Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 664 (NJ DDR 1956, S. 664); jeder Hinweis macht eine Diskussion in Zeitschriften erforderlich. So sind z. B. die von U 11 m a n n ll) und auch von anderer Seite aufgeworfene Frage, ob der Vergleich im Privatklageverfahren zulässig ist, und die Hinweise auf die Erfahrungen der Praxis bei der Ausarbeitung der 2. Durchführungsbestimmung zur StPO beachtet und durch den Erlaß dieser DB im Sinne dieser Vorschläge beantwortet worden. Selbstverständlich gibt es über grundsätzliche Fragen auch unter den Mitarbeitern des Ministeriums, ebenso wie anderswo unter Juristen, verschiedene Ansichten, die erst im Laufe gründlicher Diskussion und eingehender Untersuchung geklärt werden. Das Für und Wider der möglichen Lösungen eines Fragenkomplexes findet in einer mehr oder minder großen Zahl von Entwürfen seinen Ausdruck. .Soweit es sich darum handelt, die ökonomische Bedeutung und Auswirkung von gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, ist neben der Beteiligung der betr. Fachministerien in allen einschlägigen Fragen der Bundesvorstand des FDGB gehört worden. So haben z. B. schon an den Besprechungen der ersten Entwürfe der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen neben Vertretern der Ministerien, der Gerichte und der Justizverwaltung auch Kollegen vom Bundesvorstand des FDGB und den Zentralvorständen der Gewerkschaften teilgenommen. Im Dezember 1954 haben Mitarbeiter des Ministeriums das Stahl- und Walzwerk Brandenburg besucht, um die Wirkung der Lohnpfändung auf die Lebenshaltung der Werktätigen und die Arbeitsproduktivität zu studieren. Außerdem sind auch mit dem Kreisgericht Brandenburg und dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte wesentliche Punkte der Neuregelung diskutiert worden, als dort Material über die Lohnpfändung zusammengestellt wurde. Auch diese Methode genügt aber nicht mehr den heutigen Anforderungen; ein so wichtiger Gesetzentwurf müßte jetzt zur Diskussion auf der Kreisebene bekanntgegeben werden. Andererseits trifft das nicht bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen in gleicher Weise zu. So konnte die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen z. B. beim Erlaß des Brandschutzgesetzes, des Sprengmittelgesetzes und der Straßenverkehrsordnung dem Ministerium des Innern, das diese Entwürfe ausgearbeitet hat, vollkommen überlassen werden, da dessen Mitarbeiter umfassende, gründliche Erfahrungen auf diesen Gebieten besitzen. Im Interesse der beschleunigten Lösung wichtiger gesetzgeberischer Aufgaben wäre es auch falsch, die Diskussion auf einen breiteren Kreis auszudehnen, als unbedingt erforderlich ist. 11) NJ 1956 S. 342. Im Zusammenhang mit der Forderung nach möglichst gründlicher Auswertung der Erfahrungen und Vorschläge der Praxis, deren Berechtigung außer Zweifel steht, ergibt sich auch die Notwendigkeit, in größerem Umfang Mitteilungen über die laufenden Gesetzgebungsarbeiten zu veröffentlichen. Mit Recht wird der Zustand kritisiert, daß die Richter und Staatsanwälte erst aus dem Gesetzblatt eine Neuregelung erfahren und dann unvorbereitet und kurzfristig sowohl für ihre rechtsprechende Tätigkeit die neuen Vorschriften durchzuarbeiten wie auch der Bevölkerung die neuen Gesetze zu erläutern haben. Durch eine vorherige Ankündigung der geplanten Gesetzgebungsakte unter Hinweis auf die zu regelnden Hauptfragen und die beabsichtigte Richtung der Neuregelung würde das Studium der neuen Gesetze wesentlich erleichtert werden. Vor allem würde dadurch erreicht werden, daß ein breiter Kreis von Mitarbeitern der Justiz sich mit den betreffenden Fragen beschäftigt und auf Grund der Überprüfung ihrer eigenen Praxis Hinweise und Vorschläge bekannt gibt. Das sollte sowohl für solche gesetzgeberischen Maßnahmen gelten, die im Ministerium der Justiz ausgearbeitet werden, wie auch für Entwürfe, die von anderen Ministerien ausgehen und wichtige straf- oder zivil-rechtliche Fragen betreffen. Als Beispiel sei bei dieser Gelegenheit nur auf die von S t r e i t12) erhobene Forderung nach einer Neuregelung der Entschädigung, die für erlittene Untersuchungshaft im Falle des Freispruchs zu zahlen ist, hingewiesen. Da die Unzulänglichkeit des Gesetzes von 1904 außer Zweifel steht, ist die gesetzliche Neuregelung geboten. Es wäre daher wertvoll, die Stellungnahme von Richtern und Staatsanwälten zu der These von Streit, daß in gleicher Weise ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld wie auch mangels Beweises die vollständige Rehabilitierung des Angeklagten und die Entschädigungspflicht des Staates zur Folge haben muß, sowie über die Art und Weise der Feststellung dieses Anspruches zu erfahren. Denn die Beteiligung aller Praktiker an beabsichtigten Gesetzgebungsarbeiten kann nicht nur darin bestehen, daß fertige, im Ministerium ausgearbeitete Referentenentwürfe veröffentlicht und zur Diskussion gestellt werden, sondern es kommt darauf an, die Erfahrungen der Praxis und die verschiedenen Ansichten schon bei der Ausarbeitung der Entwürfe zu erforschen und auszuwerten, um die Lösung der gesetzgeberischen Aufgabe von Anfang an in die richtigen Bahnen zu lenken. Auf diesem Wege wird die Fragestellung erheblich verbreitert, zugleich aber die Gefahr, gewisse Möglichkeiten einer Neuregelung zu übersehen, vermieden und die Kritik zu schöpferischer Mitarbeit entwickelt werden. 12) NJ 1956 S. 563. Anleitung der Staatsanwälte durch die Oberste Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht Wenn Haid (NJ 1956 S. 561) den Meinungsstreit in der „Neuen Justiz“ fordert und zugleich mit aller Deutlichkeit die zentralen Justizorgane kritisiert, weil sie auf verschiedene kritische Bemerkungen nicht öffentlich und schnell reagieren, dann muß man ihm ohne Vorbehalt zustimmen. Zur Kritik Haids an der Abteilung V der Obersten Staatsanwaltschaft ist folgendes zu bemerken: Die Abteilung V hätte selbstverständlich auf die Kritik des Staatsanwalts Schönherr (NJ 1956 S. 375) antworten müssen. Um die Wiederholung eines derartigen Fehlers zu vermeiden, werden in Zukunft solche Artikel und Zuschriften an die „Neue Justiz“ in der Abteilung beraten, um im Kollektiv die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen und die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Ein solches Ignorieren der Kritik wie im Falle Schönherr wird damit künftig ausgeschlossen sein. Schönherr fordert die Erläuterung von wichtigen Gesetzen und Verordnungen durch die Abteilung V der Obersten Staatsanwaltschaft. Diese Forderung muß man im Prinzip anerkennen. Im letzten Jahre war es aber noch nicht möglich, die erforderliche Anleitung in der notwendigen Breite und Vielfalt der Formen zu geben. Die Abteilung ist seit wenigen Wochen erstmals voll besetzt (was nicht zugleich heißen soll, daß sie ausreichend besetzt sei). Im letzten Jahr wurde zunächst alles unternommen, um eine der wichtigsten Formen der Anleitung, nämlich die Anleitung durch Instrukteure, zu einem regelmäßigen Bestandteil der Arbeit zu machen. Das ist auch gelungen. Es ist jetzt gewährleistet, daß jeder Bezirk mindestens einmal im Quartal von einem Instrukteur aufgesucht wird. Unterschiedlich ist noch die Qualität der Arbeit der einzelnen Instrukteure. Diesen Mangel zu überwinden, ist eine der nächsten Aufgaben. Weil zunächst diese Aufgabe die regelmäßige Durchführung des Instrukteureinsatzes im Vordergrund stehen mußte, wurde übersehen, auch die „Neue Justiz“ in stärkerem Maße für die Anleitung der Staatsanwälte in den Bezirken und Kreisen auszunutzen. Nachdem die Abteilung sich nunmehr gefestigt hat, kann auch diese Aufgabe gelöst werden. Inzwischen sind weitere Voraussetzungen geschaffen worden, die eine bessere Anleitung gewährleisten. Es wurde festgelegt, durch die Kritik Sehönherrs bestärkt, daß die Staatsanwälte der Abteilung V bei der Obersten 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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