Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 605 (NJ DDR 1956, S. 605); enthalten. Zutreffend weist Püschel darauf hin, daß unabdingbare prozessuale Voraussetzung für den Erlaß eines solchen Vollstreckungsbefehls die Rücknahme des Widerspruchs ist. Richtig führt er auch weiter aus, daß die zwischen den Parteien zu treffende Vereinbarung nicht zu einer Stundung der Forderung führen darf, da dann ja eine wesentliche Voraussetzung für den Voll-streckungsbefehl entfalle, weil im Mahnverfahren nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 691 Abs. 1 ZPO). Er schlägt deshalb vor, im Anschluß an den Vollstreckungsbefehl einen Zusatz des Inhalts anzubringen, daß der Gläubiger dem Schuldner die ratenweise Abzahlung der Beträge bewillige und sich verpflichtet habe, die Zwangsvollstreckung nur zu betreiben, wenn der Schuldner mit den Raten im Rückstand bleibe. Hierzu führt Püschel aus, bei einer solchen Vereinbarung begäbe sich der Gläubiger nicht eines Teils seines Anspruchs, sondern lediglich der prozessualen Befugnis, die Zwangsvollstreckung aus dem künftigen Schuldtitel zu betreiben. Der Gläubiger gehe hier innerhalb des Mahnverfahrens dem Schuldner gegenüber die schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl solange nicht zu betreiben, wie der Schuldner die von ihm übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen einhält. Daß eine solche wenn auch prozessuale Vereinbarung letztlich dem Inhalt nach auch nichts anderes als eine Stundung ist, läßt sich wohl kaum bezweifeln. Dem § 688 ZPO wäre also auch mit einer solchen Erklärung nicht genüge getan. Wohl in Erkenntnis dessen weist Püschel schließlich darauf hin, daß ein solcher Zusatz nur deklaratorischen Charakter und gegebenenfalls nur für eine Vollstreckungsgegenklage Bedeutung haben könne. Aber selbst das letzte ist zweifelhaft. Nach Püschel begibt sich der Gläubiger mit der oben beschriebenen Erklärung lediglich der „prozessualen Befugnis“, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Nach § 767 Abs. 1 ZPO erfordert jedoch die Vollstreckungsgegenklage „Einwendungen gegen den Anspruch selbst“. Gegen die Überschreitung prozessualer Befugnisse gibt es andere Rechtsbehelfe. Man kann sich drehen und wenden wie man will, zu einem befriedigenden Ergebnis kommt man nur bei Beschreiten des gesetzlich vorgesehenen Weges. Das heißt: Der rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl schließt das Mahnverfahren ab. Die Vereinbarung von Ratenzahlungen ist Sache der Parteien. Sind Ratenzahlungen also zumindest zum Teil noch nicht fällige Leistungen vereinbart, so ist die Erteilung des Vollstreckungsbefehls unzulässig (§ 688 Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger Interesse an einem Schuldtitel, so mag er einen Termin beantragen (§ 696 Abs. 1 ZPO). Die Güteverhandlung bietet Gelegenheit, auch eine vollstreckbare Vereinbarung über Ratenzahlungen zu treffen, eine Vereinbarung, die dem Schuldner auch gegebenenfalls die Vollstreckungsgegenklage ersparen würde: denn der Gläubiger könnte aus dem so gewonnenen Titel jeweils nur wegen der fälligen Beträge vollstrecken. HARRI HARRLAND, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Vollstreckungsklausel für Schuldtitel über bedingte Leistungen Das Bezirksgericht Dresden hatte kürzlich über eine sofortige Beschwerde zu entscheiden, in der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725 ZPO) einige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auftraten. Die Klägerin hatte in ihrem Hausgrundstück einen Gewerberaum zum Betrieb einer Wettannahmestelle gemietet und auf Räumung wegen Eigenbedarfs geklagt. Der Rechtsstreit war vor dem Kreisgericht durch einen Vergleich beendet worden, in dem der Mieter sich verpflichtet hatte, „den Gewerberaum zu räumen und geräumt zu übergeben, sobald ihm geeigneter zumutbarer Ersatzgewerberaum zur Verfügung gestellt wird, für den die Konzession bewilligt wird“. Der Sekretär hatte wenige Tage nach Vergleichsabschluß der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Nach Ablauf von etwa einem Jahr beauftragte die Klägerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Räumung, nachdem der Rat des Stadtbezirks einen Ersatzraum bezeichnet hatte. Der Mieter hatte diesen aber als für seine Gewerbezwlecke ungeeignet abgelehnt. Als der Gerichtsvollzieher Räumungstermin angesetzt hatte, erhob der Mieter Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gern. § 732 ZPO und Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gern. § 766 ZPO. Er hielt sowohl die Erteilung der Vollstreckungsklausel wie die Vollstreckung selbst für unzulässig, weil die im Vergleich genannten Bedingungen noch nicht eingetreten seien. Er brachte auch eine Stellungnahme der Stadtbezirksgewerkschaftsleitung der Gewerkschaft VBV bei, wonach der Ersatzraum für die hier notwendige Tätigkeit ungeeignet ist. Es entsteht zunächst die Frage, ob für die Entscheidung über die Einwendung aus § 732 ZPO der Sekretär oder das Gericht zuständig ist. § 29 AnglVO überträgt in Abs. 2 die in bezug auf die - Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO zu treffenden Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts dem Sekretär mit Ausnahme der Entscheidungen auf Einwendungen und Erinnerungen gern. § 766 ZPO, also nicht die Entscheidungen über Einwendungen aus § 732 ZPO. Gleichwohl halte ich es für richtig, daß über diese Einwendungen nicht der Sekretär, sondern das Gericht entschieden hat. Hier liegt in gleicher Weise wie im Verfahren nach § 766 ZPO bereits eine Entscheidung des Sekretärs vor, deren Abänderung angestrebt wird. Für die Entscheidung darüber, ob dieses Abänderungsverlangen berechtigt ist oder nicht, kann aber nach den allgemeinen Grundsätzen für Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe nicht diejenige Stelle zuständig sein, deren bereits vorliegende Entscheidung in ihrer Richtigkeit mit dem Rechtsbehelf angegriffen wird, sondern es ist ihr nur Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur eigenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und damit zur Erledigung des Änderungsantrages im Sinne des Antragstellers zu geben. Im anderen Falle muß aber die funktionell übergeordnete Stelle die Entscheidung über die Berechtigung des Rechtsmittels treffen. Das ist nach § 34 AnglVO für die Entscheidungen des Sekretärs des Kreisgerichts das Gericht. Es ist nicht richtig, die Vollstreckungsklausel sofort zu erteilen, wenn die Bedingungen,, unter denen der Schuldner eine Verpflichtung übernommen hat, noch nicht eingetreten sind. Eine Bedingung, die an die Übernahme einer Verpflichtung geknüpft wird, stellt eine Tatsache i. S. von § 726 ZPO dar. Der Eintritt dieser Bedingungen ist also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vor Erteilung der Vollstreckungsklausel nachzuweisen. Die vergleichsweise Übernahme einer Verpflichtung unter bestimmten Bedingungen schließt jedoch gleichzeitig die Verpflichtung des Schuldners in sich, seinerseits alles zu tun, was zur Herbeiführung des Eintritts der Bedingung erforderlich ist. Das folgt aus der für bedingt übernommene Verpflichtungen geltenden Vorschrift des § 162 BGB. Bei dieser Vorschrift handelt es sich zwar nur um materielles Recht. Sie bringt aber die allgemeine Rechtsanschauung 2mm Ausdruck, daß es dem Schuldner nicht gestattet sein darf, auf der einen Seite sich auf den Nichteintritt einer Bedingung zu berufen, gleichzeitig aber den Eintritt dieser Bedingung zu verhindern. Es . besteht kein Grund, den Geltungsbereich dieser Bestimmung auf das Zivilrecht zu beschränken, sie nicht auch im Zivilprozeßrecht, im Arbeitsrecht oder im Verwaltungsrecht anzuwenden. Dann könnte ein Gläubiger ungeachtet der Vorschrift des § 726 Abs. 1 ZPO die Vollstreckungsklausel erhalten und die Vollstreckung betreiben, wenn es der Schuldner erkennbar darauf angelegt hat, den Eintritt der Bedingung zu verhindern. Beruft sich ein Gläubiger zur Begründung seines Antrages, ihm die Vollstreckungsklausel zu erteilen, ohne daß er den Eintritt der Bedingung gern. § 726 ZPO beweisen könnte, auf das im § 162 BGB gekennzeichnete Verhalten des Schuldners, so wird man seinem Antrag stattgeben müssen, wenn er den von ihm behaupteten Sachverhalt dem Vollstreckungsgericht hinreichend glaubhaft macht. Dr. HERBERT GRAFE, Oberrichter am Bezirksgericht Dresden 605;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 605 (NJ DDR 1956, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 605 (NJ DDR 1956, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Täterpersönlichkeit dargestellt wurden - beim Täter zur Entscheidung für die Begehung der Straftat, ihre Fortsetzung, ihre Unterbrechung oder Beendigung führ-ften.

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