Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 611 (NJ DDR 1956, S. 611); § 690 ZPO. Der Sekretär des Kreisgerichts muß das Mahngesuch zurückweisen, wenn es nicht schlüssig begründet ist und dieser Mangel nicht nach Befragung beseitigt wird, oder wenn für den geltend gemachten Anspruch das Kreisarbeitsgericht zuständig ist. OG, Urt. vom 11. Mai 1956 - 1 Zz 9/56. Auf Antrag des Gläubigers hat das Kreisgericht M. am 1. Februar 1955 wegen „Schadensersatz für 180,43 hi Bier laut Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts M. vom 16. November 1954“ einen Zahlungsbefehl über 3738,50 DM gegen den Schuldner erlassen und hat diesen durch Vollstreckungsbefehl vom 14. Februar 1955 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Einspruch dagegen hat der Schuldner nicht eingelegt. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Zahlungsbefehls beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Mahnverfahren nach der Zivilprozeßordnung (§§ 688 bis 703) gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung, allein auf seine einseitigen, nicht glaubhaft gemachten und nur auf Schlüssigkeit, nicht aber auf Wahrheit zu prüfenden Behauptungen hin, zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen. Das enthebt aber die Gerichte nicht der Pflicht, das Gesuch neben anderen Voraussetzungen darauf zu überprüfen, ob die für die Begründung des Anspruchs wesentlichen Tatsachen, wie z. B. die Fälligkeit des Anspruchs, seine Eignung für das Mahnverfahren u. a., im Gesuch wenigstens schlüssig, insbesondere tatsächlich und rechtlich eindeutig behauptet worden sind. Der Grund des Anspruchs muß also so genau bezeichnet sein, daß Zweifel rechtlicher Art nicht bestehen. Diese Prüfung hat der Sekretär des Kreisgerichts im vorliegenden Falle unterlassen. Der Gläubiger hatte in seinem Gesuch vom 29. Januar 1955 als Grund des Anspruchs lediglich „Schadensersatz für 180 hl Bier lt. Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts M. vom 16. 11. 54“ angeführt. Daraus konnte der Sekretär in keiner Weise die Entstehung des Anspruchs, seine Fälligkeit oder seine Eignung für die Geltendmachung im Mahnverfahren erkennen. Der Hinweis auf das Strafurteil war zu unbestimmt, um den Anspruch ausreichend zu begründen. Er läßt mehrere rechtliche Beurteilungen offen, wodurch der Erlaß eines Zahlungsbefehls ausgeschlossen wurde. Der Sekretär hätte deshalb das Gesuch ablehnen müssen. Aus Billigkeitserwägungen wäre es allerdings angemessen gewesen, den Gläubigern zur Vervollständigung der Begründung aufzufordern oder aber, da das Strafurteil im Gesuch genau bezeichnet worden war und bei demselben Gericht ergangen, also ohne Zeitverlust erreichbar war, es von Amts wegen beizuziehen. Daraus hätte er festgestellt, daß der Anspruch des Gläubigers aus einem Arbeitsrechtsverhältnis herrührt, nämlich Gegenstand dieses Verfahrens gewesen war, daß der Schuldner 180 hl Bier während der Arbeitszeit hatte in den Abfluß laufen lassen. Der Anspruch gründete sich also auf eine im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses begangene Pflichtverletzung. Ein solcher Anspruch kann aber vor dem Kreisgericht nach § 689 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG vom 23. Dezember 1925 weder mit einer Klage noch im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Dafür ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig. Es muß dem Gläubiger überlassen bleiben, seinen etwaigen Anspruch vor dem Kreisarbeitsgericht geltend zu machen, wobei aber darauf hinzuweisen ist, daß ein Mahnver-1 fahren vor dem Arbeitsgericht unzulässig ist (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 5. April 1955 1 Za 260/54 NJ 1955, S. 500). Der Erlaß des Zahlungsbefehls verletzt daher das Gesetz. Das muß zu seiner Aufhebung führen, und zwar hatte das Oberste Gericht in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und das Mahngesuch als unzulässig zurückzuweisen. Damit wird auch der auf der Grundlage des Zahlungsbefehls erlassene Vollstreckungsbefehl gegenstandslos. Anmerkung: Das vorstehende Urteil hat eine grundsätzliche, über das Mahnverfahren hinausreichende Bedeutung. Es weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, bereits bei Einleitung des Veiiahrens zu prüfen, ob die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen vorgebracht worden sind. Diese Prüfung muß bereits am Beginn jedes Zivilverfahrens sorgfältig vorgenommen werden, um einerseits die Prozeßführung über aussichtslose Ansprüche, wie sie z. B. auch gerade im Mahnverfahren durch volkseigene Betriebe zu ihrem Nachteil veranlaßt worden ist, von vornherein zu vermeiden, andererseits um rechtzeitig die Konzentration des Verfahrens, die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und damit die Beschleunigung des Prozesses zu gewährleisten. Im Mahnverfahren ist die Vorschrift, daß das Gesuch auf Erlaß eines Zahlungsbefehls die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs enthalten (§ 690 Ziff. 3 ZPO) und andernfalls zurückgewiesen werden muß (§ 691 ZPO), wegen der sich aus der Natur des Mahnverfahrens ergebenden Folgen von besonderer Bedeutung. Denn wenn nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben wird, so muß dieser auf Antrag des Gläubigers ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne erneute Prüfung der Schlüssigkeit, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 691 ZPO). Darin besteht trotz der Gleichstellung des Vollstreckungsbefehls mit einem Versäumnisurteil (§ 700 ZPO) ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Erlaß eines Versäumnisurteils. Bei diesem sichert die nach § 331 ZPO vorzunehmende Prüfung der Schlüssigkeit der Klage, auf deren sorgfältige Durchführung das Oberste Gericht und das Kammergericht vielfach (u. a. in NJ 1954 S. 179, 303, 577; 1955 S. 285, 286 und 1956 S. 222) mit Nachdruck hingewiesen haben, die Korrektur und Ergänzung einer bisher mangelhaften Begründung des Anspruchs. Bei der Vollstreckbarkeitserklärung eines Zahlungsbefehls nach § 699 ZPO besteht dagegen im allgemeinen keine Möglichkeit mehr, die Mängel des Gesuchs auf Erlaß des Zahlungsbefehls zu beheben. Deshalb hat das OG im vorliegenden Fall auch mit Recht den Zahlungsbefehl und nicht den Vollstreckungsbefehl auf Kassation hin aufgehoben, und zwar nicht nur aus dem Grunde der Unzuständigkeit des Kreisgerichts, sondern auch wegen der mangelhaften Begründung des Gesuchs auf Erlaß des Zahlungsbefehls. Ungeachtet der besonderen prozessualen Rechtslage im Mahnverfahren sollte aber diese Entscheidung auch Anlaß sein, mit der gleichen, hier vom Obersten Gericht geforderten Sorgfalt den Inhalt jeder Klage bei ihrem Eingang zu prüfen. Ebenso wie im § 690 ZPO wird in § 253 ZPO und § 499a ZPO als Inhalt der Klage die genaue Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs gefordert. Das bedeutet, daß die zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse in der Klage angegeben werden müssen (vgl. auch § 253 Abs. 2 in Vbdg. mit §130 Ziff. 3 ZPO). Ferner ist auch auf die Bezeichnung der Beweismittel und die Beifügung der in Bezug genommenen Urkunden hinzuwirken (§ 130 Ziff. 5, §§ 131, 134 ZPO). Die Befugnis und damit auch die Pflicht, in jeder Weise für die notwendige Ergänzung des Klagevorbringens zu sorgen, ergibt sich aus dem in §§ 139 ff., 272b und 499b Abs. 3 ZPO ausgesprochenen Prinzip der aktiven Prozeßleitung, das schon vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. des Güteantrags gilt. Nach Einreichung der Klageschrift besteht hier für den Richter vor der Terminsanberaumung ebenfalls die im vorstehenden Urteil betonte Pflicht, die Klageschrift darauf zu überprüfen, ob die für die Begründung des Anspruchs wesentlichen Tatsachen schlüssig, insbesondere tatsächlich und rechtlich eindeutig behauptet worden sind. Ist dies nicht der Fall, so muß er vom Kläger ergänzende Angaben unter Bezeichnung der fraglichen Punkte verlangen. Die hierdurch eintretende Verzögerung der Terminsanberaumung, die natürlich möglichst kurz gehalten werden soll, wird durch die Vermeidung unbegründeter Klagen und die gründlichere Vorbereitung und Beschleunigung des weiteren Verfahrens durchaus gerechtfertigt. Außerdem ist eine genaue Begründung der Klage auch wegen der Wirkungen der Rechtshängigkeit (§§ 263 270 ZPO), die weitgehend von der genauen Bezeichnung des Klagegrundes abhängt, notwendig. Die sorgfältige Prüfung bei Einreichung der Klage verhindert außerdem Fehler bei dem späteren Erlaß eines Versäumnisurteils und ermöglicht es, nachträgliches Vorbringen des Klägers, da dieser bereits ausreichend über die Erfordernisse 6U;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 611 (NJ DDR 1956, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 611 (NJ DDR 1956, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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