Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 62 (NJ DDR 1956, S. 62); 3. die Kosten für die Beschaffung der zu beschaffenden Vorrichtungen sollten zu Lasten des Verklagten gehen. Alle diese Abreden aber sind im Hinblick auf den von den Parteien in Aussicht genommenen Vertragsabschluß getroffen worden, hatten also keine davon losgelöste selbständige Bedeutung, sondern galten nur unter der Voraussetzung, das es auch tatsächlich zum Abschluß eines Lohnarbeitsvertrages unter den Parteien kam. Es ist also nicht zu billigen, wenn das Bezirksgericht im Schlußabsatz seiner Entscheidungsgründe die Verurteilung des Verklagten zur Zahlung der Klagforderung darauf gründet, daß dieser die Klägerin mit der Beschaffung der bezeichneten Gerätschaften „ohne jede Bedingung“ beauftragt habe. Es bedeutet Nichtbeachtung der Tatsachen in ihren Zusammenhängen, ist also undialektisch und überdies lebensfremd, wenn das Bezirksgericht meint, gerade diese eine Abrede aus ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang herauslösen und verselbständigen zu können. Alle Abreden der Parteien galten gleichermaßen der Vorbereitung des Vertrages und hätten also in diesem wieder zum Ausdruck gelangen müssen. Wenn aber die Klägerin wirklich der Meinung gewesen sein sollte, daß der Verklagte zur Abnahme und Bezahlung aller Gerätschaften verpflichtet war, auch wenn es nicht zum Abschluß des Lohnarbeitsvertrages kam, dann wäre sie verpflichtet gewesen, auf den Abschluß einer Vereinbarung dieses Inhalts spätestens bei der Bestellung hinzuwirken. Da sie es nicht getan hat, hat sie selbst zu erkennen gegeben, daß auch sie die Abhängigkeit der vorbereitenden Abreden der Parteien vom Vertragsabschluß selbst erkannt und gebilligt hat. Bei dieser Sachlage könnte die Klägerin den Verklagten zur Bezahlung der in Rede stehenden Gerätschaften mit Erfolg nur in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen könnte, daß der Verklagte das Zustandekommen des Lohnarbeitsvertrages wider Treu und Glauben verhindert hat. Aber auch dafür liegt, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, das dem Verklagten die Schuld an dem Scheitern des Vertragäs bzw. seiner Durchführung zur Last legt, kein begründeter Anhalt vor. Es ist richtig, daß der Verklagte die Verzögerung, die durch die nicht rechtzeitige Anlieferung der von der Klägerin zu beschaffenden Gerätschaften entstanden war, zunächst hingenommen hat und daß er auch am 3. März 1954 noch seine Bereitschaft zum Abschluß des Lohnarbeitsvertrages dem Inhaber der Klägerin gegenüber bekundet hat. Es muß also zugegeben werden, daß auf den ersten Blick die vom Verklagten mit seinem Schreiben vom 3. März 1954 der Klägerin gestellte Frist unangemessen kurz erscheint. In Wirklichkeit aber war dies nicht der Fall. Daß sich die Verhandlungen bis Anfang März hingezogen hatten, hatte nicht der Verklagte, sondern die Klägerin zu vertreten. Sie hatte zunächst auf einen beschleunigten Abschluß des Vertrages Wert gelegt und dem Verklagten sogar erklärt, daß die ersten Gabelköpfe bis zum 15. Januar 1954 geliefert werden müßten. Das ergibt die Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen H. Wenn der Inhaber der Klägerin also, wie bereits erwähnt, bei der Besprechung im Dezember 1953 die Anlieferung der erforderlichen Fabrikationsgeräte „binnen kürzester Frist“ zusagte, so mußte er als erfahrener Geschäftsmann wissen, daß er damit in bezug auf den endgültigen Vertragsschluß ein erhebliches Risiko auf sich nahm, zumal er ja auf rechtzeitige Fertigstellung der Geräte beim Werk in S. keinen Einfluß hatte. Der Inhaber der Klägerin wußte ferner, daß bei der Absendung seines Briefes vom 8. Februar 1954 weder Geräte noch Maschinen geliefert waren oder auch nur in zeitlich sicherer Aussicht standen. Unstreitig ist ja die erste Maschine dann erst am 24. Februar 1954 dem Verklagten zur Verfügung gestellt worden. Die gleichzeitig mitgelieferten 50 Rohlinge stellten nur einen ganz geringen Bruchteil der zu bearbeitenden Gesamtmenge dar und auch für die weitere Beschaffung dieser Rohstoffe bestanden im besten Falle nur Hoffnungen und Erwartungen, aber keine Sicherheit. Verständlich ist weiter und damit mußte auch der Inhaber der Klägerin rechnen , daß sich in der Zwi- schenzeit die allgemeine Lage der Produktion des Verklagten und insbesondere die Auslastung seiner Kapazi-* täten änderte. Wenn der Verklagte sich gleichwohl abwartend verhielt in der Hoffnung, doch noch mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen, so war das nicht schuldhaft, sondern lag im Interesse der Klägerin. Das konnte aber nicht auf beliebige Zeit hinaus weitergehen, und es war deshalb nur richtig, daß der Verklagte, als sich die Situation bei ihm mehr und mehr zuspitzte, am 3. März 1954 die Besprechung mit dem Inhaber der Klägerin herbeiführte, um eine endgültige Klärung der Lage herbeizuführen. Der vor dem Obersten Gericht, vernommene Betriebsleiter G. hat, wie er bekundet, an jenem Tage dem Inhaber der Klägerin erklärt, daß der Verklagte ein Angebot auf Herstellung von Thermografen als Eigenarbeit also nicht in Lohnarbeit erhalten habe, und hinzugefügt, der Inhaber der Klägerin müsse doch verstehen, daß der Verklagte dieses Angebot nur ablehnen könne, wenn er nachweisen könnte, daß seine Fräskapazität durch den Auftrag der Klägerin erschöpft sei. Deshalb müsse ihm der Verklagte einen so kurzen Termin stellen. G. weiß zwar nicht mehr genau, ob gerade der 8. März genannt worden ist der 3. März 1954 war ein Mittwoch , er bestätigt aber, daß dem Inhaber der Klägerin gesagt worden ist, die Lehren und Vorrichtungen müßten noch in d i e s e r Woche ein-treffen. Auf die Erwiderung des Inhabers der Klägerin, der Verklagte möge erst einmal anfangen, das Weitere werde sich schon finden, hat G. nach seiner Angabe erwidert, daß es eine weitere Verschiebung und Verschleppung dieser Angelegenheit nicht mehr geben könne. Nun ist G. zwar derzeit gesetzlicher Vertreter des Verklagten und daher auch nur in dieser seiner Eigenschaft gehört worden. Seine Aussage wird aber durch andere, vom Obersten Gericht gehörte Zeugen jenes Gesprächs, wenn nicht in allen Einzelheiten, so doch in dem entscheidenden Punkte unterstützt, daß dem In -haber der Klägerin eine kurze mit dem Wochenschluß ablaufende Frist gestellt worden ist, wobei wie insbesondere der Zeuge F. bestätigt der Inhaber der Klägerin auch darauf hingewiesen worden ist. daß der Verklagte nicht eher mit der Arbeit beginnen könne, bis alle Lehren und Vorrichtungen eingetroffen seien, damit erst einmal eine komplette Serie von Gabelköpfen hergestellt werden könnte, um etwaige bei der Fabrikation auftretende Fehler noch beseitigen zu können. Der nach den vorgenannten Zeugen gehörte Inhaber der Klägerin bestreitet nun zwar, daß ihm gesagt worden sei, es müßten erst alle Vorrichtungen da sein, ehe der Verklagte mit der Arbeit beginnen könne, und behauptet, die in der schriftlichen Bestätigung vom 3. März 1954 enthaltene Terminstellung habe „nicht dem Inhalt der mündlichen Vereinbarung entsprochen“. Welche andere Vereinbarung getroffen worden sein soll, hat der Inhaber der Klägerin nicht dargelegt. Ganz besonders aber spricht gegen ihn, daß er nach eigener Angabe am 3. März 1954 bereits im Besitzeeines Protokolls des Werkes in S. war, in dem diese Fabrik Lieferung bis zum 15. März 1954 zugesagt hatte, daß er aber dieses Protokoll für sich behalten hat, obwohl er doch wußte, wie wichtig gerade dieser Termin für die Entschließung des Verklagten war, ein Termin, von dem er übrigens sagt, er habe noch mit einer Überschreitung von einem oder zwei Tagen gerechnet. Vor allem aber spricht gegen den Inhaber der Klägerin, daß er die ihm gestellte Frist ohne jeden Widerspruch hingenommen hat und hat ablaufen lassen. Das beweist, daß er sich über den Ernst der Lage völlig klar war und daß er auch gegen die Friststellung selbst und deren Dauer Wesentliches nicht vorzubringen hatte. Abwegig aber ist es, wenn demgegenüber das Bezirksgericht auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen F. verweist, wonach dem Verklagten zunächst nur daran gelegen war, eine Bohr- und eine Fräsmaschine zu bekommen, um mit der Arbeit beginnen zu können. Die Vernehmung des Zeugen F. vor dem Berufungsgericht hat, wenn es dessen überhaupt noch bedurfte, eindeutig ergeben, daß sich seine obenerwähnte Bemerkung nur auf die Zeit um Dezember 1953 oder Januar 1954 bezogen hat und daß dem Inhaber der Klägerin am 3. März 1954 ganz entgegengesetzte, der damaligen 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 62 (NJ DDR 1956, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 62 (NJ DDR 1956, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit die Möglichkeit gewählt hat, die bei ihm zur Debatte stehenden Probleme in diesem Objekt im Rahmen einer Befragung zu klären.

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