Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 601 (NJ DDR 1956, S. 601); Zweifellos ist es für einen Instrukteur interessant und aufschlußreich, daß er bei der Erforschung eines fremden Kreises seinen Blick für bestimmte, sich auch in der gerichtlichen Praxis widerspiegelnde Umstände weitet. Man darf aber nicht so weit gehen, den Instrukteur bestimmte Angaben etwa des Rates des Kreises oder anderer Dienststellen über die wirtschaftliche Situation im Kreisgebiet auf eigene Faust überprüfen zu lassen. Damit soll nicht gesagt werden, daß die Einschätzung anderer staatlicher Organe über die Situation eines bestimmten Gebietes in allen Punkten richtig sein muß. Aber zweifellos kann die Abt. Landwirtschaft des Rates des Kreises die Situation auf dem Gebiet der Landwirtschaft besser einschätzen, als es die Revisionsbrigade der Justizverwaltungsstelle selbst nach wochenlangem Aufenthalt im Kreise tun könnte. Deshalb erscheint es mir richtiger, daß sich die Mitglieder der drei Revisionsbrigaden vor ihren gemeinsamen Vorbesprechungen bei den zuständigen Stellen im Kreis informieren. Zur Rechtsform der Privatbetriebe mit staatlicher Beteiligung Von REINER HORNVF, Oberreferent bei der Deutschen Investitionsbank, Filiale Dresden In NJ 1956 S. 404 setzt sich Toeplitz u. a. mit der Frage auseinander, welche Rechtsform der Betriebe mit staatlicher Beteiligung der politischen und wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligung durch den Staat an Privatbetrieben entspricht, und kommt zu dem Ergebnis, daß die Form der Kommanditgesellschaft den ökonomischen Notwendigkeiten nicht Rechnung trägt. Insoweit kann den Ausführungen von Toeplitz nicht zugestimmt werden. Berücksichtigt man, daß die juristische Ausgestaltung der Betriebe mit staatlicher Beteiligung auf der Grundlage der bestehenden Rechtsnormen erfolgt, so kann nur die Rechtsform einer Per-sonengesellschait, nicht aber die einer Kapitalgesell-schaft in Frage kommen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht nicht unserer gesellschaftlichen Entwicklung. Es muß grundsätzlich angestrebt werden, daß die Personen und nicht das Kapital im Vordergrund der Handelsgesellschaften stehen, daß das Prinzip der persönlichen Haftung der Gesellschafter weitestgehend vorhanden ist und daß ohne weiteres erkennbar ist mindestens aber durch Einsichtnahme in das Handelsregister jederzeit festgestellt werden kann , wer der Gesellschafter der betreffenden Handelsgesellschaft ist. Diese Erfordernisse kann die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht erfüllen, da sie keine persönliche Haftung der Gesellschafter kennt und auf dem Prinzip der Anonymität aufgebaut ist. Aus diesen Gründen ist auch durch die Steueränderungsverordnung (StÄVO) vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die 8. DB vom 19. Oktober 1953 (GBl. S. 1055), für die bestehenden Kapitalgesellschaften die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Umwandlung in eine Einzelfirma oder Personengesellschaft geschaffen worden. Außerdem ist in diesen Bestimmungen die Inanspruchnahme der sonst für die private Wirtschaft eingeräumten steuerlichen Vorteile für Kapitalgesellschaften ausdrücklich von der Umwandlung abhängig gemacht worden, so daß also solche Kapitalgesellschaften, die nicht umwandeln, nicht in den Genuß der durch die StÄVO geschaffenen Vorteile kommen. Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft kann auch nicht für die Betriebe mit staatlicher Beteiligung in Frage kommen, weil die Person des privaten Unternehmers, mit dem der Staat ein Gesellschaftsverhältnis eingeht, und nicht dessen Kapitaleinlage im Vordergrund steht. Diesem Gesichtspunkt kann bei der Gründung einer AG oder GmbH nicht in genügendem Umfang Rechnung getragen werden, selbst wenn die Übertragung von Aktien oder Gesellschafteranteilen von der Zustimmung der Hauptversammlung oder der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter (§ 61 AktG, § 15 GmbHG) abhängig gemacht wird. Ganz abgesehen davon könnten auch bei einer Vielzahl von Betrieben, die an der Aufnahme einer staatlichen Beteiligung interessiert sind, die für die Gründung einer AG oder GmbH notwendigen gesetzlichen Erfordernisse bei der AG Zahl der Gründer, Mindesthöhe des Grundkapitals oder bei der GmbH Mindesthöhe des Stammkapitals nicht erfüllt werden. Im übrigen sind auch die für die AG und GmbH geltenden Vorschriften für einen Betrieb mit staatlicher Beteiligung zu umständlich und zu formal. Ebenso halte ich die Feststellung, daß juristische Personen des Handelsrechts bessere und vielfältigere Möglichkeiten bieten, die „Teilung des Besitzes mit dem Staat der Arbeiter und Bauern“ juristisch zu verwirklichen, nicht für richtig. Im Gegenteil, formal gesehen sind bei einer Personengesellschaft die einzelnen Gesellschafter Gesamthandseigentümer des Gesellschafts-Vermögens, während die Kapitalgesellschaft juristische Person Eigentümer des Gesellschaftsvermögens ist und Eigentumsrechte der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen nicht bestehen. Über die Frage, ob die Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder der Offenen Handelsgesellschaft am besten dem Charakter einer Gesellschaft mit staatlicher Beteiligung entspricht, kann man streiten. Diese Frage halte ich jedoch für nicht entscheidend. Ich sehe insbesondere auch keine Gefahr für die Deutsche Investitionsbank darin, wenn sie mit einer staatlichen Beteiligung Gesellschafter einer OHG werden würde. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit staatlicher Beteiligung dürfte kaum gegeben sein, da ein derartiger Zusammenbruch einer solchen Gesellschaft nicht denkbar ist. Aber auch gegen die Rechtsform der Kommanditgesellschaft bestehen keine Bedenken. Darin, daß der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und ihm nur Kontrollrechte sowie in besonderen Fällen Widerspruchsrechte gegen Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters zustehen, liegt m. E. für den Staat keine Beschränkung, die sich auf die Verwirklichung der politischen und ökonomischen Ziele der staatlichen Beteiligung amwirken könnte. Dies ergibt sich einfach daraus, daß das Gesellschaftsverhältnis auf gegenseitigem Vertrauen beruhen muß, und daß es notwendig ist, daß sämtliche Gesellschafter dem gleichen Ziel der Steigerung der Produktion, der Vergrößerung des Exports und der Erhöhung der Rentabilität, kurz: dem Aufbau des Sozialismus zustreben. Außerdem muß man berücksichtigen, daß der Staat über die ökonomischen Schlüsselstellungen unserer Wirtschaft verfügt und so einen entscheidenden Einfluß auf die gesamte ökonomische Entwicklung sämtlicher Betriebe, insbesondere auch der Betriebe mit halbsozialistischem Charakter, amüben kann und auch amübt. Wollte man eine stärkere Einflußnahme auf die Geschäftsführung über die staatliche Beteiligung ausüben, so wäre es auch bei der Kommanditgesellschaft möglich, hinsichtlich der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag besondere Vereinbarungen zu treffen, so daß also auch insoweit keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu wählen. Darüber hinaus kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsform einer Personengesellschaft für die Erreichung solcher wichtigen politischen Ziele, wie die Umerziehung der privaten Unternehmer und der Werktätigen in Betrieben mit staatlicher Beteiligung, die Verstärkung des Mitbestimmungsrechts der Gewerkschaft, die Verbesserung der Kontrolle durch die Werktätigen usw., wesentlich bessere Möglichkeiten bietet, als sie bei einer AG oder GmbH, die einer Vielzahl von starren formalen Bestimmungen unterworfen sind, vorhanden sein können. Zum Schluß möchte ich Toeplitz noch darin widersprechen, daß die Kommanditgesellschaft die Anlageform der kapitalistischen Banken ist oder war. Es dürfte sich m. E. dabei nur um einzelne Ausnahmefälle handeln. In der Regel wird von kapitalistischen Banken bei einer Beteiligung an einer Handelsgesellschaft jedenfalls die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt. 601;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 601 (NJ DDR 1956, S. 601) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 601 (NJ DDR 1956, S. 601)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die Aufschluß geben über die von der von anderen und Staaten und von Westberlin ausgehenden Pläne, Zielstellungen und Aktivitäten sowie über die Entwicklung neuer Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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