Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 596 (NJ DDR 1956, S. 596); § 5 der 2. DB: den der Einstellung durch Beschluß nach Klagrücknahme, ohne daß es zu einem Vergleich kommt. In der Regel wird es sich hierbei meist um Fälle handeln, in denen der Privatkläger voreilig und unberechtigt Privatklage erhoben hat. Die Kostenregelung ergibt sich hier aus § 357 Abs. 2 StPO. Die in einer Entscheidung des Bezirksgerichts Erfurt (NJ 1956 S. 449) enthaltene Problematik hat ihren Niederschlag in § 1 Abs. 1 der 2. DB gefunden. Es handelt sich um die in der Praxis relativ häufig vorkommenden Fälle, daß der Privatkläger zunächst Anzeige bei den Ermittlungsorganen erstattet, diese aber dann nicht zur Anklageerhebung führt, und zwischenzeitlich die Monatsfrist des § 245 StPO verstrichen ist. Die in der Rundverfügung Nr. 5/55 des Generalstaatsanwalts der DDR zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gegebene Anleitung enthielt keine verfahrensrechtlich befriedigende Lösung der Situation. Ließ sie doch zu, daß wegen desselben Sachverhalts sowohl ein Ermittlungsverfahren als auch ein Privatklageverfahren nebeneinander zu gleicher Zeit in Gang gesetzt wurde. Vielfach bewilligten die Gerichte in solchen Fällen auch Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (§ 37 StPO). Besser ist aber die bereits vom Bezirksgericht Erfurt entwickelte Konzeption, durch eine Strafanzeige werde die Frist des § 245 StPO zunächst unterbrochen, geeignet, die Interessen unserer Bürger zu wahren. Nach der 2. DB beginnt die Frist des § 245 StPO erst dann neu zu laufen, wenn der Anzeigeerstatter vom Staatsanwalt Kenntnis erhält, daß keine Anklage erhoben wird. Wichtig ist hierbei, daß diese Mitteilung stets vom Staatsanwalt gegeben werden muß. Dadurch wird erreicht, daß evtl, von den Ermittlungsorganen getroffene Entscheidungen vom Staatsanwalt überprüft werden. Natürlich ist die Erhebung einer Privatklage nur zulässig, soweit überhaupt eine Handlung vorliegt, die Gegenstand einer Privatklage sein kann. Wenn beispielsweise nach erfolgter Strafanzeige wegen Körperverletzung der Staatsanwalt das Verfahren deshalb einstellt, weil überhaupt kein Verbrechen vorliegt (§ 164 Abs. 1 StPO), so kann der Anzeigeerstatter nicht hinterher noch eine Privatklage erheben. Anders verhält es sich, wenn der Staatsanwalt entweder das Vorliegen einer Beleidigung zwar bejaht, aber die Erhebung einer Anklage im öffentlichen Interesse ablehnt, oder wenn er die in der Anzeige beschriebene Handlung auf Grund der Ermittlungen rechtlich nicht als Offizialdelikt (z. B. Körperverletzung, Sittlichkeitsverbrechen), sondern als eine Beleidigung würdigt. In diesem Fall wird in dem abschlägigen Bescheid gleichzeitig der Hinweis zu geben sein, daß es dem Anzeigeerstatter unbenommen bleibe, Privatklage zu erheben. Der Charakter der Ausschlußfrist des § 245 Halbsatz 2 StPO wird durch die Regelung des § 1 Abs. 1 der 2. DB nicht berührt (§ 1 Abs. 2 der DB). Beruht aber die Fristüberschreitung auf den vom Staatsanwalt veran-laßten Ermittlungen, so kann von den Folgen der Versäumung Befreiung gern. § 37 StPO gewährt werden. Um dies an einem Beispiel zu erläutern: Wenn der Privatkläger von der Beleidigung erst nach fünf Monaten und 25 Tagen Kenntnis erhält, dann wird, selbst wenn eine auf Grund einer Anzeige eingeleitete Ermittlung über den Zeitpunkt von sechs Monaten hinausreicht, die Erhebung einer Privatklage nicht mehr möglich sein. Auch ohne Anzeigeerstattung wäre der Privatkläger nicht in der Lage gewesen, innerhalb von fünf Tagen unter Beifügung eines Sühnezeugnisses die Privatklage einzureichen. Anders liegt der Fall, wenn der Privatkläger erstmals nach fünf Monaten von der im Endergebnis als Beleidigung qualifizierten Handlung Kenntnis erlangt hat. Verzögern sich dann nach Anzeigeerstattung die eingeleiteten Ermittlungen um etwa einen Monat, dann waren diese ursächlich für die Fristüberschreitung. Infolgedessen muß hier die Erhebung einer Privatklage noch zulässig sein. § 3 der 2. DB regelt Fragen der Widerklage. Aus der Akzessorietät der Widerklage ergibt sich, daß im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Einstellung des Privatklageverfahrens auch das Verfahren über die Widerklage einzustellen ist (§ 3 Abs. 2 der DB). Dies gilt allerdings nicht, soweit das Verfahren nach Klagrücknahme eingestellt wird (§ 5 der DB), da insoweit die Sonderregelung des § 251 Abs. 4 StPO Platz greift. Die Vorlage eines Sühnezeugnisses ist für die Erhebung der Widerklage wicht erforderlich, da ohnehin keine Aussicht auf Erfolg eines erneut vorzunehmenden Sühneversuchs besteht. Um eine allseitige Klärung herbeizuführen, bedarf es auch nicht der Einhaltung der Monatsfrist seit Kenntnisnahme. Die Ausschlußfrist von sechs Monaten ist allerdings auch bei der Widerklage zu beachten, wobei auch hier § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Anwendung kommen kann. Im Interesse der Konzentration des Verfahrens können auch weitere Handlungen gegenüber dem Verletzten, die in der Zeit zwischen der Durchführung des Sühneverfahrens und der Hauptverhandlung erfolgt sind, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden (§ 2 Abs. 2 der DB). Außerordentlich nachteilig für das Ansehen unserer Justizorgane wirkten sich in der Vergangenheit jene Fälle aus, in denen das Gericht das Verfahren nach § 252 StPO einstellte und die Akten dem Staatsanwalt übergäb, dieser aber die Erhebung der Anklage ablehnte. Mit Recht rief dies unter den Werktätigen Befremden hervor. 'Hatte das Gericht dem Privatkläger eben noch bescheinigt, daß ein weit schwereres als im Wege der Privatklage zu verfolgendes Delikt vorläge, so erklärte ihm hinterher der Staatsanwalt gerade das Gegenteil. Dies sollte bei einer sorgfältigen, überzeugenden Begründung der gerichtlichen Entscheidung in der Regel nicht Vorkommen. Immerhin ist aber eine verschiedene rechtliche Beurteilung in Ausnahmefällen möglich. Die Folgen eines solchen Widerspruchs werden durch die Bestimmung des § 7 der 2. DB beseitigt. Hiernach hat das Gericht, wenn der Staatsanwalt keine Anklage erhebt, seinen Einstellungsbeschluß aufzuheben und das Privatklageverfahren fortzusetzen. Dabei spielen im Gegensatz zu § 1 der 2. DB die Gründe, die zur Ablehnung der Anklageerhebung führten, keine Rolle. Also selbst wenn etwa der Staatsanwalt jegliches Vorliegen einer strafbaren Handlung verneinen sollte, ist dem Privatklageverfah-ren Fortgang zu gewähren. Nur so werden die Interessen des Privatklägers gewahrt und verhindert, daß die Klage durch widerstreitende Rechtsansichten zweier Justizorgane untergeht. Gegen die von mir in NJ 1955 S. 663 vorgeschlagene Regelung hat Jahn Bedenken erhoben, die nicht ganz unbegründet sind, wenngleich sie nicht immer zutreffend zu sein brauchen, so, wenn sich die ursprüngliche Auffassung des Gerichts nach weiteren Ermittlungen als irrig erweist. Schwierigkeiten bestehen allerdings dann, wenn bei gleichem Sachverhalt die Rechtsauffassungen aus-einandergehan. Wäre aber nun der Staatsanwalt an die Meinung des Gerichts gebunden, so könnte dieser genauso anführen, er müsse gegen seine Überzeugung Anklage erheben. Hierauf läuft der von Jahn gemachte Vorschlag hinaus, wenn er dem Staatsanwalt gegen einen Einstellungsbeschluß des Gerichts nach § 252 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde einräumen will. Denn würde dieser Beschwerde nicht stattgegeben, so müßte er dann Anklage erheben. Dies käme aber einem aus unserer Strafprozeßordnung bewußt herausgenommenen Anklageerzwingungsverfahren gleich. Im Streit dieser zwei Meinungen mußte man sich also für eine entscheiden. Dabei kam es in allererster Linie weniger darauf an, wie das Problem gelöst wurde, als vielmehr darauf, daß es überhaupt im Sinne des verstärkten Ehrenschutzes der Bürger eine Klärung erfuhr. Zum Schluß bleibt noch zu bemerken, daß § 6 der 2. DB nunmehr die Kostenregelung: im Falle einer Einstellung nach § 252 StPO näher erläutert und damit die sich aus § 357 Abs. 2 StPO ergebenden Schwierigkeiten aus dem Wege räumt. Zwei Fragen der Praxis beantwortet die 2. DB nicht. Die erste, inwieweit § 153 der StPO (alt) auch auf das Privatklageverfahren Anwendung finden könne, ist inzwischen überholt und dürfte in dem zu erwartenden Strafrechtsergänzungsgesetz ihre endgültige Lösung finden. Die zweite hingegen, ob der Staatsanwalt wegen Beleidigung im staatlichen Interesse Anklage auch ohne Strafantrag erheben kann, konnte im Rahmen einer Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung nicht geregelt werden, da es sich um eine Frage des materiellen Strafrechts handelt. 596;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 596 (NJ DDR 1956, S. 596) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 596 (NJ DDR 1956, S. 596)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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