Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 6 (NJ DDR 1956, S. 6); mehr die Verfahren wegen Staatsverleumdung und Hetztätigkeit von nicht besonderer Schwere vor den Kreisgerichten angeklagt und verhandelt werden. Angesichts unseres nationalen Kampfes um die friedliche und demokratische Wiedervereinigung unseres Vaterlandes wurde von jedem Staatsanwalt und Richter gefordert, mehr als bisher in Auseinandersetzung mit den bürgerlichen-reaktionären Rechtsauffassungen den Inhalt und die Überlegenheit unseres Rechts als Ausdruck des Willens der Werktätigen überzeugend darzulegen. Die Arbeitstagung der Kommission I kann als ein Anfang einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Arbeit eingeschätzt werden. Zwar erkannten im ersten Teil der Beratung noch nicht alle Teilnehmer die Notwendigkeit der selbstkritischen Betrachtung und Einschätzung der eigenen Arbeit, und ihre Kritik bezog sich in zu starkem Maße auf die Arbeit anderer staatlicher Organe. Zum Schluß der Kommissionsarbeit konnte jedoch festgestellt werden, daß dieser Mangel, der auf eine ungenügende Vorbereitung der Konferenz zurückzuführen ist, von allen Funktionären überwunden wurde. Die Kommission II hatte sich mit den Problemen des wirksamen Schutzes des Volkseigentums zu befassen. An der sehr lebhaften nicht immer konzentrierten Diskussion beteiligten sich etwa dreißig Redner. Im allgemeinen lag das Schwergewicht der Einzelbeiträge auf dem Gebiet des Strafrechts. Die Erörterung zivil-rechtlicher Fragen trat dagegen etwas zurück. Noch weniger wurde über die politische Massenarbeit und über die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Allgemeinen Aufsicht gesprochen. Aus dieser Gewichtsverteilung bei der Diskussion muß der Schluß gezogen werden, daß über den Problemkreis der Allgemeinen Aufsicht zumindest in den Bezirken und Kreisen noch keine genügende Klarheit besteht, so daß die Justizfunktionäre auch nicht in der Lage waren, in nennenswertem Umfange konstruktive Vorschläge für die Weiterführung dieser Arbeit zu machen. Damit bestätigte sich auch der Eindruck, der aus den schriftlichen Analysen der vorher durchgeführten Bezirkskommissionen gewonnen werden konnte. Was die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des Volkseigentums anlangt, so wurde in mehreren Diskussionsbeiträgen auf die großen Gefahren der latenten Kriminalität hingewiesen. Der Vertreter der HVdVP führte aus, daß die Ursachen von Betriebsstörungen nur unzureichend erforscht würden, obwohl eine vergleichende Betrachtung zeige, daß allein die Schäden aus bekanntgewordenen aber nicht näher untersuchten Betriebsstörungen diejenigen, die auf aufgeklärte Delikte zurückzuführen sind, übersteigen. Einige Diskussionsredner brachten aus ihrer prak tischen Erfahrung Beispiele für Anzeichen der latenten Kriminalität, die sich aus einer Beobachtung der von den Betrieben getroffenen Disziplinarmaßnahmen (fristlose Entlassungen, Lohnabzüge usw.) ergeben. Es konnte der Schluß gezogen werden, daß eine nicht unbeträchtliche „Betriebsgerichtsbarkeit“ besteht, mit der eine Reihe von Verfehlungen, die dem Volkseigentum in ihrer Gesamtheit erheblichen Schaden bringen, geahndet werden, ohne daß Volkspolizei und Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erhalten. Die Kommission war sich darüber im klaren, daß dieser Zustand überwunden werden muß. Die Mittel dazu sind engere Zusammenarbeit zwischen der Volkspolizei und den Staatsanwälten mit den Gewerkschaftsfunktionären und Parteiorganisationen der SED in den Betrieben. In diesem Zusammenhang machte der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des FDGB-Bundesvorstandes auf die große Bedeutung der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung aufmerksam. Auch hierbei werden sich Verbesserungen nur durch eine Intensivierung und Aktivierung der Beziehungen zwischen den Funktionären der Justiz und denen des Betriebes erzielen lassen. Einen besonderen Schwerpunkt der Delikte gegen das Volkseigentum nannte ein Staatsanwalt aus Karl-Marx-Stadt: Die Fälschung von Arbeitsbefreiungszeugnissen. Er machte den Vorschlag, daß zur Erschwerung der Verfälschungen angeordnet werden sollte, die Tages- und Monatsdaten in diesen Zeugnissen nicht mehr in Ziffern, sondern in Buchstaben zu schreiben; noch besser wäre es allerdings, wenn die Arbeitsbefreiungsscheine dem Patienten überhaupt nicht mehr ausgehändigt, sondern unmittelbar dem Betrieb zugeleitet würden. Das ist nur ein Beispiel dafür, daß Justizfunktionäre durchaus in der Lage sind, mit Hinweisen an andere staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen und Betriebe Hilfe bei der Verhinderung von Verbrechen gegen das Volkseigentum zu leisten. Mehrere Diskussionsredner kritisierten, daß die Gerichte von der Möglichkeit der Gerichtskritik gemäß § 4 StPO zu geringen Gebrauch machen. Oberrichter Dr. Löwenthal wies darauf hin, daß dann, wenn ein Kritikbeschluß im eigentlichen Sinne nicht erlassen werden kann, die Möglichkeit besteht, einen Hinweis, der sich auf § 3 StPO stützt, zu erteilen. Kreisgerichtsdirektor Ganske regte an, daß die Bezirksjustizverwaltungsstellen bei Revisionen der Gerichte dem Fehlen eines derartigen Hinweises oder einer Gerichtskritik trotz Veranlassung dazu größere Aufmerksamkeit schenken sollten. Mehrfach wurde gefordert, daß Gerichte und Staatsanwälte energischer gegen die fahrlässige Vergeudung von Volkseigentum Vorgehen müssen. Dozent Dr. Lek-schas warf dabei die Frage einer speziellen gesetzlichen Regelung auf, da § 1 WStVO und § 1 VESchG nicht in allen Fällen angewendet werden könnten und eine Verurteilung wegen Untreue ebenfalls unbefriedigend sei. Im Mittelpunkt der Diskussionsbeiträge zu Fragen des Zivilrechts stand die ungenügende Vorbereitung der Prozesse. Das führt dazu, daß es häufig nicht zur Entscheidung kommt, sondern Klagen zurückgenommen oder durch Vergleiche erledigt werden, in anderen Fällen die Verfahren über Gebühr lange dauern. Hauptinstrukteur Gaebler brachte zum Ausdruck, daß derartige Verzögerungen besonders bei Konkursverfahren beobachtet wurden. Allgemein wurde die ungenügende Qualifikation der Justitiare und Prozeßvertreter volkseigener Betriebe kritisiert. Mehrere Diskussionsredner führten aus, daß die Beteiligung der Staatsanwälte an Zivilverfahren, bei denen die Interessen des Volkseigentums in Frage stehen, in der letzten Zeit quantitativ und qualitativ zugenommen hat, gleichwohl aber noch erheblich verstärkt werden muß. Insbesondere müssen die Staatsanwälte mehr als bisher durch Schriftsätze und mündlichen Vortrag in das Verfahren eingreifen, und zwar gerade dann, wenn der Prozeßverlauf zeigt, daß der Prozeßvertreter der volkseigenen Partei ungenügend qualifiziert ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß in der Diskussion viele wichtige Fragen erörtert wurden, die Einzelbeiträge aber nicht immer geordnet waren und auch die Kommissionsleitung nicht genügend Wert auf die Herausarbeitung einer allgemeinen Linie der Diskussion legte. Dies hätte durch gelegentliche Einschaltungen geschehen können, in denen Feststellungen getroffen werden konnten, welche Fragen genügend behandelt waren und zu welchen Problemen noch Stellung genommen werden mußte. So hätten sich Wiederholungen vermeiden lassen und die Arbeit der Kommission noch fruchtbarer gestaltet werden können. Im Rahmen der Kommission III entwickelte sich gleichfalls eine überaus lebhafte Diskussion mit mehr als 70 Beiträgen. Staatsanwalt Kaiser aus Cottbus forderte, daß die bestehenden Schwächen der Ermittlungstätigkeit durch bessere Anleitung und Kontrolle seitens der Staatsanwälte überwunden werden, daß sich die Staatsanwälte weit mehr als bisher in die Ermittlungsverfahren einschalten. Einen großen Raum nahmen die Vorschläge für eine intensivere Aufklärung der Kriminalität und die vorbeugende Tätigkeit der Justizorgane ein. Die Zusammenarbeit mit allen fortschrittlichen Kräften im Dorf sei weit mehr zu entwickeln. Wiederholt wurde verlangt, die Schöffenaktivs bei der Lösung dieser Aufgaben einzuschalten, desgleichen die ständigen Kommissionen für örtliche Polizei und Justiz, die im allgemeinen völlig ungenügend tätig seien. 6;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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