Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 661 (NJ DDR 1956, S. 661); Wirtschaft, mit einer innerhalb von zwei Wochen zulässigen Beschwerde an die entsprechende Abteilung beim Rat des Bezirks. Dieser entscheidet in 1. Instanz, wenn es sich um den Streit über einen Pachtvertrag handelt, den ein Kreisverband zum Zwecke der Weiterverpachtung des Landes an Kleingärtner mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen hat; 2. Instanz ist in diesem Falle das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft. * Einige die Praxis der Gerichte besonders eng berührende Gesetzgebungsakte sind hier lediglich der Vollständigkeit halber zu vermerken. Die Anordnung zur Anpassung der Vorschriften über das Verfahren in Ehesachen an die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung Eheverfahrensord-nung (EheVerfO) vom 7. Februar 1956 (GBl. I S. 145) ist in der NJ schon mehrfach behandelt worden und hat sich in der Praxis bereits bewährt; eine ausführliche Darstellung und Würdigung des gesamten Eheverfahrens wird der im Druck befindliche Grundriß des Zivilprozeßrechts enthalten. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Komplexes der an Prozeßbeteiligte zu zahlenden Entschädigungen ist auf eine bestimmte, schon seit längerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Gesetzgebung hinzuweisen, für welche diese Regelung ein Beispiel ist5) und die darauf hinausläuft, den Ministerrat von einer bisher von ihm selbst ausgeübten Gesetzgebung zu entlasten, sofern sie ihrem Wesen nach einem bestimmten Fachministerium überlassen werden kann. Diese Tendenz kommt in der Regel darin zum Ausdruck, daß eine Verordnung des Ministerrats die bisherige Regelung aufhebt und gleichzeitig den Fachminister zur Vornahme der Neuregelung ermächtigt. Dementsprechend wurde durch die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Entschädigung für Schöffen, Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 297) der Minister der Justiz unter Aufhebung der bisherigen Gesetzgebung mit der Neuregelung dieses Komplexes beauftragt. Der Minister der Justiz erließ daraufhin die Anordnung über die Entschädigung der Schöffen vom 20. März 1956 (GBl. I S. 297) und die Anordnung über die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern vom gleichen Tage (GBl. I S. 298). Diese Zweiteilung der bisher gemeinsam geregelten Materie ist charakteristisch für die Bedeutung, welche die Mitwirkung der Laienrichter in unseren Verfahren gewonnen hat; sie bringt zum Ausdruck, daß das Amt des Schöffen als eines gleichberechtigten Mitgliedes des Gerichtskollegiums von der Stellung derjenigen Prozeßbeteiligten, die das Gericht bei der Ermittlung der Wahrheit zu unterstützen haben, wesentlich verschieden ist und die Regelung der für diese wesensverschiedene Tätigkeit geschuldeten Entschädigung nicht in einem Atem erfolgen kann. Auch die Art und Weise der Entschädigung der Schöffen für ihren Verdienstausfall ist kennzeichnend für die neue Form der Schöffentätigkeit, insofern grundsätzlich keine Entschädigung „pro Stunde“ geleistet wird, sondern die Entschädigung „für jeden Tag der Schöffentätigkeit“ erfolgt, sofern nicht der Arbeitslohn des Schöffen weitergezahlt wird. An dieser Stelle sind des Zusammenhangs halber die nicht auf den Bereich der Justiz beschränkten, sondern für alle Beschäftigten der Organe der staatlichen Verwaltung, der Haushaltsorganisationen und volkseigenen und gleichgestellten Betriebe geltenden Anordnung Nr. 1 und Anordnung Nr. 2 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung, beide vom 20. März 1956 (GBl. I S. 299 und 304), anzuführen, welche, obwohl sie keine grundsätzlichen Änderungen bringen, deshalb zu begrüßen sind, weil sie die durch die vielfachen Gesetzgebungsakte und ministeriellen Anweisungen unübersichtlich gewordene Materie wieder übersichtlich gestalten. Die neuen Anschauungen über die Gewährung bedingter Strafaussetzung nach § 346 StPO kommen durch den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über die Auf- 5) Ein anderes Beispiel ist die weiter oben besprochene Neuregelung des Pachtschutzes für Kleingärtner. hefcung der Richtlinie Nr. 1 vom 30. April 1956 (GBl. II S. 189) zum Ausdruck. Schließlich ist die übliche Zusammenstellung der neuen strafrechtlichen Bestimmungen zu geben, die gerade in der Berichtsperiode mit verschiedenen bedeutsamen Normen vertreten sind. Dabei sind zu unterscheiden diejenigen Gesetzgebungsakte, die ausschließlich Kriminalstrafen androhen, diejenigen, die Kriminalstrafen und Ordnungsstrafen, und diejenigen, die ausschließlich Ordnungsstrafen vorsehen. Das bereits behandelte Brandschutzgesetz vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) sieht im § 11 für neun verschiedene Tatbestände, die den einzelnen sachlichen Vorschriften des Gesetzes entsprechen, Übertretungsstrafe vor und droht im Abs. 2 desselben Paragraphen für die Verwirklichung derselben Tatbestände in schweren Fällen Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen an. Die letztere Bestimmung ist deshalb von Interesse, weil sie bestimmte Beispiele für das Vorliegen eines schweren Falles bringt, darunter die Verabredung mehrerer Personen zur Mißachtung der aus dem Gesetz sich ergebenden Pflichten, eine besonders leichtfertige Handlungsweise des Täters und die grobe Verletzung eines in den Täter gesetzten besonderen Vertrauens. Die Strafbestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 105) finden sich in § 24; im Gegensatz zu dem bisherigen Gebrauchsmustergesetz, das für die widerrechtliche Benutzung eines Gebrauchsmusters Gefängnis bis zu fünf Jahren androhte, beschränkt sich das neue Gesetz auf einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Gefängnis und läßt auch Geldstrafen zu. Das Devisengesetz vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) stellt im § 19 drei Straftatbestände auf, nämlich den unerlaubten Besitz von Devisenwerten, die Umgehung der Devisenkontrolle an den Zoll- oder Staatsgrenzen und die unerlaubte Veranlassung oder Durchführung eines Devisenwertumlaufs. Grundsätzlich ist hierfür Gefängnisstrafe schlechthin angedroht, jedoch ist auch hier für schwere Fälle ein besonderer Strafrahmen, nämlich Zuchthaus schlechthin, vorgesehen, wobei ein schwerer Fall insbesondere dann vorliegt, wenn ein größerer Sdiaden entstanden oder zu erwarten oder ein Devisenverbrechen mehrfach oder auf raffinierte Art und Weise begangen worden ist. § 10 der Verordnung über den Fernsehrundfunk vom 1. Juni 1956 (GBl. I S. 494) stellt Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung unter den Strafschutz des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl. I S. 8). Nach § 11 der schon erwähnten Verordnung zur Erleichterung und Regelung von Maßnahmen an der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesrepublik vom 3. Mai 1956 (GBl. I S. 385) können Verstöße gegen die Verordnung, insbesondere also der unerlaubte Aufenthalt in der Sperrzone oder in dem Schutzstreifen, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 2000 DM oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, während minder schwere Fälle dieser Art als Übertretung zu behandeln sind. § 3 der Anordnung zur Regelung des Freibadewesens vom 18. Mai 1956 (GBl. I S. 433) enthält einen neuen Übertretungstatbestand6). Zur Kategorie der Gesetzgebungsakte, die sowohl Kriminal- als auch Ordnungsstrafen vorsehen, gehört die Verordnung zur Verbesserung der Behandlung von Geschwulsterkrankungen vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 477). Nach § 9 werden Ärzte, die unberechtigterweise Geschwulsterkrankungen behandeln, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 1000 DM oder mit einer dieser Strafe bestraft, während die Unter- 6) Bei dieser Anordnung, die in diesem Sommer viel von sich reden gemacht hat, erscheint ein Hinweis auf eine unbefriedigende Formulierung erforderlich. Abgesehen von der ungenauen Bezeichnung es handelt sich in Wirklichkeit nicht um die Regelung des Freibadewesens, sondern um die Regelung des Nacktbadens , hätte gerade, weil Zuwiderhandlungen unter Strafandrohung stehen, die kautschukartige Wendung vermieden werden müssen, wonach das Baden ohne Badebekleidung nur gestattet ist, wenn es „ . von unbeteiligten Personen unter den gegebenen Umständen nicht gesehen werden kann“. 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 661 (NJ DDR 1956, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 661 (NJ DDR 1956, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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