Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 640

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 640 (NJ DDR 1956, S. 640); Es bestehen jedoch, falls der wirkliche Rechtsträger des Landestheaters möglicherweise ist es die Stadt H. ermittelt werden kann, keine Bedenken dagegen, daß die Klage nunmehr gegen diesen gerichtet wird, falls er einwilligt oder doch keine Bedenken darlegt, die diese Änderung als unzweckmäßig erscheinen lassen. Im vorliegenden Falle muß aber angenommen werden, daß der ersichtlich rechtsunerfahrene Kläger gegen die juristische Person, die Träger des Landestheaters ist, Klage erheben wollte und lediglich über deren rechtliche Organisation und Bezeichnung nicht nachgedacht hat. Im übrigen würde die Einbeziehung des wirklichen Rechtsträgers des Landestheaters in das nunmehr erneuerte Verfahren für diesen keinen Nachteil bedeuten, da, wenn die Klage wegen Parteiunfähigkeit des Landestheaters abgewiesen werden müßte, der Kläger gegen den wirklichen Rechtsträger eine neue Klage erheben könnte. In der Hauptsache wird das Bezirksarbeitsgericht folgendes zu beachten haben: Ihm ist darin zuzustimmen, daß die Erweiterung des Gehaltsaibkommens für die gewerblich Beschäftigten der Theater der Deutschen Demokratischen Republik von sechs auf acht Lohngruppen der besseren Differenzierung zwischen qualifizierter und einfacher Arbeit dient. Es ist auch richtig, daß, wenn Dekorateure in einem Theater überhaupt nicht in einem besonderen Werkstattraum, sondern lediglich auf der Bühne beschäftigt werden, allein daraus keine niedrigere Einstufung für sie hergeleitet werden kann, da in einem solchen Falle eben die Bühne die Werkstatt dieses Handwerkers darstellt. Erforderlich ist aber nach der Lohngruppe 6 des Nachtrages zum Gehaltsabkommen, daß der Handwerker selbständig alle sich aus dem Fach- und Spezialgebiet ergebenden Arbeiten ausführt, d. h. daß er nicht nur dazu qualifiziert sein muß, sondern daß er tatsächlich auch mindestens überwiegend solche qualifizierten Spezialarbeiten verrichtet. Dies haben die Instanzgerichte und auch der Kassationsantrag nicht richtig erkannt. Im vorliegenden Falle müßte also der Kläger, wenn er nach der Lohngruppe 6 entlohnt werden sollte, während der überwiegenden Zeit seiner Tätigkeit, bei einer Arbeitszeit von 8% Stunden, also mindestens sieben Stunden täglich, mit handwerklichen Spezialarbeiten seines Faches beschäftigt werden. Nicht nach der Gruppe 6 aber könnte er entlohnt werden, wenn ein höherer Anteil seiner Arbeitszeit regelmäßig mit den üblichen Bühnenarbeiten, wie Aufstellen, Auseinandemehmen, Verpacken und Transport der Dekorationen oder mit ähnlichen Arbeiten, ausgefüllt wäre. Dieser Unterschied der Beschäftigung ist maßgebend für den Unterschied der Entlohnung eines Handwerkers nach Gruppe 5 oder 6. Dies entspricht auch dem vom Bezirksarbeitsgericht angeführten Artikel 18 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, wonach das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen muß. Das Bezirksarbeitsgericht wird also den Sachverhalt mit den Parteien erörtern und gegebenenfalls Beweis über Art und Umfang, der Beschäftigung des Klägers zu erbeben haben. Unzureichend war das bisherige Verfahren, die Entscheidung, der Kläger sei nach .der Lohngruppe 6 zu entlohnen, allein darauf zu stützen, daß der Kläger die gleiche qualifizierte Arbeit ausführe wie früher und der Prozeßvertreter des Landestheaters im Verhandlungstermin zugestanden habe, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 6 erfülle. Danach wäre allenfalls unstreitig, daß der Kläger selbständig fachliche Spezialarbeiten ausführt, nicht aber, daß er mit dieser Tätigkeit überwiegend beschäftigt wird. Entscheidungen anderer Gerichte ' Strafrecht §§ 246, 267 StGB; §§ 1, 2 VESchG. Zur Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters für die Entscheidung der Frage, ob bei einem Angriff auf Volkseigentum die Bestimmungen des VESchG oder des StGB anzuwenden sind. KrG Senftenberg, Urt. vom 7. September 1956 1 Ds 173/56. Die 22jährige Angeklagte war Sachbearbeiterin bei einem volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb. Sie hatte die Aufgabe, bei der Ablieferung von Übersollmengen an Schafwolle durch die Erzeuger das Gewicht der abgelieferten Wolle und den dafür auszuzahlenden Betrag im Kassenbuch einzutragen und eine Aufkaufbescheinigung auszustellen. Auf der Aufkaufbescheinigung mußte sie als Erfasser gegenzeichnen und sich den Empfang der Gelder für die abgelieferte Wolle vom Erzeuger quittieren lassen. Da es häufig vorkam, daß die Unterschriften der Erzeuger auf den Aufkaufbescheinigungen fehlten, kam die Angeklagte auf den Gedanken, solche Bescheinigungen für einen beliebigen Erzeuger mit einer bestimmten Wollmenge und dementsprechenden Preis auszustellen sowie die Erfassung der Wollmenge unterschriftlich zu bestätigen, obwohl keine Wolle abgeliefert worden war. Die Spalte für die Unterschrift des Erzeugers ließ sie offen; sie glaubte, dies jederzeit mit einem Versehen entschuldigen zu können. Da der Angeklagten auch bekannt war, daß Schafwolle sehr schnell auf Witterungseinflüsse reagiert, d. h. Feuchtigkeit sehr schnell aufnimmt und abgibt, glaubte sie, daß das Fehlen der Wollmenge nicht ohne weiteres bemerkt werden würde. Auf diese Weise hat die Angeklagte von 1954 bis April 1956 in 19 Fällen 49,7 kg Wolle als geliefert verbucht und dafür 1136,50 DM als ausgezahlt eingetragen. Die Gelder hat sie jeweils in verschiedener Höhe monatlich ein- bis zweimal der Kasse entnommen und zur Anschaffung von Bekleidungsstücken verwendet. Im Laufe des Jahres 1955 hat sie darüber hinaus im Gegensatz zu ihrer sonstigen Verfahrensweise die Aufkaufbescheinigungen auch mit der Unterschrift eines Erzeugers versehen, dessen Namenszug sie den vorliegenden Büchern entnahm. Auf diese Weise hat sie sich in vier Fällen den Betrag von 282,15 DM erschlichen. Nachdem die Angeklagte im April 1956 gesprächsweise hörte, daß größere Mengen Wolle fehlen sollen, bekam sie Bedenken und rechnete damit, daß ihr verwerfliches Verhalten eines Tages aufgedeckt werden könnte. Sie nahm deshalb von weiteren Straftaten Abstand. Bei einer Kontrolle der Erfassungsunterlagen für Wolle am 19. 6. 1956 durch die Erfassungsstellenleiterin wurde der Verdacht, daß sich die Angeklagte durch strafbare Handlungen an den Geldern des VEB vergriffen hat, erhärtet. Eine eingehende Überprüfung ergab dann die Feststellung, daß die Angeklagte in 19 Fällen eine Wollabgabe fingiert hat. Gleich nachdem man die Angeklagte zu ihren Verfehlungen vernahm, gab sie unumwunden ihr verwerfliches Verhalten zu und verwies selbst darauf, daß sie in 4 Fällen die Aufkaufbescheinigungen mit der Unterschrift eines Erzeugers versehen hat, um sich dadurch gleichfalls einen Geldbetrag verschaffen zu können. Aus den Gründen: Da die Angeklagte Gelder, die ihr anvertraut waren, und die sie im Besitz hatte, für ihre persönlichen Zwecke verbrauchte, hat sie sich in 23 Fällen der fortgesetzten Unterschlagung von Volkseigentum gern. § 246 StGB schuldig gemacht. Wegen der Leistung von vier Unterschriften anderer Personen auf den Aufkaufbescheinigungen, hat sie sich der Urkundenfälschung gern. § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr gestört. Der eingetretene Schaden in Höhe von rd. 1600 DM und die Art und Weise, wie die Angeklagte an die Ausführung ihrer Handlungen herangegangen ist, zeigt, daß sie sich aus rein egoistischen Gründen über die Bedeutung des Volkseigentums hinweggesetzt und auf Grund ihrer leichtfertigen und oberflächlichen Einstellung zu den Dingen des Lebens dazu beigetragen hat, die durch aufopferungsvolle Arbeit der Werktätigen erlangten Vermögenswerte zu schmälern. Die Strafkammer kam in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, daß trotz des verhältnismäßig hohen Schadens die Anwendung des VESchG nicht gerechtfertigt und erforderlich ist. Diese Auffassung ist dadurch begründet, weil die Strafkammer bei der Beurteilung der Straftaten der Angeklagten davon ausgegangen ist, daß die Angeklagte als ein noch junger und im Leben unerfahrener Mensch durch Schlendrian in der Arbeit des Betriebes und durch mangelhafte Kontrolle auf diesen verwerflichen Weg geraten ist. Auch die schlechten Familienverhältnisse, in denen sie aufgewachsen und erzogen worden ist und ihre sonst ständige Einsatzbereitschaft und Arbeitswilligkeit sind ein Ausdruck dafür, daß es sich bei der Angeklagten um einen jungen Menschen handelt, der nicht etwa aus einer negativen Einstellung zum Volkseigentum oder zu unserem Staat gehandelt hat. Die Offenheit und Ehrlichkeit bei der Eingestehung ihrer strafbaren Handlungen und ihre ehrliche Reue, die sich in ihrem Verhalten auf der Arbeitsstelle bis zur Hauptverhandlung zeigte, lassen vielmehr erkennen, daß die Angeklagte durch das Verfahren und durch die Hauptverhandlung soweit erzieherisch beeinflußt worden ist, daß eine Bestrafung nach dem VESchG nicht notwendig erscheint. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten war auch zü berücksichtigen, daß ihre ideologische Erziehung im. Betrieb sehr mangelhaft war. 640;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 640 (NJ DDR 1956, S. 640) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 640 (NJ DDR 1956, S. 640)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit hat, ist ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen unbedingt notwendig. Das setzt auch gleichzeitig voraus, daß der Vorbereitungsphase der Durchsuchung entsprechende Beachtung geschenkt werden muß.

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