Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 644 (NJ DDR 1956, S. 644); wäre es erforderlich gewesen, das im § 80 der 1. DB vom 2. Dezember 1953 (GBl. S. 1191) zur VO über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehene Verfahren einzuhalten. Das ist nicht geschehen. M. ist wohl verwarnt worden, jedoch nicht schriftlich. Ferner hat der Rat des Kreises verabsäumt, M. nach genauer Prüfung eine Nachfrist zu setzen; erst nach deren Ablauf ist die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zulässig. 2. Die Bestimmung des § 4 der VO über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 128) wurde dadurch (vgl. Ziü. 1) ebenfalls verletzt. 3. Ein weiterer grober Verstoß gegen die unter Ziff. 2 genannte VO ist darin zu erblicken, daß auf die Beschwerde des M. gegen den Ordnungsstrafbescheid vom 10. Oktober 1955 dasjenige Organ selbst ablehnend entschied, welches den Bescheid erlassen hatte. §6 der VO bestimmt klar und eindeutig, daß die Beschwerde bei dem Organ einzulegen ist, das den Ordnungsstrafbescheid erlassen hat. Dieses ist jedoch gern. § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde zur endgültigen Entscheidung an das übergeordnete Organ, den Rat des Bezirks, weiterzuleiten, wenn es sie für unbegründet hält. 4. Ferner wurde festgestellt, daß die Gebührenberechnung falsch und ungesetzlich vorgenommen wurde. Die Gebühr beträgt nach § 8 Abs. 2 der VO vom 3. Februar 1955 5 Prozent des Betrages der Ordnungsstrafe, folglich statt 5 DM also 7,50 DM = 5 Prozent von 150 DM.“ Dieser Einspruch wurde vom Rat des Kreises zurückgewiesen, obwohl ein Teil der Gesetzesverletzungen erkannt wurde. Daraufhin legte der Staatsanwalt des Bezirks gern. § 14 Abs. 3 StAG beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks Suhl erneut Einspruch ein, den er auf die Punkte beschränkte, zu denen die Stellungnahme des Rates des Kreises unzureichend war. Aus den Gründen: Der Rat des Kreises führt in seiner Stellungnahme zu Punkt 1) und 2) meines Einspruchs aus, daß nach der Rundverfügung Nr. AV 101 des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechts- und Vertragsschiedsstelle vom 26. August 1955 die Verwarnung gern. § 80 der 1. DB zur VO über die Pflichtablieferung vom 29. Oktober 1953 nicht mehr in schriftlicher Form erforderlich sei. Der erneute Einspruch erstreckt sich nicht auf diesen Punkt. Gleichwohl betrachte ich es nach wie vor als ein Unterlassen, daß die Nachfrist gern. § 80 nicht in angemessener Weise gesetzt wurde, denn eine Frist von zwei Stunden kann man nicht als angemessen betrachten. In der Stellungnahme kommt zum Ausdruck, daß diese Frist vom Rat des Bezirks anläßlich einer Erfassungsaktion gesetzt wurde. Ich betrachte es nicht als begründet, wenn ausgeführt wird, daß der Bauer M. nach dem Ausspruch der Ordnungsstrafe das Ablieferungssoll am 10. Oktober 1955 hundertprozentig erfüllt hat. Nach meiner Auffassung spricht dies dafür, daß der Erzeuger im Falle einer wirklich angemessenen Frist seiner Pflichtablieferung nachgekommen wäre und Zwangsmaßnahmen seitens des Staatsapparates nicht notwendig geworden wären. M. E. sind die Gründe des Bauern M., die zur Überschreitung des Ablieferungstermins bezüglich der 70 Prozent seines Getreidesolls geführt haben, nicht genügend geprüft worden. Dies hätte zumindest dann erfolgen müssen, wenn M. vor dem Erlaß der Ordnungsstrafe gern. § 4 der VO vom 3. Februar 1955 gehört worden wäre; das ist jedoch nicht geschehen. Die Stellungnahme zu Punkt 3) ist insofern ungenügend, als die Gesetzesverletzung wohl anerkannt wird, aber unter Hinweis darauf, daß die Ablehnung der Eingabe des Erzeugers durch den Rat des Kreises erst nach Rücksprache mit dem Rat des Bezirks Abt. Erfassung und Aufkauf vorgenommen wurde. Dies ist ein grober Verfahrensverstoß, der allein schon die Aufhebung der Ordnungsstrafe gegen M. nach sich ziehen müßte. Eine nachgewiesene Gesetzesverletzung, auch wenn sie sich lediglich auf Verfahrensverstöße bezieht, muß die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes, der damit fehlerhaft ist, zur Folge haben. Dies scheint dem Rat des Kreises unbekannt zu sein. Die von mir unter Punkt 4) gerügten ungesetzlichen Gebührenberechnungen sind vom Rat des Kreises anerkannt worden. Die im Einspruch enthaltenen Hinweise haben zur Beseitigung von Unklarheiten in der Gebührenberechnung geführt. In der weiteren Begründung meines Einspruchs an den Rat des Kreises habe ich auf die Ursachen der ge- rügten Gesetzesverletzung hingewiesen, die ich in einer ungenügenden Gesetzeskenntnis der zuständigen Verwaltungsfunktionäre erblicke. Ferner habe ich dargelegt, daß die strikte Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Verfahren nicht als Formalismus zu betrachten ist. Verfahrensvorschriften dienen dazu, die materiellen Normen in die Wirklichkeit umzusetzen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil unseres sozialistischen Rechts; ihre Verletzung bedeutet einen Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Aus dem gesamten Vorgang ist zu ersehen, daß auch die Organe des Rates des Bezirks gerade in dieser Sache nicht unerhebliche Fehler begangen haben. Die Erfassungsaktion, die Anfang Oktober vorigen Jahres unter Mitwirkung der Abt. Erfassung und Aufkauf des Rates des Bezirks in J. durchgeführt wurde, war mehr oder weniger eine Blitzaktion, bei der es darauf ankam, säumige Ablieferer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber unserem Staat heranzuziehen. Dies darf jedoch nicht zu Verletzungen der Gesetze und Verordnungen unseres Staates in der aufgezeigten Art führen. Völlig unverständlich ist mir, wie der Rat des Bezirks, der doch als übergeordnetes Organ die Pflicht zur Anleitung und Kontrolle der Räte der Kreise hat, eine derartige Verfahrensweise billigen konnte, wie ich sie in Punkt 3) meines Einspruchs gerügt habe. Die Zustimmung des zuständigen Organs bzw. eine Rücksprache mit dem zuständigen Organ darf nicht zu einer Umgehung des § 6 der VO vom 3. Februar 1955 führen. Aus den dargelegten Gründen verlange ich gern. § 13 Abs. 2 StAG die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit. Diese kann nur in Form der Aufhebung des vorliegenden Ordnungsstrafbescheides, dessen Vollstreckung gern. § 14 Abs. 2 StAG vom Rat des Kreises ausgesetzt wurde, erfolgen. Anmerkung: Der Einspruch hatte vollen Erfolg: Der Ordnungsstrafbescheid gegen den Bauern M. wurde aufgehoben. Der Rat des Bezirks nahm diesen Fall zum Anlaß, die Mitarbeiter des Rates des Kreises eingehend darauf hinzuweisen, welche Verantwortung sie übernehmen, wenn sie Maßnahmen treffen, ohne sich vorher genauestens über die in Frage kommenden Gesetze und Verordnungen zu unterrichten. Darüber hinaus erläuterte der Staatsanwalt anläßlich einer Aussprache beim Rat des Kreises die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens. Als Mangel ist hervorzuheben, daß sowohl im ersten als auch im zweiten Einspruch nicht berücksichtigt wurde, daß § 80 der 1. DB zur PflichtablieferungsVO durch § 18 der 9. DB vom 2. Dezember 1954 (GBl. S. 923) neu gefaßt wurde. Erzeuger, die in den festgesetzten Ablieferungsfristen ihre Ablieferungspflichten nicht erfüllen, sind danach von den Räten der Gemeinden (mündlich oder schriftlich) zu verwarnen; ursprünglich war nur die schriftliche Verwarnung vorgesehen. Auf einen weiteren Mangel ist hinzuweisen: Es bestand keine Veranlassung, den ersten Einspruch an den Rat des Kreises durch den Staatsanwalt des Bezirks einzulegen. Wenn auch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft eine solche Arbeitsweise zuläßt, so wird sie in Fällen dieser Art unzweckmäßig sein. Da die Zuständigkeit des Staatsanwalts des Kreises gegeben war, hätte dieser den Einspruch eihlegen und wie es die Rundverfügung Nr. 19/54 des Generalstaatsanwalts der DDR vorschreibt persönlich in der nächsten Sitzung des Rates des Kreises begründen müssen. Der Auffassung der Abt. Allgemeine Aufsicht des Staatsanwalts des Bezirks Suhl, daß dies eine besondere Form der Anleitung der Aufsichtsstaatsanwälte in den Kreisen darstelle, ist entschieden zu widersprechen. Dem Kreisstaatsanwalt ist am ehesten und besten gedient, wenn er die Aufsichtsvorgänge unter Anleitung der Abt. V des Bezirksstaatsanwalts selbst bearbeitet. Die noch oft vorhandene Unsicherheit auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht wird nicht dadurch überwunden, daß der übergeordnete Staatsanwalt Vorgänge an sich zieht, sondern nur dadurch, daß er dem Staatsanwalt des Kreises bei der Bearbeitung solcher Vorgänge Hinweise gibt. Hans Fuchs, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR 644;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 644 (NJ DDR 1956, S. 644) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 644 (NJ DDR 1956, S. 644)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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