Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 591 (NJ DDR 1956, S. 591); also eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (vgl. § 779 BGB) darf ebenfalls nicht gegen die Unantastbarkeit des Volkseigentums verstoßen. Für das Gericht hat diese Frage z. B. Bedeutung, wenn ein Rechtsträger als Prozeßpartei auf einen Anspruch vergleichsweise verzichten will, der gegen einen privaten Schuldner gerichtet ist. Hier ist davon auszugehen, daß der Erlaß einer Forderung nicht zulässig ist. Da nach dem Gesetz Rechte aus einem solchen Vertrag mit Zustimmung des Fachministeriums aufgehoben werden können, wird man jedoch einen Vergleich für zulässig ansehen müssen, dem das Fachministerium zustimmt. Das wird besonders dann zutreffen, wenn der vom Rechtsträger geltend gemachte Anspruch zweifelhaft ist und der Vergleich weitere Kosten ersparen soll.“4) Diese Darlegungen enthalten eine Reihe wichtiger Anhaltspunkte für die Klärung der in ihnen aufgeworfenen Fragen, bedürfen aber hinsichtlich ihrer Schlußfolgerungen für die praktische Arbeit der Zivilrechtsprechung einer näheren Überprüfung. Richtig ist ohne Zweifel der Ausgangspunkt: das Dispositionsprinzip als Folge der Befugnis der Prozeßparteien, über den zivilrechtlichen Anspruch zu verfügen. Wenn jedoch im Anschluß daran, unter Berufung auf das Prinzip der Unantastbarkeit des Volkseigentums, darauf hingewiesen wird, daß ein Rechtsträger nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen auch verpflichtet sei, Forderungen auszuklagen, so kann dieser Hinweis zu Mißverständnissen führen. Die erwähnte Verpflichtung des Rechtsträgers, Forderungen auszuklagen, ist eine verwaltungsrechtliche Verpflichtung des Betriebsleiters bzw. des Leiters der Haushaltsorganisation. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann disziplinarische, in besonders schweren Fällen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, ändert aber nichts an dem Dispositionsprinzip des Zivilprozesses, und zwar auch dann nicht, wenn der betreffende leitende Funktionär von dem übergeordneten Organ zur Klagerhebung angehalten wird. Die Entscheidung über die Frage, ob der Träger gesellschaftlichen Eigentums wegen einer Forderung ein Zivilverfahren durch Klagerhebung oder Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls einleitet, steht allein bei ihm oder dem ihm übergeordneten Staats- oder Wirtschaftsorgan. Diese Feststellung muß deshalb so nachdrücklich getroffen werden, weil die Staats- und Wirtschaftspraxis die verwaltungsrechtliche Verpflichtung zur Klagerhebung mitunter rein mechanisch auffaßt. Eine Forderung wird von einzelnen Trägern gesellschaftlichen Eigentums nidit selten nur deshalb ausgeklagt, weil diese Forderung noch „zu Buche steht“. Ein derartiges Verhalten einzelner Funktionäre des Staatsund Wirtschaftsapparates ist bürokratisch. Letztlich kommt es doch nicht darauf an, ob die Forderung, zu Buche steht, sondern ob sie tatsächlich berechtigt ist bzw. dem klagenden Staats- oder Wirtschaftsorgan berechtigt erscheint. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß eine verbuchte Forderung in Wirklichkeit niemals entstanden ist oder nach ihrem Entstehen wieder erloschen ist. Mit der schädlichen Praxis, daß zugunsten des Volkseigentums eine verbuchte Forderung geltend gemacht wird, deren Bestand dem Kläger selbst höchst zweifelhaft erscheint, muß endgültig Schluß gemacht werden. Der Zivilprozeß kann nicht dazu da sein, der Buchhaltung des Volkseigentums mit Hilfe eines klagabweisenden Urteils eine Rückendeckung für die Ausbuchung einer lediglich auf dem Papier stehenden Forderung zu verschaffen. Auf diese Weise würde das Volkseigentum nicht geschützt, ihm im Gegenteil in Gestalt der Kosten des von vornherein aussichtslosen Prozesses ein vermeidbarer und oft auch beträchtlicher Schaden zugefügt werden. Bei dieser Gelegenheit muß einmal mit aller Deutlichkeit ausgesprochen werden, daß kein Träger gesellschaftlichen Eigentums das Recht hat, mit dem von ihm verwalteten Volksvermögen großzügiger umzugehen als ein Privatbetrieb mit seinem Vermögen; er hat vielmehr die Pflicht, vor Einleitung 4) „Anleitung für den Zivilprozeß“, S. 25. eines Prozesses mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob eine zu Buche stehende Forderung mit Erfolg geltend gemacht werden kann, um damit das Volkseigentum vor unnötigen Verlusten zu bewahren. Das wiederum darf aber nicht zur Folge haben, daß in das gegenteilige Extrem verfallen und auf die Geltendmachung von Forderungen nur deshalb verzichtet wird, weil diese von dem Schuldner außergerichtlich mit gewichtigen Argumenten bestritten worden sind. Ob die Realisierung einer Forderung im Prozeß aussichtslos ist oder nicht, kann vor Prozeßbeginn oft nicht ohne weiteres erkannt werden. In solchen Fällen würde, wenn von der Einleitung des Zivilverfahrens abgesehen wird, stets die Gefahr bestehen, daß damit auf einen begründeten Anspruch verzichtet wird. Hierzu ist aber kein Staats- oder Wirtschaftsorgan ohne weiteres berechtigt, es hat vielmehr nach dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums nach besten Kräften zu versuchen, im Wege des Prozesses eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen und den Anspruch durchzu-setzen. Diese Verpflichtung ergibt sich bei volkseigenen Betrieben auch aus dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Bei allen Rechtsträgern, darunter auch den Haushaltsorganisationen, ist die genannte Verpflichtung jedoch in erster Linie auf die fundamentale Tatsache zurückzuführen, daß hier gesellschaftliches Eigentum verwaltet wird, daß die Verantwortlichkeit des Rechtsträgers gegenüber der gesamten Gesellschaft besondere Sorgfalt bei der Wahrung der Rechte des Volkseigentums erfordert5). Der volkseigene Kläger muß in diesem Rahmen auch das Risiko des Prozeßverlustes auf sich nehmen. Er kann jedoch dieses Risiko in geeigneten Fällen wesentlich herabmindern, indem er zunächst nur einen Teilbetrag geltend macht und damit implicite eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs sowie eine Klärung der Aussichten eines weiteren Prozesses herbeiführt. Die Befugnis der Prozeßparteien, über den Umfang zu bestimmen, in welchem ein Anspruch geltend gemacht wird, ist ebenfalls eine Folge des Dispositionsprinzips. Wie in der „Anleitung für den Zivilprozeß“6) zutreffend bemerkt wird, gilt das Dispositionsprinzip in diesem Punkt auch dann uneingeschränkt, wenn ein volkseigener Betrieb Prozeßpartei ist. Es unterliegt also der verantwortlichen Prüfung und Entscheidung dieser Partei, ob ein Anspruch ganz oder nur zum Teil eingeklagt wird. Macht das klagende Organ von dieser Dispositionsbefugnis durch Einklagung einer Teilforderung Gebrauch, so kann es niemals vom Gericht, sondern allenfalls im Verwaltungswege durch sein übergeordnetes Organ zur Geltungmachung des vollen Forderungsbetrages gezwungen werden, falls die Bedenken wegen des Prozeßkostenrisikos unbegründet sind. Dies ändert nichts daran, daß eine volkseigene Prozeßpartei verwaltungsrechtlich verpflichtet ist, grundsätzlich den vollen Betrag einer ihr zustehenden Forderung geltend zu machen, denn jede unnötige ratenweise Prozeßführung bei der Durchsetzung einer Forderung gefährdet bereits die Belange des Volkseigentums, ganz abgesehen davon, daß bei Teilklagen in vielen Fällen die für den maximalen Schutz des Volkseigentums im Zivilverfahren wichtige sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§§ 42, 50 Abs. 1 GVG) entfällt. Die Gerichte haben, wenn sie im Zusammenhang mit Teilklagen einer volkseigenen Prozeßpartei eine unbegründete Handhabung der Dispositionsbefugnis feststellen, im Interesse des weitgehenden Schutzes des Volkseigentums die Pflicht, dem volkseigenen Kläger die Erweiterung seiner Klage auf den vollen Forderungsbetrag anheimzugeben. Solange der Kläger aber seinen Antrag auf die gerichtliche Anregung oder auf Weisung seines Aufsichtsorgans nicht nachträglich er- 5) Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß der verantwortliche Leiter des Staats- oder Wirtschaftsorgans von der gerichtlichen Geltendmachung einer bestehenden Forderung absieht und diese storniert, wenn ihm dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Hierbei kann es sich aber nur um äußerst seltene Ausnahmefälle handeln, in denen der Verzicht auf die Beitreibung der Forderung noch im zulässigen Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermessens liegt. Ob in einem solchen Ausnahmefall Ermessensmißbrauch vorliegt, kann nur im Verwaltungswege nachgeprüft werden. 6) S. 22. 59/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 591 (NJ DDR 1956, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 591 (NJ DDR 1956, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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