Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 637 (NJ DDR 1956, S. 637); 1955 (NJ-Reehtsprechungsbeilage 1956 Nr. 1 S. 2/3) ausgeführt, daß nicht § 346 StPO, sondern die Bestimmungen des JGG über die bedingte Strafaussetzung anzuwenden sind, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat Jugendlicher i. S. des § 1 JGG war, er aber nach seiner Verurteilung im Zeitpunkt der Prüfung der Gewährung bedingter Strafaussetzung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Für die Richtigkeit dieser Ansicht bezieht sich das Oberste Gericht darauf, daß gerade durch das JGG (§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 24 Abs. 2) dem Erziehungsgedanken bei der Gewährung bedingter Strafaussetzung Rechnung getragen werde. Nun haben sich aber Unklarheiten in Fällen ergeben, in denen Jugendliche, die zu längerer Freiheitsentziehung verurteüt worden waren, beispielsweise 22 oder 24 Jahre alt waren, als man die Gewährung bedingter Strafaussetzung für sie prüfte. Bei konsequenter Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 JGG müßten auch in diesen Fällen mit der Gewährung der bedingten Strafaussetzung Erziehungsmaßnahmen angeordnet werden. Eine solche Handhabung verstößt jedoch gegen das Gesetz. Nach § 9 Abs. 4 JGG steht der Durchführung von Erziehungsmaßnahmen der Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen nicht entgegen. Sie sind jedoch aufzuheben, wenn der Jugendliche das 20. Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber entschloß sich deshalb zu der Bestimmung des § 9 Abs. 4 JGG, weil worauf bereits früher Nathan zutreffend hinwies (NJ 1952 S. 247) „gerade in den Jahren von 18 bis 20 ein gewisser Typ labiler Jugendlicher einer besonderen Gefährdung aus'-gesetzt ist, die zu ihrem eigenen Vorteil die Möglichkeit einer sachverständigen und zielbewußten Erzie-zung wünschenswert macht“. Erziehungsmaßnahmen über das 20. Lebensjahr hinaus sieht das JGG deswegen nicht vor, weil diese ihre günstigen Wirkungen nur auf die jungen Menschen in vollem Umfange ausstrahlen können, die in einem bestimmten Lebensalter stehen. Hat der Verurteilte jedoch das 20. Lebensjahr vollendet, so ist in aller Regel bereits ein Stadium der Entwicklung erreicht, in dem die spezifischen Erziehungsmaßnahmen des JGG die beabsichtigte erzieherische Wirkung nicht mehr auslösen können. Das entspräche auch nicht den Aufgaben des Referats für Jugendhilfe und Heimerziehung, wenn dieses bei erwachsenen Menschen die Einhaltung von Erziehungsmaßnahmen zu kontrollieren hätte. Infolgedessen kann § 19 Abs. 1 Satz 3 JGG nur so verstanden werden, daß Erziehungsmaßnahmen in den Beschlüssen über die Gewährung bedingter Strafaussetzung nur anzuordnen sind, soweit Aussicht besteht, daß mit ihrer Durchführung noch vor Vollendung des 20. Lebensjahres begonnen werden kann. Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, daß sich § 9 Abs. 4 JGG nur auf solche Erziehungsmaßnahmen bezieht, die durch Urteil angeordnet sind. Die bereits angeführten Gesichtspunkte verbieten eine weitere Durchführung von Erziehungsmaßnahmen nach Vollendung des 20. Lebensjahres auch dann, wenn diese gern. § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JGG angeordnet wurden. Es könnte schließlich fraglich sein, ob in den Fällen, in denen der Jugendliche im Zeitpunkt der Gewährung bedingter Strafaussetzung das 20. Lebensjahr vollendet hat, der Beschluß statt nach § 19 JGG gern. § 346 StPO zu erlassen wäre. Die bedingte Strafaussetzung sollte jedoch auch in solchen Fällen nach § 19 JGG erfolgen. Dadurch würde treffend zum Ausdruck kommen, daß die Handhabung der Prinzipien des JGG einheitlich ist, und daß seine" Grundsätze auch über die Hauptverhandlung hinaus angewendet werden. EKKEHARD KERMANN, Richter am Kreisgericht Brandenburg (Stadt) Ist § 268 StPO im Jugendstrafverfahren anwendbar? I Die Ausführungen Jahns (NJ 1956 S. 411) zur Frage der Anwendbarkeit des § 268 StPO im Jugendstrafverfahren können nicht unwidersprochen bleiben. Richtig ist, daß die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen im Jugendstrafverfahren im Vorder- grund stehen muß. Gerade aus erzieherischen Gründen halte ich aber die Anwendung des § 268 StPO für äußerst bedenklich. Nach § 11 JGG liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Weisung erteilen will, die dahin geht, den Schaden wiedergutzumachen. Das Gericht wird eine solche Weisung nur in den Fällen erteilen, in denen dies angebracht ist; also jedenfalls nur dann, wenn der Jugendliche in der Lage ist, den angerichteten Schaden aus eigenen Mitteln gutzumachen. Gerade die Tatsache, daß der Jugendliche am eigenen Geldbeutel merkt, welchen Schaden er anderen zugefügt hat, kann eine große erzieherische Wirkung ausüben. Läßt das Verfahren nach § 11 JGG dem Gericht alle Möglichkeiten zu einer differenzierten erzieherischen Einwirkung, so ist das bei § 268 StPO nicht der Fall. Wollte man die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Jugendstrafverfahren bejahen, so müßte das Gericht den Jugendlichen immer dann, wenn der Antrag fristgemäß gestellt ist, zum Schadensersatz verurteilen. In den meisten Fällen hat der Jugendliche aber noch kein entsprechendes eigenes Einkommen und kann daher den Schaden nicht selbst wiedergutmachen. Wird er dennoch dazu verurteilt, so beeinträchtigt das die erzieherische Wirkung des Verfahrens, und die Schadensersatzverpflichtung wird sogar zu einem starken Hemmnis für den Jugendlichen, wenn dieser nach der Straftat sich wieder in die Gesellschaft eingliedern will. Dann besteht sogar die Gefahr, daß der Jugendliche erneut straffällig wird, um sich das fehlende Geld zu verschaffen. Oder die Eltern bezahlen die Schuld und dann fehlt es wieder an der erzieherischen Wirkung. Im übrigen geht der Schadensersatzanspruch nach § 268 StPO, der auch Schmerzensgeld und dergleichen einbezieht, weit über den Rahmen des § 11 JGG hinaus. Auch aus verfahrensrechtlichen Gründen erachte ich die Anwendung des § 268 StPO im Jugendstrafverfahren nicht für zulässig. Das Jugendgerichtsgesetz bestimmt zwar, wann ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich ist; es hebt aber keinesfalls die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf. Nach §§ 51, 52 ZPO in Verbindung mit § 106 BGB ist ein Jugendlicher jedoch nicht prozeßfähig, d. h. er kann sich nicht selbst vertreten. Vielmehr muß der gesetzliche Vertreter die Rechte des Jugendlichen wahrnehmen. Dieser besondere Schutz, den der Jugendliche genießt, fiele weg, wenn die Strafkammer über den zivilrechtlichen Anspruch mit entscheiden würde. Dies wäre aber eine Benachteiligung des Jugendlichen, die im Gesetz keine Stütze findet. Aus den beiden genannten Gründen halte ich die Anwendung des § 268 StPO im Jugendstrafverfahren nicht für möglich. Auch die Tatsache, daß die Strafprozeßordnung, die erst nach dem Jugendgerichtsgesetz in Kraft getreten ist, in ihrem § 268 StPO das Jugendstrafverfahren nicht ausdrücklich ausnimmt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Anwendbarkeit des § 268 eben durch zivilprozeßliche Vorschriften bereits ausgeschlossen ist. ERNST-GERHARD BRETFELD, Direktor des Kreisgerichts Stadtroda II Der Beantwortung dieser Frage durch Jahn ist zuzustimmen, ebenso seiner Meinung, daß § 11 JGG die Anwendbarkeit des § 268 StPO nicht ausschließt. Zutreffend ist auch, daß diese Möglichkeit besondere Bedeutung in den Fällen gewinnt, in denen durch die strafbare Handlung eines jugendlichen Angeklagten ein größerer Schaden entstanden ist. Notwendig wäre es aber gewesen, daß Jahn zugleich auch die erforderlichen Hinweise für die praktische Durchführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens in Jugendstrafsachen gegeben hätte. Denn nur so ist es möglich, Gesetzesverletzungen äuszuschließen bzw. die erzieherische Arbeit der Jugendgerichte nicht zu gefährden. Gerade aber zu den Hauptaufgaben unserer gerichtlichen, insbesondere der jugendgerichtlichen Arbeit gehört die Erziehungsarbeit. In Jugendsachen liegt, ausgehend von dem persönlichen und beruflichen Entwicklungsstand des jugendlichen Angeklagten, der Sdiwer- 637;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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