Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 64 (NJ DDR 1956, S. 64); hängig, so daß der Beschluß des Kreisgerichts vom 23. Januar 1953 mit der einfachen Beschwerde ange-fochten werden konnte. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht den § 99 Abs. 3 ZPO aber insoweit noch fehlerhaft angewendet, als es unterlassen hat. vor der Entscheidung über die Beschwerde den Gegner zu hören (§ 99 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Schließlich hat das Bezirkgericht der Streitwertfestsetzung zu Unrecht den vollen Wert beider Grundstücke zugrunde gelegt, dabei aber nicht berücksichtigt, daß trotz des Wortlautes des gestellten Antrags nur der Anteil des Antragsgegners als Miterben den Streitgegenstand bildete (§ 3 ZPO). § 23 ZPO. Der besondere Gerichtsstand des § 23 ZPO ist begründet, wenn sich Vermögensgegenstände des Verklagten, der seinen Wohnsitz im Gebiete der Bundesrepublik hat, auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik im Bezirk des angerufenen Gerichts befinden. OG, Urt. vom 4. Oktober 1955 1 Uz 19/55.*) Die durch die Verordnung vom 14. August 1945 geschlossene Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt Filiale Z. und die durch die gleiche Verordnung geschlossene Sächsische Bank Niederlassung N. hatten gegen die Firma J. T. Br. GmbH in R., die gegenwärtig im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr besteht, am Tage der Banken-scliließung, am 14. August 1945, Forderungen in Höhe von etwa 320 000 RM, die mittlerweile durch Zinsen auf etwa 500 000 DM angewachsen sind. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45 553,90 DM samt 5 Prozent Zinsen seit 22. Dezember 1945 zu zahlen, der Verklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sie trägt dazu im wesentlichen vor: Zur Sicherstellung habe die Firma Br. der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt durch Abtretungserklärung vom 11. April 1945 u. a. eine Forderung aus Warenlieferung laut Rechnung vom 4. April 1945 an die B. Tapisseriefabrik St. & Co. in B. in Höhe von 45 533.90 RM abgetreten. Die abgetretene Forderung aus Warenlieferung sei von der Tapisseriefabrik St. & Co. noch nicht beglichen worden. Die Klägerin sei auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung gegen die Firma St. & Co. berechtigt. Zur Begleichung dieser Forderung sei die Verklagte verpflichtet. Die Tapisseriefabrik St. & Co. in B. sei bis 1951 eine Zweigniederlassung der Firma St. & Co. in PI. gewesen. Die Firma sei zur Zeit der Warenlieferung seitens der Firma Br. eine Kommanditgesellschaft gewesen, deren persönlich haftender Gesellschafter Louis H. gewesen sei. Nach Auflösung der Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des Kommanditisten habe Louis H. die Firma einschließlich der Zweigniederlassung als Alleininhaber weitergeführt. Nach seinem Tode im Jahre 1949 sei die Verklagte zufolge Erbganges Alleininhaberin des Handelsgeschäftes einschließlich der Zweigniederlassung geworden und habe dieses fortgesetzt. Die der Verklagten gehörigen im Bezirke des angerufenen Gerichts befindlichen Vermögensgegenstände seien Forderungen gegen den nunmehrigen Pächter der Firma Otto S. in PI. und ein ebenfalls in PI. gelegenes Grundstück. § 23 ZPO müsse deshalb analog angewendet werden. Zur sachlichen Begründung trägt die Klägerin vor: Die eingeklagte Forderung beiuhe auf einer Warenlieferung der Firma Br. an die Firma Tapisseriefabrik St. & Co. in B., über die diese unter dem 4. April 1945 Rechnung erhalten habe. Die Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet nicht, daß die Verklagte Vermögen im Bereiche des angerufenen Gerichts besitzt, wendet gleichwohl aber Unzuständigkeit dieses Gerichts ein. da nach ihrer Auffassung § 23 ZPO nicht, auch nicht entsprechend. anzuwenden sei. In der Sache wendet sie sich dagegen, daß die der Adca abgetretene Forderung zu Recht bestehe. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 30. April 1955 die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts kostenpflichtig abgewiesen. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus. der allgemeine Gerichtsstand für die Klage werde durch den in Westdeutschland belegenen Wohnsitz der Verklagten bestimmt. § 23 ZPO sei. entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht, auch nicht „analog“ anzuwenden. Diese Bestimmung besage eindeutig, daß nur dann, wenn eine Person im Deutschen Reich keinen Wohnsitz habe, für Klagen wegen ver- *) vgl. hierzu auch Nathan, Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Flensburg, NJ 1948 S. 166. mögensrechtlicher Ansprüche das Gericht zuständig 1st. in dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befinde. Es könne nicht im Sinne der Rechtsprechung der Deutschen Demokratischen Republik liegen, eine so klare gesetzliche Bestimmung, wie es die Vorschrift des § 23 ZPO sei. in Analogie auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Gerade bezüglich des Verfahrensrechtes hätten die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik immer wieder den Standpunkt vertreten, daß dieses ebensowenig wie das materielle Recht eine Durchbrechung erleiden dürfe. Vertrete man die Auffassung, daß Westdeutschland nicht als Ausland anzusehen sei, so würde die dennoch zuzulassende Anwendung des § 23 ZPO einen Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit bedeuten. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberste Gericht hat dieser Berufung stattgegeben und das angerufene Bezirksgericht für zuständig erklärt. Aus den Gründen: Es ist rechtsirrtümlich, wenn das Bezirksgericht die Anwendbarkeit des § 23 ZPO von den derzeit in Deutschland bestehenden, durch die Spaltung hervorgerufenen innerstaatlichen Verhältnissen abhängig macht. Dabei werden sowohl der Inhalt wie der Zweck der genannten Zuständigkeitsvorschrift verkannt. Inhalt des § 23 ZPO ist die Durchführung des Grundsatzes, daß jeder souveräne Staat, der als Bestandteil seiner Staatsmacht die Gerichtsbarkeit durch eigene Gerichte ausübt, der Rechtsprechung dieser Gerichte grundsätzlich nicht nur die auf seinem Territorium lebenden Personen, sondern auch die in diesem Territorium befindlichen Gegenstände (Sachen und Rechte) unterwirft. Diesen Grundsatz führt § 23 ZPO auf vermögensrechtlichem Gebiet konsequent durch und nimmt dabei auf die Staatsangehörigkeit, sei es des Gläubigers, sei es des Schuldners, keine Rücksicht. Entscheidend ist allein das territoriale Herrschaftsgebiet des Staates und der dadurch bestimmte Wirkungsbereich seiner Gerichtsbarkeit in persönlicher und sachlicher Beziehung. Der sich aus dem Staatsrecht ergebende Gegensatz von „Inland“ und „Ausland“ spielt also als solcher für die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte nach § 23 ZPO keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob eine Person, die außerhalb des territorialen Machtbereichs des die Gerichtsbarkeit ausübenden Staates ihren Wohnsitz hat, innerhalb dieses Machtbereiches Vermögensgegenstände (Sachen oder Rechte) besitzt. Ist das der Fall, so muß diese Person, gleichgültig wo sie wohnt und welchem Staate sie angehört, in vermögensrechtlichen Sachen vor den Gerichten des die Gerichtsbarkeit über diese Gegenstände ausübenden Staates Recht nehmen. Mit dieser Regelung verfolgt § 23 ZPO zugleich den Zweck einer Erleichterung der Rechtsverfolgung gegen solche Personen, die vermöge ihres allgemeinen, vom Wohnsitz bestimmten Gerichtsstandes (§ 13 ZPO) prozessual nicht oder doch nur in sehr erschwerten Formen zur Verantwortung und Haftung für und mit ihrem innerstaatlichen Vermögen herangezogen werden könnten. Die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung würde dann auch zu der Konsequenz führen, daß wegen vermögensrechtlicher Ansprüche ein beliebiger Ausländer, beispielsweise ein Angehöriger der Volksrepublik China, der Vermögen auf dem Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik besitzt, vor den Gerichten dieses Staates Recht nehmen müßte, nicht aber ein Deutscher, der sich in gleicher Lage befindet, aber beispielsweise in Hamburg oder München wohnt. Daß dieses perplexe Ergebnis nicht Rechtens sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß eine Anwendung des § 23 ZPO auf den vorliegenden Rechtsstreit einen Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit bedeuten würde. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur- Hilde Neumann Berlin NW 7. Clara-Zetkin-Straße 93. Femspr. 22 07 26 90. 22 07 26 92 und 22 07 26 93 Erscheint monatlich zweimal in den Ausgaben A und B. Bezugspreis je Vierteljahr für Ausgabe A 7,20 DM (Heftpreis 1.20 DM), für Ausgabe B (mit Reehtsprechungsbeilage) 7.70 DM. Bestellungen über den Postzeitungsvertrieb, den Buchhandel oder bei den Verlagsbeauftragten der Zentralen Zeiftehriften-Werbung. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 64 (NJ DDR 1956, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 64 (NJ DDR 1956, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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