Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 593 (NJ DDR 1956, S. 593); mung des jeweiligen Fachministeriums bedarf es auch in diesen Fällen nicht. Die beste Möglichkeit, die prozessuale Situation im Einzelfall danach zu beurteilen, ob alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft sind und welches Kostenrisiko der klagende Rechtsträger bei Fortsetzung des Urteilsverfahrens trotz bestehender Beweisschwierigkeiten auf sich nimmt, hat das Geridit. Aus diesem Grunde sollte de lege ferenda zum Schutze des Volkseigentums die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, an dem eine volkseigene Prozeßpartei beteiligt ist oder dem ein Träger gesellschaftlichen Eigentums als Dritter beitritt, an die Bestätigung des Gerichts geknüpft sein, ähnlich wie dies heute bereits bei einem Vergleich über einen im Eheverfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch vorgeschrieben ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten im Prinzip auch für das im Laufe des Zivilverfahrens abgegebene Anerkenntnis einer gegen einen Träger gesellschaftlichen Eigentums geltend gemachten Verbindlichkeit. Das Anerkenntnis ist das prozessuale Gegenstück des Verzichts: während dieser eine Form der Parteidisposition des Klägers ist, stellt jenes eine Form der Disposition des Verklagten über den gegen ihn erhobenen Anspruch dar, wobei das Anerkenntnis in der Form des § 307 ZPO, aber auch innerhalb eines Prozeßvergleichs in Form einer Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann. Hierbei muß von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß, weil jedes Anerkenntnis einer nicht bestehenden Forderung zu einer Schädigung des Volkseigentums führt, vor Abgabe des Anerkenntnisses sorgfältig zu prüfen ist, ob die gegen den Rechtsträger erhobene Forderung überhaupt dem Grunde nach besteht und ob nach dem bisherigen Prozeßverlauf auch die für den Vergleich vorgeschlagene Höhe des Schuldbetrages einigermaßen gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, so unterliegt der Abschluß eines Vergleichs keinen Bedenken. Steht hingegen die vorgeschlagene Vergleichssumme außer allem Verhältnis zu dem bisherigen Prozeßergebnis oder steht die gegen den Rechtsträger erhobene Forderung nicht einmal dem Grunde nach fest, so wäre selbst ein Teilanerkenntnis eine voreilige und mit dem Prinzip der Unantastbarkeit des Volkseigentums unvereinbare Parteidisposition. Aus diesem Grunde erscheint es ratsam, in Zukunft durch Gesetz die Wirksamkeit eines nach § 307 ZPO oder im Wege eines Prozeßvergleichs erklärten Anerkenntnisses der gegenüber dem Volkseigentum geltend gemachten Forderung von der Bestätigung des Anerkenntnisses durch das Gericht abhängig zu machen. Hat sich im Laufe des Prozesses, etwa bereits in der Güteverhandlung oder im streitigen Verfahren, zweifelsfrei ergeben, daß der gegen den Träger gesellschaftlichen Eigentums erhobene Anspruch in vollem Umfange besteht, so sollte das Gericht dies in der Verhandlung vor Erlaß einer Entscheidung zum Ausdruck bringen. Denn wenn dieses Prozeßergebnis so eindeutig ist, daß auch die verklagte volkseigene Partei vernünftigerweise keinen Zweifel mehr an der Berechtigung des Klaganspruchs haben kann, so wird sie zu erwägen haben, ob sie nicht durch Abgabe eines Anerkenntnisses die volle Urteilsgebühr ersparen kann, die gern. § 20 GKG nach einem auf Grund streitiger Verhandlung ergehenden Urteil entstehen würde. Entsprechendes gilt für den Fall, daß sich die von einem Träger des gesellschaftlichen Eigentums erhobene Klage im Laufe des Prozesses ganz eindeutig als unzulässig oder unbegründet erweist. Steht z. B. fest, daß eine so wichtige Sachurteilsvoraussetzung wie die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gegeben ist oder daß die Klage aus zweifelsfrei vorhandenen und juristisch einfachen Gründen des materiellen Rechts, etwa bei begründeter Einrede der Verjährung, keinen Erfolg haben kann, so ist es bei einem so eindeutigen Prözeßergebnis nicht nur ein nobile officium des Gerichts, dem volkseigenen Kläger die Rücknahme der Klage bzw. des Güteantrags anheimzugeben, vielmehr liegt ein solcher Hinweis durchaus im Rahmen der dem Gericht nach § 139 ZPO obliegenden Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Da- mit soll keine besondere prozessuale Aufsichtspflicht des Gerichts gegenüber den Organen begründet werden, die das Volkseigentum im gerichtlichen Verfahren vertreten. Vielmehr besteht die gleiche Pflicht des Gerichts, bei einer eindeutig gegebenen Prozeßlage auf die Stellung von Anträgen hinzuwirken, die dieser Lage Rechnung tragen, auch gegenüber jeder anderen Prozeßpartei. Was aber im Hinblick auf jede andere Prozeßpartei gilt, muß das Gericht erst recht beachten, wenn es darum geht, das gesellschaftliche Eigentum vor unnötigen Verlusten zu bewahren. Zu diesem Zweck hat das Gericht dem volkseigenen Kläger den Hinweis auf die Möglichkeit der Klagrücknahme auch schon vor Anberaumung eines Verhandlungstermins, mindestens aber vor Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu § 29 GKG) zu geben, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die Unzulässigkeit bzw. die Unbegründetheit der Klage feststeht. Ob die volkseigene Prozeßpartei dieser Anregung des Gerichts folgt, hat sie in eigener Verantwortung zu entscheiden. Entschließt sich die Partei trotz des Hinweises des Gerichts zur weiteren Durchführung des Prozesses, so ist das Gericht an diese Disposition gebunden; auch begründet ein solches Verhalten des Klägers nicht in jedem Fall den Vorwurf leichtfertiger Prozeßführung. Unter Umständen kann jedoch in der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anregung der Klagrücknahme ein grobes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers liegen, namentlich dann, wenn dieser Bevollmächtigte eine schlechterdings unhaltbare Rechtsauffassung vertritt, einen Standpunkt, der für jeden unvoreingenommenen, mit den einschlägigen Gesetzen einigermaßen vertrauten Bürger in klarem Widerspruch zum Gesetz steht oder durch die Rechtsprechung, insbesondere die des Obersten Gerichts, längst einwandfrei widerlegt ist; in einem solchen Fall kann der betreffende Prozeßbevollmächtigte, nachdem er vorher hierzu gehört worden ist, zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums von Amts wegen zur Tragung derjenigen Kosten verurteilt werden, die er durch sein grobes Verschulden veranlaßt hat (vgl. § 102 ZPO). Schließlich ist noch zu beachten, daß der Kostenpunkt nicht in jedem Fall ausschlaggebend dafür sein kann, ob bei einem Streitgegenstand, der das Volkseigentum unmittelbar berührt, die Klage zurückgenommen, ein Vergleich geschlossen oder ein prozessuales Anerkenntnis nach § 307 ZPO abgegeben werden soll. Das Interesse der Kostenersparnis im Einzelfall wird z. B. stets zurücktreten müssen, wenn eine prinzipielle, für die Stellung des Trägers des gesellschaftlichen Eigentums über den einzelnen Prozeß hinaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt werden muß. Dabei kommt es den Parteien weniger auf die Senkung der Prozeßkosten des Einzelfalles als vielmehr darauf an, eine umfassende Stellungnahme des Gerichts zu dieser Frage herbeizuführen. Hier hat das Gericht seine schönste und größte Aufgabe zu erfüllen, durch seinen Urteilsspruch die Ungewißheit der Parteien über die bestehende Rechtslage zu beseitigen und damit die Rechtssicherheit zu festigen. Das Urteil trägt dann vielleicht gerade dazu bei, weitere Prozesse und damit auch weitere Prozeßkosten einzusparen, die in ihrer Gesamtheit den durch Klagrücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis im Einzelfall zu erzielenden Kostenvorteil bei weitem übersteigen würden. Dies wird der Bevollmächtigte der volkseigenen Prozeßpartei stets auch mit zu erwägen haben, bevor er eine prozessuale Willenserklärung abgibt, mit der er im Laufe des Zivilverfahrens über den Streitgegenstand eine Verfügung trifft. An unsere Leser! Es wird darauf hingewiesen, daß Einzelhefte aus abgelaufenen Bezugszeiten nur beim zuständigen Postzeitungsvertrieb bestellt werden können. Direkte Lieferungen an den Besteller werden weder durch den Verlag noch durch die Redaktion ausgeführt. VEB Deutscher Zentralverlag Abo.-Abteilung 595;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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