Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 636 (NJ DDR 1956, S. 636); Hält das Jugendgericht nach umfassender Prüfung der Persönlichkeit des Jugendlichen sowie sämtlicher Umstände des Falles Erziehungsmaßnahmen für erforderlich, so muß es die Hauptverhandlung durchführen und durch Urteil entscheiden, da § 9 Abs. 3 JGG ausdrücklich verlangt, daß Erziehungsmaßnahmen nur durch Urteil angeordnet werden können. Die Hauptverhandlung wird auch deshalb stets erforderlich sein, weil sich das Jugendgericht in jedem Fall einen persönlichen Eindruck von dem jugendlichen Angeklagten verschaffen muß und sich nicht nur auf gutachtliche Äußerungen von Psychiatern oder anderen Sachverständigen wie Lehrern, Ausbildern u. a. verlassen darf. Im Bezirk Cottbus wurden daher in der Vergangenheit beim Fehlen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stets Erziehungsmaßnahmen durch Urteil angeordnet. Von der zweiten Möglichkeit des Abschlusses eines Jugendstrafverfahrens durch Einstellung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 JGG wird das Jugendgericht nur Gebrauch machen, wenn es zu der Auffassung kommt, daß gegen den jugendlichen Angeklagten keine Erziehungsmaßnahmen angeordnet werden sollen. Beschlüsse, durch welche das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 40 JGG eingestellt, für die jugendlichen Angeklagten jedoch Schutzaufsicht angeordnet, Weisungen erteilt bzw. die Heimerziehung angeordnet wird, sind falsch, denn sie verletzen § 9 Abs. 3 JGG. Derartige Maßnahmen dürfen nur in Verbindung mit einem freisprechenden Urteil auf Grund gerichtlicher Hauptverhandlung ergehen. Mitunter wird die Frage aufgeworfen, ob das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung berechtigt ist, nach einer Einstellung gern. §40 Abs. 1 Satz 2 JGG von sich aus Erziehungsmaßnahmen auszusprechen. Diese Frage muß verneint werden. Das Jugendgericht ist verpflichtet, die Lebensverhältnisse des Jugendlichen, seine Familienverhältnisse, seine materiellen Lebensbedingungen sowie alle Umstände zu erforschen, die zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eigenart dienen. Kommt das Jugendgericht nach Prüfung all dieser Umstände zu der Überzeugung, daß es im Interesse des Jugendlichen liegt, keine Erziehungsmaßnahmen, wie sie im § 9 JGG aufgeführt sind, anzuordnen, so kann das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung sich nicht über diese Entscheidung des Jugendgerichts hinwegsetzen und von sich aus nachträglich Erziehungsmaßnahmen festlegen. Dem steht jedoch nicht entgegen, daß die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung auch nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 40 JGG mit den Erziehungsberechtigten des Jugendlichen auf freiwilliger Basis Erziehungsvereinbarungen abschließen, z. B. die Unterbringung des Jugendlichen in einem Jugendwohnheim oder die Bestellung eines Beistandes. Diese Erziehungsvereinbarungen tragen jedoch einen wesentlich anderen Charakter und können nicht mit den Erziehungsmaßnahmen des § 9 JGG verglichen werden. Sie unterscheiden sich von diesen auch dadurch, daß sie stets mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen enden, während die Maßnahmen nach § 9 JGG bis zum 20. Lebensjahr bestehen bleiben können. GEORG PASSON, Leiter der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Cottbus Zu einigen Fragen der bedingten Strafaussetzung bei jugendlichen Tätern (§ 19 JGG) In verschiedenen Fällen, in denen der Jugendstaatsanwalt gern. § 19 JGG bedingte Strafaussetzung für zu Freiheitsentziehung verurteilte jugendliche Täter beantragte, konnte ich beobachten, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 JGG übersehen wurde. Diese Vorschrift besagt, daß im Gegensatz zu § 346 StPO, der die Möglichkeit, dem Verurteilten bestimmte Auflagen zu erteilen, nur in begrenztem Umfang zuläßt (z. B. § 346 Abs. 3 StPO), in jedem Beschluß, der die bedingte Strafaussetzung für einen Jugendlichen zum Inhalt hat, Erziehungsmaßnahmen anzuordnen sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes (in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JGG) geht klar hervor, daß das Gericht verpflichtet ist, Erziehungsmaßnahmen auszusprechen. Durch diese Bestimmung des JGG wird gewährleistet, daß auch dann, wenn der Jugendliche ausnahmsweise auf Grund der Schwere seiner Verfehlung bestraft werden muß, im weiteren Verlauf der Vollziehung der Strafe und auch bei einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsentziehung der Erziehungsgedanke stets im Vordergrund steht. Es liegt auf der Hand, daß das Gericht namentlich dann, wenn der jugendliche Täter bereits einen größeren Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die geeignete Erziehungsmaßnahme festzusetzen. Jedoch ist es unbedingt notwendig, die im konkreten Fall richtige Erziehungsmaßnahme zu finden, wenn nicht der mit der bisherigen Verbüßung der Freiheitsentziehung bereits erzielte Erziehungserfolg wieder ernsthaft in Frage gestellt werden soll. Es ist daher unumgänglich, daß sich der Jugendstaatsanwalt bereits bevor er seinen Antrag gern. § 19 JGG stellt, hinreichend Gedanken über die Auswahl einer oder mehrerer Erziehungsmaßnahmen macht, die das Gericht in dem zu fassenden Beschluß festsetzen soll. Ebenso wie es üblich ist, daß der Staatsanwalt im Verfahren nach § 346 StPO mit der Stellung seines Antrages bei Gericht Vorschläge über die Dauer der Bewährungszeit und über den Zeitpunkt macht, von dem ab die bedingte Strafaussetzung wirksam werden soll, muß der Jugendstaatsanwalt darüber hinaus noch seine Ansicht über die Art der Erziehungsmaßnahme äußern, die vom Gericht in dem Beschluß nach § 19 JGG anzuordnen ist. Unterläßt er dies, so kann das Gericht dem Antrag des Jugendstaatsanwalts nicht ohne weiteres stattgeben, sondern muß ihn mündlich oder schriftlich insoweit ist § 30 StPO zu beachten zur Stellungnahme hinsichtlich der anzuordnenden-: Erziehungsmaßnahme auffordern. Hierbei ist es für den Jugendstaatsanwalt unerläßlich, sich vor allem dann, wenn der Jugendliche bereits einen größeren Teil (der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, mit dem Jugendhausleiter, dessen Aufsicht der Verurteilte anvertraut war, in Verbindung zu setzen. Da dieser den besten Überblick über das letzte Entwicklungsstatium des Jugendlichen hat, wird er am ehesten in der Lage sein, die zuständigen staatlichen Organe bei der Auswahl geeigneter Erziehungsmaßnahmen für den Jugendlichen, der entlassen werden soll, zu beraten und sie damit wirksam zu unterstützen. Ebenso erscheint es mir nicht nur ratsam, sondern auch erforderlich, das Referat für Jugendhilfe und Heimerziehung, das den Jugendlichen bis zum Antritt seiner Strafverbüßung betreute, zur Stellungnahme aufzufordem. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Jugendliche erst seit kürzerer Zeit aus der Aufsicht der Jugendgerichtshilfe entlassen wurde. Es ist angebracht, hier auf die wichtige Bestimmung des § 3 StPO hinzuweisen. Gerade bei der Auswahl der richtigen Erziehungsmaßnahmen gern. § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JGG wird die Nützlichkeit einer guten Zusammenarbeit aller zuständigen Staatsorgane besonders deutlich sichtbar. Wesentlich ist, wie ich bereits (betonte, daß der Jugendstaatsanwalt alle diese Überlegungen und Erwägungen bereits vor Einreichung seines Antrages gern. § 19 JGG bei dem zuständigen Gericht anstellt. Das ist deshalb so wichtig, weil nur so Verzögerungen bei der Entlassung des Jugendlichen aus der Vollzugsanstalt vermieden werden können. Die Praxis unserer Gerichte zeigt jedoch, daß nicht selten die geplante rechtzeitige Entlassung des jugendlichen Täters unmöglich wird, weil § 19 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt nicht beachtet oder die im Hinblick auf die anzuordnende Erziehungsmaßnahme erforderlichen Informationen verspätet eingeholt wurden. In diesem Zusammenhang tauchte beim Kreisgericht Brandenburg-Stadt die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn der verurteilte jugendliche Täter im Zeitpunkt der Gewährung bedingter Strafaussetzung das 18. Lebensjahr bereits überschritten und zwar wesentlich überschritten hat. Zutreffend hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 636 (NJ DDR 1956, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 636 (NJ DDR 1956, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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