Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 61 (NJ DDR 1956, S. 61); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 154, 631 BGB. Zur Frage der Verbindlichkeit vorvertraglicher Abreden der Parteien, falls der Vertrag selbst nicht zustande kommt. OG, Urt. vom 1. November 1955 1 Uz 15/55. Ende des Jahres 1953 übernahm die Klägerin für einen volkseigenen Betrieb einen größeren Auftrag über die Lieferung von Gabelköpfen. Um den Liefertermin enthalten zu können, vergab sie einen Teil der Arbeiten in Lohnauftrag an verschiedene Betriebe des Kreises. Auch der Verklagte erklärte sich im November 1953 bereit, einen Teil der zur Herstellung von Gabelköpfen erforderlichen Arbeiten auszuführen. Dazu waren jedoch Spezialwerkzeuge erforderlich, die so wurde es besprochen aui Kosten des Herstellerbetriebes nach Zeichnung angefertigt werden sollten, ln einer am 18. 12. 1953 geführten Verhandlung erklärte sich .1er Inhaber der Klägerin auf Bitten des Verklagten bereit, die benötigten Werkzeuge und Vorrichtungen zu beschaffen, und zwar durch Bestellung im E.-Th.-Werk in S., und dafür zu sorgen, daß die Lieferung in kürzester Frist erfolgen werde. Dabei wurde in Aussicht genommen, daß die Werkzeuge und Vorrichtungen nach und nach, so wie sie für die einzelnen Arbeitsgänge benötigt wurden, geliefert werden sollten. Das erste Werkzeug, eine Bohrmaschine, wurde dem Verklagten jedoch erst am 24. Februar 1954 zur Verfügung gestellt; gleichzeitig wurden ihm die ersten 50 Rohlinge zur Bearbeitung angeliefert. Am 2. März 1954 erhielt der Verklagte eine Fräsmaschine für den zweiten Arbeitsgang. Inzwischen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1954 dem Verklagten den schriftlich fixierten Lohnauftrag unterbreitet. Mit Schreiben vom 3. März 1954 erklärte sich der Verklagte mit dem Abschluß des Vertrages auf Grund des Entwurfs der Klägerin nach Vornahme einiger von ihm verlangter Änderungen einverstanden. Insbesondere verlangte er in Ziff. 3 des Schreibens die Lieferung der erforderlichen Vorrichtungen, Lehren und Sonderwerkzeuge bis zum 8. März 1954. Da die Klägerin dieser Bedingung nicut nachkam, erklärte der Verklagte mit Schreiben vom 9. März 1954, daß er von dem vorgesehenen Lohnauftrage zurücktrete. Gleichzeitig stellte er ihr die bereits gelieferten Vorrichtungen und Rohlinge zur Verfügung. Da die Kosten der am 24. Februar 1951 gelieferten Bohrmaschine durch die Klägerin im Rechnungseinziehungsverfahren bereits erhoben waren, verlangte der Verklagte die Rückerstattung des gezahlten Betrages. Seine hierauf gerichtete Klage wurde jedoch vom Kreisgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin macht nun geltend, der Verklagte sei zur Bezahlung der bei dem Werk in S. bestellten Vorri.htungen verpflichtet, da er die Klägerin mit der Beschaffung dieser Vorrichtungen beauftragt habe. Im übrigen aber entbehre der Rücktritt des Verklagten vom Vertrage jeder Berechtigung. Das erste Spezialwerkzeug und ein Teil der Rohlinge seien bereits am 24. Februar 1954 geliefert worden, so daß der Verklagte zu diesem Zeitpunkt mit/der Fertigung der Gabelköpfe hätte beginnen können. Die übrigen Vorrichtungen seien in der Reihenfolge, wie sie gebraucht worden seien, angeliefert worden. Die vom Verklagten am 3. März 1954 gestellte Bedingung, daß sämtliche Werkzeuge bis zum 8. März 1954 geliefert werden müßten, sei unbegrün-de' gewesen, insbesondere auch deshalb, weil eine Fräsmaschine für den zweiten Arbeitsgang bereits am 2. März 1954 und die restlichen in kurzen Abständen geliefert worden seien. Die Klägerin verlangt daher vom Verkltgten die Bezahlung von drei weiteren von ihr bei dem Werk in S. bestellten Vorrichtungen mit dem Antrag, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3248.30 DM nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 1. Mai 1954 zu zahlen. Der Verklagte beantragt Klagabweisung. Er bestreitet, daß der Lohnauftrag zustande gekommen sei. Im übrigen aber sei er zum Rücktritt von dem vorgesehenen Vertrage berechtigt gewesen. Bel einer am 3. März 1954 stattgefundenen Verhandlung habe der Inhaber der Klägerin auf Verlangen des Verklagten die Lieferung der noch fehlenden Vorrichtungen und Werkzeuge bis zum 8. März zugesagt. Nachdem er diese Zusage jedoch nicht eingehalten und der Verklagte deshalb den Rücktritt erklärt habe, sei er zur Bezahlung der von der Klägerin bestellten Vorrichtungen nicht verpflichtet. Wenn die Klägerin gleichwohl die Herstellung der Vorrichtungen nicht rückgängig gemacht habe, müsse sie selbst dafür einstehen. Es sei als selbstverständlich angesehen worden, daß der Verklagte die Kosten der Werkzeugherstellung nur bei Durchführung des Lohnauftrages zu tragen habe. Das habe aber die Klägerin schuldhaft vereitelt. Das Bezirksgericht hat nach Beweisaufnahme den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es ist der Auffassung, daß ein Lohnauftrag unter den Parteien zustande gekommen sei. Der Verklagte sei ohne berechtigten Grund von diesem Vertrag zurückgetreten und deshalb zur Bezahlung der von ihm bestellten Werkzeuge verpflichtet. Überdies habe er der Klägerin den Auftrag zur Bestellung der Werkzeuge ohne jede Bedingung, also unabhängig von der Durchführung des Lohnauftrages, erteilt. Das Oberste Gericht hat auf die Berufung des Verklagten die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Grundlagen des Klaganspruchs sind tatsächlich unbestimmt und rechtlich unklar. Wenn das Bezirksgericht aus der Aussage des Zeugen H. damaligen Betriebsleiters des Verklagten folgert, es müßten dem Inhaber der Klägerin bei den Besprechungen Ende des Jahres 1953 „bindende Zusagen bezüglich des Lohnarbeitsvertrages“ gemacht worden sein, und wenn das Bezirksgericht weiter feststellen zu müssen glaubt, der Auftrag sei „nicht zur Durchführung gekommen“, weil der Verklagte daran nicht mehr interessiert gewesen sei. so muß man annehmen, daß das Bezirksgericht den Abschluß eines Lohnarbeitsvertrages oder doch wenigstens eines zum Abschluß eines solchen verpflichtenden Vorvertrages als unter den Parteien zustandegekommen erachtet. Wenn das Bezirksgericht aber eine solche Feststellung treffen wollte, so hätte es klar und bestimmt darlegen müssen, welchen Inhalt der eine oder andere dieser Verträge gehabt haben soll. Daß dazu die verschwommenen Ausführungen der Entscheidungsgründe, wie sie vorstehend wiedergegeben wurden, nicht genügen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gegen die Auffassung des Vorderrichters sprechen im übrigen eindeutig folgende Tatsachen: Für den Verklagten als volkseigenen Betrieb, der nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitete, bestand schon Ende des Jahres 1953 das Erfordernis des schriftlichen Abschlusses derartiger, seine Produktion betreffenden Werklieferungsverträge, zumal dann, wenn es sich, wie der Verklagte ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen hat, um ein Objekt von etwa 126 000 DM handelte. Darüber war sich auch der Inhaber der Klägerin völlig klar, wie sich daraus ergibt, daß er selbst am 8. Februar 1954 die. Vertragsbedingungen, wie sie nach seiner Ansicht zu lauten hatten, schriftlich niedergelegt und um ihre Bestätigung durch den Verklagten ersucht hat. Dessen Antwort vom 3. März ergab aber, daß man sich keineswegs einig war, daß vielmehr in einer ganzen Reihe von Einzelheiten noch Meinungsverschiedenheiten bestanden, die niemals behoben worden sind, weil der Verklagte, zufolge der Ereignisse am und nach dem 3. März 1954, mit seinem Schreiben vom 9. März 1954 den „Rücktritt“ von dem „vorgesehenen“ Lohnauftrage erklärte. Bei dieser Sachlage fehlt es auch an jedem Anhalt dafür, daß es unter den Parteien jemals zum Abschluß eines beide Parteien im Sinne eines künftigen Vertrages bindenden Vorvertrages gekommen wäre. Auch in dieser Beziehung läßt es das Bezirksgericht an jeder klaren Feststellung fehlen, und auch die Klägerin hat keine greifbaren Tatsachen dafür vorgebracht, welchen bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt denn ein solcher Vertrag gehabt haben sollte. Bestehen bleibt also nur die Tatsache, daß die Parteien von etwa November 1953 bis Anfang März 1954 über den Abschluß eines Lohnarbeitsvertrages zur Herstellung bzw. Bearbeitung von Gabelköpfen in Verhandlungen gestanden und in Erwartung des Zustandekommens eines festen Lohnarbeitsvertrages gewisse Vereinbarungen getroffen haben, die sich auf folgende Punkte bezogen: 1. Der Verklagte war grundsätzlich bereit, den von der Klägerin gewünschten Lohnauftrag zu übernehmen ; 2. zur Beschaffung der erforderlichen Vorrichtungen, Lehren und Sonderwerkzeuge verpflichtete sich der Inhaber der Klägerin, und zwar wie er selbst bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge bekundet hat binnen kürzester Frist: 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 61 (NJ DDR 1956, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 61 (NJ DDR 1956, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X