Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 618 (NJ DDR 1956, S. 618); Der auf der 3. Parteikonferenz der SED getroffenen Feststellung, daß mit dem zweiten Fünf jahrplan eine industrielle Umwälzung beginnt, trägt die Verordnung über die Kreditgewährung an volkseigene Betriebe zum Zwecke der Einführung der neuen Technik, der Mechanisierung und der Verbesserung der Technologie der Produktion, der Rationalisierung und Intensivierung des Produktionsprozesses3) vom 26. Januar 1956 (GBl. I S. 113) Rechnung. Die hiernach in Frage kommenden neuen Kredite werden von der DIB auf die Dauer bis zu zwei Jahren gegeben, wenn nachweislich die Möglichkeit ihrer Rückzahlung aus überplanmäßiger Selbstkostensenkung besteht (die gesetzliche Formulierung „ . wenn ihre Rückzahlung aus . nachgewiesen wird“ ist irreführend). Der Zinssatz für diese Kredite beträgt 5 Prozent. Die Erste Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung wurde am 6. März 1956 (GBl. I S. 293) erlassen. Die Verordnung über die Einführung der Kontrolle der Warenbewegung bei wichtigen Konsumgütern vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 2) nebst Erster Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 225) bezweckt nach ihrer Präambel eine Erweiterung und Verbesserung des Warenangebots, die Verhinderung nicht bedarfsgerechter Produktion und die Sicherung einer ordnungsgemäßen Warenstreuung. Um dies zu erreichen, werden die im Warenbereitstellungsplan des Ministeriums für Handel und Versorgung ausgewiesenen Waren in drei Kategorien geteilt, die „zentralverteilten“, die „gelenkten“ und die „dezentralisierten“ Fonds. Der Bezug von Waren der ersten beiden Fonds durch sämtliche Handelsorgane wird in der Weise der Kontrolle durch die örtlichen Staatsorgane unterstellt, daß er „an den Warenbereitstellungsplan oder an schriftliche Bezugsberechtigungen zu binden ist, die von den Räten der Kreise auszugeben sind“. Es bleibt abzuwarten, ob mit dieser Form der Lenkung die in der Präambel genannten Ziele tatsächlich zu erreichen sind. Den Zweck einer Verbesserung der Versorgung verfolgt auch die Anordnung über die Entwicklung des volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Handels- s) Im Hinblick auf diesen und andere übermäßig lange Titel von Verordnungen und Anordnungen sei die Anregung an das Büro des Präsidiums des Ministeriums gestattet, entsprechend seinen weiter oben geschilderten Funktionen zu erwägen, ob sich nicht die Rückkehr zu einer kürzeren und schlagkräftigeren Bezeichnung von Gesetzgebungsakten erreichen läßt. Es ist m. E. ein falscher und überdies unerfüllbarer Ehrgeiz, im Titel eines Gesetzes seinen gesamten Inhalt zusammendrängen zu wollen. nctzes vom 7. März 1956 (GBl. II S. 82). Danach sind für das Netz des sozialistischen Großhandels von den Räten der Bezirke, für das Netz des sozialistischen Einzelhandels von den Räten der Kreise Entwicklungspläne auszuarbeiten, die insbesondere bei der Aufstellung der Bebauungs- und Aufbaupläne berücksichtigt werden müssen. Von besonderem zivilrechtlichen Interesse ist die Bestimmung des § 6, wonach in den Wohnhäusern der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften Ladeneinbauten vorgenommen werden können, die durch einen von dem sozialistischen Handelsorgan bei der DIB aufzunehmenden und von ihm in langfristigen Raten zurückzuzahlenden Sonderkredit finanziert werden; das Handelsorgan erwirbt auch bei der Rückzahlung des Kredits keine Forderung an die Wohnungsbaugenossenschaft, vielmehr erhält es das Äquivalent für seine Leistung dadurch, daß es bis zur Abdeckung des Kredits an die Genossenschaft lediglich die anteiligen Kosten als Nutzungsgebühr zahlt und der Nutzungsvertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt werden kann. Ein neues Kontrollorgan auf dem Gebiet des Handels und der Versorgung schafft die Verordnung über die Staatliche Handelsinspektion vom 3. Mai 1956 (GBl. I S. 393). Organe der Handelsinspektion bestehen auf der zentralen und mittleren Ebene der Staatsverwaltung; ihre Aufgabe ist die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze im Handel, über den Schutz der Käuferinteressen (z. B. gute Versorgung, gute Qualität, Kontrolle über Preise, Maße und Gewichte, Einhaltung der Hygienevorschriften, Beachtung der Mängelrügen usw.) sowie über den Schutz und die Mehrung des gesellschaftlichen Eigentums im Handel, z. B. durch Bekämpfung von Bruch, Schwund und Manko, Sicherung gegen Diebstahl und Schiebertum. Die Handelsinspektion hat ihre Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen durchzuführen, und es ist zu hoffen, daß durch diese Zusammenarbeit Kompetenzkonflikte z. B. mit der Staatsanwaltschaft, der ja ebenfalls die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze obliegt vermieden werden können. Dieses Gebiet abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Beschränkungen, denen Haushaltsorganisationen, Betriebe und Organe der sozialistischen Wirtschaft und gesellschaftliche Organisationen beim Einkauf von Waren des Bevölkerungsbedarfs unterliegen, durch die Anordnung über den Bezug von Waren des Bevölkerungsbedarfs durch gesellschaftliche Konsumenten vom 1. März 1956 (GBl. II S. 73) neu geregelt worden sind. (Fortsetzung folgt im nächsten Heft) Zur Frage der Unzulässigkeit der fristgemäßen Kündigung als Disziplinarmaßnahme Von Dr. HANS ROTHSCHILD, Oberrichter am Obersten Gericht der DDR Mit dem Urteil des Stadtarbeitsgerichts von Groß-Berlin vom 11. Mai 1956 - S. la 17/56 - (NJ 1956 S. 547) ist mit Recht ausgesprochen, daß die fristgemäße Kündigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses in der Hauptsache keine Disziplinarmaßnahme ist. Die Entscheidung geht aber noch weiter: sie besagt nämlich, daß die fristgemäße Kündigung unzulässig sei, wenn ihre Anwendung als disziplinarische Maßnahme aufzufassen ist; dann stelle sie einen Mißbrauch des Kündigungsrechts dar. In seiner Anmerkung zu dem Urteil billigt Penndorf diese Auffassung und präzisiert sie. Über die Ausführungen des Stadtarbeitsgerichts hinaus müsse überdies die Zulässigkeit einer fristgemäßen Kündigung verneint werden, wenn die Voraussetzungen einer zulässigen fristlosen Kündigung vorliegen, der Betrieb aber aus bestimmten Gründen, vornehmlich aus sozialer Rücksicht, nur die fristgemäße Kündigung ausspricht. Penndorf knüpft auch an die Richtlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts über die Unzulässigkeit der Umwandlung einer fristlosen Entlassung in eine fristgemäße Kündigung an und meint, daß die Richtlinie, obwohl in ihr der Unterschied zwischen den Kündigungsarten richtig als ein qualitativer gekennzeichnet wird, insofern inkonsequent sei, als sie die wahlweise Möglichkeit einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung in Fällen disziplinwidrigen Verhaltens bejaht. Sowohl die Ausführungen des Urteils als auch der Anmerkung sind mit einem gewissen Schematismus behaftet. Die an sich richtige Auffassung, daß die fristgemäße Kündigung kein Disziplinarmittel ist, wird zu Unrecht zu einem absolut bestimmenden Leitsatz gemacht und die These aufgestellt, die fristgemäße Kündigung stelle, wenn sie aus disziplinarischen Gründen angewendet wird, einen Mißbrauch des Kündigungsrechts dar. Die Richtigkeit des Urteils des Stadtarbeitsgerichts soll in seinem Ergebnis und in einem guten Teil seiner Gründe nicht bezweifelt werden, nämlich insoweit, als aus den Gründen hervorgeht, daß die im vorliegenden Fall erklärte Kündigung unbegründet war, weil der Betrieb aus Bagatellen eine „dicke Sache“ zu machen versucht hatte. Es war durchaus zutreffend, diese nach der Ausdrucksweise des Urteils mit „Lappalien“ begründete Kündigung als unwirksam zu erklären, weil sie nach den Umständen des konkreten Falles in der Tat gegen die sozialen Grundsätze des Arbeitslebens i. S. des § 10 Ziff. 2 KündVO verstoßen hat. Das sagt aber das Urteil nicht. Es sagt nicht, daß die Kündigung. mit der wir es zu tun haben, bereits an und für sich, aus ihrem erwiesenen Inhalt heraus, einen Mißbrauch des Kündigungsrechts darstellt, weil die Kündigung nur dann wirksam wäre, wenn beträchtliche Fehler des Klägers und nicht “nur Lappalien 618;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur je, Planung und Organisierung sowie über die Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung in den Bahren bis ; ausgewählte Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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