Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 641 (NJ DDR 1956, S. 641); Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie als Gewerkschaftsgruppenorganisator lediglich die Kassierung vornahm, aber sonst zu keiner gewerkschaftlichen Arbeit herangezogen wurde und weder Anleitung noch Hilfe erhielt. Aus diesen Gründen hält die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts die ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Gefängnis für notwendig und richtig. §§ 196, 176 StPO. Eine Verurteilung wegen fortgesetzter strafbarer Handlungen kann nur erfolgen, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß fortgesetzte Handlung zur Last legen. BG Dresden, Urt. vom 8. August 1956 II b NDs 258/56. ' Der Angeklagte hatte mehrfach in öffentlichen Verkehrsmitteln durch unzüchtige Handlungen Ärgernis erregt. Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet wurde nur wegen einer Handlung. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Aus der Anklageschrift des Staatsanwalts des Kreises D. geht hervor, daß der Angeklagte nur wegen der am 28. Mai 1956 begangenen unzüchtigen Handlung gern. § 183 StGB angeklagt wurde. Eine Nachtragsanklage hinsichtlich der anderen Fälle erfolgte nicht. Das Kreisgericht hätte deshalb im Eröffnungsbeschluß und im Urteil nur von dem einen angeklagten Fall ausgehen dürfen. Gern. § 169 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den Anträgen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Hauptverhandlung anzuberaumen, die unter Ziff. 1 6 geforderten Angaben zu enthalten. Darunter befindet sich zu Ziff. 2 die Angabe über die Handlung, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die anzuwendende Strafvorschrift. Erst im Abs. 2 wird gefordert, daß in der Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt wird. Dies kann bei Übertretungen weggelassen werden. Daraus geht hervor, daß die Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in der Anklageschrift eine ähnliche Aufgabe zu erfüllen hat wie die Gründe des Urteils. Entscheidend für den Eröffnungsbeschluß und die Verurteilung kann somit nur das sein, was im Anklagetenor dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im vorliegenden Falle bezog sich dies nur auf das Vergehen des Angeklagten am 28. Mai 1956. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis wurde zwar davon gesprochen, daß sich der Angeklagte in ähnlicher Weise bereits in mehreren Fällen vergangen hat. Diese Darstellung hat jedoch nur den Wert einer Charakterisierung des Angeklagten und der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise. Arbeitsrecht §§ 9, 12 KündVO; § 10 KKVO. 1. Die Bekanntgabe der Zustimmung der BGL zur Kündigung gern. § 12 Abs. 2 KündVO hat dem Gekündigten gegenüber entweder durch einen Vertreter der Betriebsleitung oder durch ein Mitglied der BGL zu erfolgen. 2. Zur Frage der „gröblichen Verletzung der Arbeitsdisziplin“ i. S. des § 9 Buchst, f KündVO. 3. Zum Begriff „mehrmalige Verwarnung“ i. S. des § 9 Buchst, f KündVO. Kreisarbeitsgericht Jena, Urt. vom 5. Juli 1956 KA 82/56. Der Kraftfahrer O. ist seit 1946 bei der Konsumgenossenschaft E. beschäftigt. Am 8. Februar 1956 erhielt er den Auftrag, mit seinem Lkw mehrere Verkaufsstellen mit Waren zu beliefern. Infolge der schlechten Witterungsverhältnisse Schneesturm und Schneeverwehungen bei 30° Kälte blieb der Lkw auf der Strecke zwischen zwei Verkaufsstellen liegen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, den Wagen mit Hilfe eines anderen Lkw freizubekommen, forderte O. von der Konsumgenossenschaft eine Zugmaschine mit Schneepflug und weitere Hilfskräfte an. Bis zum Eintreffen des Schneepflugs vergingen mehr als sechs Stunden, während der der Kraftfahrer O. trotz der großen Kälte und des Schneesturms bei seinem Lkw blieb. Nachdem der Lkw von der Zugmaschine zur nächsten Verkaufsstelle geschleppt worden war, tranken der Kraftfahrer O., Fahrer und Beifahrer der Zugmaschine sowie der Zeuge M. von der Konsumgenossenschaft je zwei Grogs, um sich auf- zuwärmen. Anschließend wurde die Rückfahrt nach E. angetreten. Der Zeuge M. wollte den von der Zugmaschine geschleppten Lkw mit Rücksicht auf die von O. ausgestandenen Strapazen steuern, was O. jedoch ablehnte, weil das Getriebe des Fahrzeugs neu war und er Sorge hatte, daß ein anderer Fahrer einen Schaden verursachen könnte. M. und O. kamen überein, daß O. den Wagen zunächst bis zur Hauptstraße steuern sollte, was auch geschah. Kurz vor dem Erreichen der Hauptstraße mußte die Zugmaschine plötzlich stoppen. O. bremste ebenfalls sofort scharf, konnte jedoch nicht verhindern, daß sein Lkw auf die Zugmaschine auffuhr, wodurch bei dem Lkw ein leichter Schaden am Kotflügel und am Scheinwerferglas entstand. Danach wurde die Fahrt fortgesetzt, wobei nun wie vereinbart M. den Lkw steuerte. Am 17. Februar 1956 wurde O. von-der Konsumgenossenschaft E. fristlos entlassen, ln dem Kündigungsschreiben beruft sich der Betrieb auf § 9 Buchst, f KündVO, weil O. am 8. Februar 1956 „trotz Hinweis seines Arbeitskollegen M. und trotz der im August und am 16. Dezember 1955 erfolgten Verwarnungen sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß gesteuert und dabei einen Zusammenstoß mit der das Fahrzeug abschleppenden Zugmaschine verursacht habe. Dadurch sei gesellschaftliches Eigentum beschädigt und Menschenleben gefährdet worden“. Mit Schreiben vom 18. Februar 1956 legte O., der inzwischen arbeitsunfähig erkrankt war, sowohl bei der Kaderabteilung als auch bei der BGL der Konsumgenossenschaft E. „Einspruch“ gegen die fristlose Entlassung ein. Er schlug vor, eine Aussprache mit dem Vorstand, dem Genossenschaftsrat und der Konfliktkommission durchzuführen. Diese Aussprache, die am 23. März 1956 erfolgte, verlief jedoch ergebnislos. O. wandte sich nunmehr am 31. März 1956 schriftlich an die Konfliktkommission, die in ihrer Sitzung am 11. April 1956 durch einstimmigen Beschluß den Antrag wegen Versäumung der Frist des § 10 KKVO abwies. Der Beschluß erwuchs in Rechtskraft, da O. von dem ihm nach § 30 KKVO zustehenden Rechtsmittel der Anfechtungsklage keinen Gebrauch machte. Der Staatsanwalt des Kreises E. beantragte daraufhin gern. § 31 KKVO die Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission der Konsumgenossenschaft E. vom 11. April 1956 wegen Verletzung der Gesetzlichkeit. Er rügte Verletzung der §§ 9 und 12 KündVO. Aus den Gründen: 1. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung ist nach § 12 Abs. 2 KündVO in Verbindung mit § 10 KKVO innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe der Zustimmung der BGL an den Gekündigten, bei der Konfliktkommission zu stellen. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt eindeutig, daß dem Gekündigten die erfolgte Zustimmung der BGL bekanntgegeben werden muß. Die Bekanntgabe erfordert Abgabe einer Erklärung und deren Empfang durch den Gekündigten. Wenngleich der Gesetzgeber auch nicht ausdrücklich sagt, wer dem Gekündigten die Mitteilung zu machen hat, so kann § 12 Abs. 2 KündVO doch nur so zu verstehen sein, daß das in erster Linie die befugten Vertreter des Betriebes, der die Entlassung ausspricht, oder die Betriebsgewerkschaftsleitung, die nach der Satzung des FDGB (I, 2 h) den zu Kündigenden vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung zu hören hat, tun können und müssen. Äußerungen anderer Personen oder Vermutungen, die der Gekündigte selbst kundgibt, können im Interesse der Wahrung der Rechte der Werktätigen und der Rechtssicherheit für den Beginn der Frist des § 12 Abs. 2 KündVO nicht maßgebend sein. Nach den vom Kreisarbeitsgericht durch die Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen hat weder der Vorstand der Konsumgenossenschaft noch die BGL dem Kraftfahrer O. die von der BGL in ihrer Sitzung am 9. Februar 1956 erteilte Zustimmung zur fristlosen Entlassung schriftlich oder mündlich mitgeteilt. Nach den Aussagen des BGL-Vorsitzenden wurde in der Aussprache am 23. März 1956 über die Zustimmung der BGL gesprochen. Da vor diesem Zeitpunkt mit O. wegen seiner Erkrankung auch keine Aussprache geführt wurde, kann O. erst an diesem Tage davon erfahren haben. Daran ändert nichts seine Äußerung, die er einige Tage vor dem 23. März 1956 gegenüber dem BGL-Mitglied A. getan hat. Seine Redewendung „Da habt ihr ja etwas Schönes unterschrieben“ stellt lediglich eine Vermutung dar, zumal jeder Werktätige bei Kündigungen zunächst der Annahme ist und auch sein muß, daß die BGL ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zeugin A. hat dem O. nach ihrer Aussage anläßlich dieses Gesprächs ebenfalls nichts von der Zustimmung der BGL gesagt. Auch sie vermutete nur auf Grund der Äußerung Ols., daß dieser davon schon gewußt habe. Selbst der BGL-Vorsitzende, der O. am 15. Februar 1956 in der Wohnung aufsuchte, sagte diesem nichts von der bereits erteilten Zustimmung. Die Bekanntgabe der Zustimmung der BGL zur fristlosen Entlassung vom 17. Februar 1956 durch eine dazu 64 t;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 641 (NJ DDR 1956, S. 641) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 641 (NJ DDR 1956, S. 641)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die operative Entscheidungsfindung und das unverzügliche und richtige operativ-taktische Verhalten und Handeln mit der Sicherung der Transporte beauftragten Mitarbeiter, insbesondere für die Leiter der Transporte, ergeben.

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