gericht usw. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen“ beziehen will, sondern auch auf die weiteren Satzteile, obwohl es schon rein sprachlich unrichtig wäre zu sagen „bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Mitteilung zu beachten“. Vor allem aber ist diese Beschränkung der Ersuchen und Mitteilungen, die von anderen Staatsorganen zu beachten sind, sachlich nicht gerechtfertigt. Warum soll nicht das Gericht befugt sein, auf Grund eines Strafverfahrens gegen HO-Angestellte in einer Mankosache, die Staatliche Handelsorganisation in verbindlicher Weise gemäß § 3 StPO darauf hinzuweisen, daß die Straftaten durch Mängel in der Kontrolle und der technischen Organisation des Betriebs erleichtert worden sind, und um Beseitigung dieser Mängel zu ersuchen? Ich glaube nicht, daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, sondern daß er im Gegenteil gerade derartige Ersuchen und Mitteilungen bei der Abfassung des § 3 StPO im Auge gehabt hat. Selbst wenn man aber der Ansicht von Schaudt folgt, kann es nicht gebilligt werden, daß ein solcher Hinweis auf die soziale und gesundheitliche Fürsorge für einen Verurteilten, wie ihn das Bezirksgericht Cottbus in der angeführten Sache gegeben hat, nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts gehören soll. Angesichts der erzieherischen Bedeutung des Strafver- fahrens, der Strafurteile und der Strafen in der Deutschen Demokratischen Republik kann man doch nicht die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zeitlich mit dem Abschluß des Strafverfahrens, d. h. im vorliegenden Fall mit der Verkündung des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts, als beendet ansehen. Das Gericht erfüllt vielmehr durchaus noch die ihm obliegende Aufgabe, wenn es sich über die Verwirklichung des erzieherischen Zwecks der von ihm erkannten Strafe und um das weitere Schicksal des Verurteilten Gedanken macht und durch entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Organe zu verhindern sucht, daß der erzieherische Zweck; seines Urteils durch eine nachteilige Gestaltung der Lebensverhältnisse, in die der Verurteilte nach seiner Haftentlassung gestellt wird, beeinträchtigt oder aufgehoben wird. Der Hinweis des Bezirksgerichts an die zuständigen Organe, daß durch gesundheitliche, wohnungsrechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen für die möglichst reibungslose Eingliederung des Verurteilten in das normale Leben gesorgt werden soll, dient durchaus dem Gesamtziel des Strafprozesses, nämlich der gerechten und erzieherisch wirksamen Bestrafung des Schuldigen i. S. der §§ 1 Abs. 2, 2 StPO und 2 Abs. 2 GVG. Aus diesem Grunde ist auch in der Arbeitsentschließung der Konferenz der Richter und Staatsanwälte vom 17./18. Dezember 1955 die Forderung erhoben worden, auch außerhalb der Gerichtskritik in breitem Umfang schriftliche Hinweise auf festgestellte Schwächen und Fehler in der Arbeit anderer Staatsorgane und gesellschaftlicher Organisationen zu geben. Mit Recht ist dort die Ansicht vertreten worden, daß die Verpflichtung hierzu in § 3 StPO ausgesprochen ist. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift wäre nur geeignet, die Initiative der Gerichte, Staatsanwälte und Untersuchungsorgane bei der Verwirklichung des Gesetzes der Kritik zu hemmen und die im Interesse der Festigung der einheitlichen Staatsgewalt gebotene Zusammenarbeit der Justizorgane mit den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Organisationen zu schwächen. Dr. HELMUT OSTMANN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Aus der Praxis für die Praxis Mehr Beachtung den mündlich vorgebrachten Beschwerden der Werktätigen! Die Beschwerden der Werktätigen sind für den Staatsfunktionär eine nicht zu unterschätzende Hilfe, wenn er bereit ist, sie aufmerksam zu lesen. Er wird dann in dem Verfasser des Briefes nicht nur den Bürger sehen, der eine Beschwerde oder eine Bitte vorbringt, sondern auch einen Helfer, der sich uneigennützig an der Lösung staatlicher Aufgaben beteiligt. Jeder Bürger hat das Recht, sich zu jeder Zeit an jedes Staatsorgan mit Anträgen, Anregungen und Beschwerden zu wenden. Dies jtann mündlich oder schriftlich geschehen. Aus diesem Grunde wurde in der Rundverfügung Nr. 23/54 des Ministers der Justiz angeordnet, daß über mündlich vorgetragene Beschwerden eine Aktennotiz anzufertigen ist, damit sie wie schriftliche Beschwerden bearbeitet werden können. Diese Pflicht wird von den Gerichten noch wenig beachtet. Es ist festgestellt, daß sich der größte Teil der bisher mündlich vorgebrachten Beschwerden nicht auf die Justiz bezieht. Vielleicht ist das der Grund dafür, daß die Beschwerden nicht registriert worden sind. Diese Auffassung ist falsch, denn die VO über die Prüfung von Vorschlägen und Beschwerden der Werktätigen vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 265) bestimmt, daß sich der Bürger an jedes Staatsorgan wenden kann. Zur schnelleren Erledigung der Beschwerden wird zwar gefordert, daß sich die Bürger an das zuständige Organ wenden. Es kann aber von den Bürgern nicht verlangt werden, daß sie die Zuständigkeitsbereiche aller staatlichen Organe kennen. Deshalb wurde in § 7 der Beschwerdeverordnung angeordnet, daß die in Anspruch genommenen Staatsorgane dafür sorgen müssen, daß die Beschwerden an die Dienststelle weitergeleitet werden, in deren Aufgabenbereich die aufgeworfene Frage gehört. § 7 Al. 3 der Beschwerdeverordnung gibt dem Staatsorgan, bei dem die Beschwerde erhoben wurde, auf, sich zu vergewissern, wie sie erledigt worden ist. Das ist eine Kontrollfunktion, die dem Staatsorgan übertragen wurde, das die Beschwerde erhielt. Werden in Justizaussprachen oder in der Rechtsauskunft Beschwerden vorgebracht, die sofort geklärt werden können, dann besteht trotzdem die Pflicht zur Aktennotiz und zur Registrierung. Im Bezirk Magdeburg trat die Meinung auf, daß nur solche Beschwerden zu registrieren seien, die „berechtigt“ sind. Diese Auffassung ist falsch. Die Beschwerdeverordnung kennt keinen Unterschied zwischen „berechtigten“ und „unberechtigten“ Beschwerden. Es besteht die gesetzliche Pflicht, jede Beschwerde zu registrieren und entsprechend der Beschwerdeverordnung zu bearbeiten. Die ordnungsmäßige Bearbeitung mündlich vorgebrachter Beschwerden ist geeignet, das Vertrauen der Bürger zur Justiz zu festigen. Das ist aus verschiedenen Beispielen ersichtlich. Beim Kreisgericht Demmin sind im ersten Halbjahr 1956 36 Beschwerden mündlich vorgebracht worden. Diese Zahl widerspiegelt das Ansehen, das die Justiz dort genießt. Das Kreisgericht Demmin hat eine durch- 666;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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