Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 590 (NJ DDR 1956, S. 590); Streit auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden. Schwierig ist die Frage des Schadensersatzes und der zivilrechtlichen materiellen Verantwortung der Genossenschaftsmitglieder dann, wenn die Genossenschaft dadurch geschädigt wurde, daß ein Mitglied seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist. Für die Lösung dieser Frage gibt es in unserer Gerichtspraxis bisher noch kein Beispiel5). Abschließend sei bemerkt, daß einige Sanktionen des Verwaltungsrechts und des Finanzrechts so eng mit den innergenossenschaftlichen Verhältnissen verbunden 5) vgl. den Beitrag von Podoprigora und Kaz in Sowjetstaat und Sowjetrecht 1954, Heft 8, S. 43 (russ.), der sich mit dieser Frage beschäftigt. Die Autoren behaupten, daß die Frage des Schadens, der durch fahrlässige Arbeit der Brigade oder durch Nichterfüllung der gestellten Aufgaben infolge Nichterscheinens zur Arbeit verursacht wurde, nach dem Kolchosrecht beurteilt werden müsse, da es sich um ein kolchosrechtliches und nicht um ein zivilrechtliches Verhältnis handele. sind, daß man sie im Rahmen des Rechts der LEG erwähnen kann. Als Beispiel sei die Regierungsverordnung über den Aufschub der Bezahlung und die Verzinsung einiger finanzieller Verpflichtungen der Genossenschaftsmitglieder (Nr. 36/1955 Ges.Slg.) genannt. Auf Antrag der Abteilung Landwirtschaft beim Rat des Bezirksnationalausschusses kann das Gericht die Aufhebung des Zahlungsaufschubes, der direkt aus der Regierungsverordnung folgt, aussprechen, wenn die persönliche Hauswirtschaft des Genossenschaftsbauern den durch das Musterstatut festgesetzten Umfang überschreitet, wenn das Genossenschaftsmitglied systematisch und ohne besonderen Grund der genossenschaftlichen Arbeit ausweicht oder der Genossenschaft in anderer Weise vorsätzlich Schaden zufügt oder wenn es in spekulativer Absicht seinen Viehbestand und seine Saatgut- und Futtervorräte vor dem Eintritt in die Genossenschaft veräußert hat. Parteidisposition und Volkseigentumsschutz im Zivilverfahren Von Dr. HEINZ PUSCHEL, Dozent an der Deutschen Ein für den Zivilprozeß besonders charakteristisches Verfahrensprinzip ist das Prinzip der Parteidisposition. Dadurch, daß nach diesem Prinzip die Parteien über die ihnen zustehenden oder gegen sie geltend gemachten subjektiven Rechte im Rahmen der demokratischen Rechtsordnung frei verfügen können, nimmt es auf den Ablauf jedes einzelnen Zivilverfahrens erheblichen Einfluß. Diese Befugnis der Parteien besteht darin, daß ihnen „in gewissen Grenzen die Entscheidung über Einleitung, Inhalt und Beendigung eines Rechtsstreits Vorbehalten“1) bleibt. Die Parteien entscheiden demgemäß selbst darüber, ob ein Zivilverfahren eingeleitet werden soll und in welchem Umfange ein Anspruch geltend gemacht wird; sie haben die Befugnis, auf einen geltend gemachten Anspruch zu verzichten, die Klage zurückzunehmen, den gegen sie erhobenen Anspruch anzuerkennen und über diesen Anspruch vor Gericht einen Vergleich abzuschließen. Das Zivilprozeßrecht, zu dem das Dispositionsprinzip gehört, regelt die Methoden, nach denen vor Gericht der im Einzelfall erhobene Anspruch nachgeprüft und damit das materielle Recht angewandt und durchgesetzt wird. Der enge Zusammenhang, der zwischen dem materiellen Recht und dem Prozeßrecht besteht, ist u. a. auch daraus zu ersehen, daß das Dispositionsprinzip nicht in jeder Verfahrensart des Zivilprozeßrechts einheitlich gilt. Es ist z. B. in familienrechtlichen Streitigkeiten gegenüber den rein zivilrechtlichen wesentlich eingeschränkt. Selbst innerhalb der familienrechtlichen Streitigkeiten sind erhebliche Unterschiede im Umfang der Dispositionsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand zu verzeichnen: während ein Anerkenntnis des Ehescheidungsanspruchs gern. § 617 ZPO unzulässig ist und in keinem Falle die Wirkung eines gerichtlichen Anerkenntnisses haben kann, ist das Anerkenntnis eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich zulässig, jedoch ist seine Rechtswirksamkeit in allen mit der Ehesache verbundenen Unterhaltsstreitigkeiten mit Rücksicht auf die Bedeutung von Ehe und Familie an die Bestätigung des Gerichts geknüpft1 2). Diese differenzierte Regelung der Parteidisposition in familienrechtlichen Streitigkeiten entspricht der Eigenart der verschiedenen Familienrechtsverhältnisse und der ihnen zugrundeliegenden, vom materiellen Recht geregelten gesellschaftlichen Beziehungen; sie zeigt deutlich, wie sich neue sozialistische Rechtsanschauungen, die im Familienrecht verankert sind, auch das Prozeßrecht beeinflussen und dort ihren Niederschlag finden. Im Zuge des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik sind aber auch auf dem Gebiet des Zivilrechts und in den durch dieses geregelten gesellschaftlichen Verhältnissen weitgehende Veränderungen eingetreten. Das Zivilrecht der DDR 1) Ostmann, Welche prozeßrechtlichen Aufgaben stellt das neue Familienrecht?, NJ 1955 S. 230. 2) vgl. § 16 EheVerfO; Ostmann, Grundzüge des Verfahrens in Ehesachen, Der Schöffe 1956 S. 110. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft regelt vor allem auch solche für den Erfolg der Wirtschafts- und Kulturpolitik unseres Staates entscheidenden gesellschaftlichen Beziehungen, an denen juristische Personen des Volkseigentums beteiligt sind. Dies ist insbesondere bei Planschuldverhältnissen der Fall, bei denen mindestens auf einer Seite ein Träger gesellschaftlichen Eigentums als Rechtssubjekt auftritt. Obwohl die Mehrzahl aller Streitigkeiten aus Planschuldverhältnissen dem Staatlichen Vertragsgericht zugewiesen worden ist, haben sich die Zivilgerichte täglich mit einer relativ großen Zahl solcher Streitigkeiten zu befassen, für die der Rechtsweg zulässig ist3). Nimmt man noch alle weiteren Zivilrechtsverhältnisse hinzu, an denen juristische Personen des Volkseigentums beteiligt sind, so ergibt sich hieraus die große Bedeutung des Zivilverfahrens für den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums bei der Anwendung der Normen des Zivilrechts. In allen derartigen Prozessen berührt der Gegenstand des Rechtsstreits den Bestand des Volkseigentums, sei es, daß ein Träger gesellschaftlichen Eigentums Klage erhoben hat oder daß er verklagt worden ist. Hierbei drängt sich zwangsläufig die Frage auf, ob die Parteien bei einem Streitgegenstand, der das Volkseigentum berührt, die gleichen Möglichkeiten der Verfügung über den Streitgegenstand haben wie die Parteien eines anderen Zivilverfahrens, an denen kein Träger gesellschaftlichen Eigentums beteiligt ist. Es ist hierbei zu prüfen, in welchem Umfange das Dispositionsprinzip des gewöhnlichen Zivilverfahrens in den Fällen gilt, die in der Gerichtspraxis als CV-Sachen registriert werden. Diese Frage, die nicht nur de lege lata, sondern auch für eine künftige Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts größte Bedeutung hat, ist erstmalig in der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen „Anleitung für den Zvilprozeß“ aufgeworfen und behandelt worden. Hierin heißt es: „Wenn ausgeführt wurde, daß das Dispositionsprinzip aus der Befugnis der Prozeßparteien folgt, überden zivilrechtlichen Anspruch zu verfügen, so ergibt sich hieraus aber auch, daß es für die Durchführung von Prozeßhandlungen von Bedeutung ist, ob und inwieweit ein Berechtigter zur Geltendmachung eines Anspruchs verpflichtet ist, bzw. ihm bestimmte Verfügungen über den Streitgegenstand untersagt sind. Solche Beschränkungen ergeben sich aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums. Ein Rechtsträger ist nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen auch verpflichtet, Forderungen auszuklagen. Und der Abschluß eines Vergleichs 3) vgl. z. B. § 9 der AO über die Rücknahme von Verpak-kungsmitteln bei der Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 4. März 1954 (GBl. S. 294); § 25 der AO über den Abschluß von Verträgen über die Mast von Schlachtvieh vom 29. Februar 1956 (GBl. I S. 273); § 7 Abs. 2 VO über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956, S. 7). 590;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 590 (NJ DDR 1956, S. 590) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 590 (NJ DDR 1956, S. 590)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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