Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 587 (NJ DDR 1956, S. 587); liehen Produktion“ (Nr. 50/1955 Ges.Slg.) zur Nutzung übergeben oder zugewiesen wurde2). Diese Gegenstände treten in den genossenschaftlichen Produktionsprozeß ein, und die dabei geschaffenen Produkte werden Eigentum der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaft. Ähnlich ist es mit den Maschinen der Maschinen-Traktoren-Stationen, die ebenfalls im Produktionsprozeß der Genossenschaft eingesetzt werden, jedoch mit dem Unterschied, daß die Produktionsmittel hier nicht einmal in den Besitz oder in die Verfügungsgewalt der LEG gelangen. Die gesamte Produktion der LEG, ob mit genossenschaftlichen, staatlichen oder privaten Produktionsmitteln geschaffen, bildet das Eigentum der Genossenschaft und wird auf Grund der Bestimmungen des Musterstatuts, die die erweiterte sozialistische Reproduktion der genossenschaftlichen Großproduktion sichern, verteilt. Daraus folgt, daß der genossenschaftsrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums sich nicht nur auf das Eigentum, sondern auch auf Nutzungsrechtsverhältnisse der Genossenschaft erstredet, welche die Aneignung der Produkte und damit die Erweiterung des sozialistischen Eigentums sichern. Das LEG-Recht schützt das sozialistische Eigentum auf dem Lande gegen Verletzung und Verminderung und gewährleistet die Ausnutzung der Produktionsmittel für die Vermehrung des sozialistischen Eigentums der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften. Bei der Untersuchung der Mittel, die das Recht der LEG zum Schutze des sozialistischen Eigentums vorsieht, muß man von dem Gegenstand des Rechts der LEG ausgehen. Das LEG-Recht umfaßt vor allem diejenigen Rechtsnormen, welche die Verhältnisse zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern regeln und sich auf die Organisation und Leitung der Genossenschaft beziehen3). Die genossenschaftsrechtlichen Mittel zum Schutze des sozialistischen Eigentums beruhen daher auf besonderen Verhältnissen zwischen der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaft und ihren Mitgliedern, die durch Normen des Rechts der LEG geregelt sind. Dabei muß man unterscheiden: 1. Vorschriften, die organisierenden, erziehenden, vorbeugenden und kontrollierenden Charakter haben und die Entwicklung und Festigung des sozialistischen Eigentums gewährleisten. Dies sind Normen, die unberechtigte, gegen das sozialistische Eigentum gerichtete Angriffe verhindern oder zumindest erschweren (indirekte Schutzmittel). 2. Genossenschaftsrechtliche Sanktionen, die die Genossenschaft ihren eigenen Mitgliedern gegenüber auf vorgeschriebene Weise geltend machen kann (direkte Schutzmittel). Die Einheit unseres gesamten Rechtssystems findet ihren Ausdruck darin, daß das sozialistische Eigentum nicht nur durch Sanktionen des Rechts der LEG geschützt wird, sondern auch durch Normen des Zivilrechts, Strafrechts, Verwaltungsrechts und Finanzrechts. Die Sanktionen dieser Rechtszweige kann man sowohl Mitgliedern der LEG als auch Nichtmitgliedern gegenüber anwenden, in manchen Fällen sogar gegen die Genossenschaft selbst, d. h. gegen das Subjekt des sozialistischen Eigentums, bzw. gegen ihre Organe (z. B. können der Genossenschaft, die dem unteilbaren Fonds nicht regelmäßig Mittel zuweist, Kredite verweigert werden). Genossenschaftsrechtliche Sanktionen, die auf dem Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitglie- 2) Auf Grund dieser Regierungsverordnung kann Grund und Boden, ggf. auch Betriebsinventar landwirtschaftlicher Betriebe, deren Eigentümer diese aus stichhaltigen persönlichen Gründen, Krankheit, Alter usw., nicht bewirtschaften können oder dauernd und durch eigene Schuld nicht bewirtschaften, einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb freiwillig übergeben oder durch verwaltungsrechtlichen Akt zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion zumindest auf sechs Jahre zugewiesen werden. 3) In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, die komplizierten Fragen der Innen- und Außenverhältnisse der LEG detailliert zu untersuchen (vgl. auch Arlt, Fragen des Rechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1955, S. 27 ff.). Ich will nur soviel bemerken, daß meiner Meinung nach das Recht der LEG auch diejenigen Normen umfaßt, die die Außenverhältnisse der Genossenschaft regeln, wenn sie mit ihrer Führung durch den Staat Zusammenhängen, mit ihren inneren Beziehungen eng verknüpft sind und mit ihnen zusammen Institute des Rechts der LEG bilden. dern beruhen, können jedoch nur den eigenen Mitgliedern der LEG gegenüber geltend gemacht werden. Genossenschaftsrechtliche Sanktionen sind entweder disziplinarische Maßnahmen oder Maßnahmen, die das Vermögen des Mitglieds betreffen. In die erste Gruppe gehören verschiedene Normen des LEG-Rechts, die gewährleisten, daß das sozialistische Eigentum nicht verletzt oder gestört wird, daß Gegenstände des gesellschaftlichen Eigentums nicht beiseite geschafft oder vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden, daß sie in vollständiger Ordnung erhalten bleiben, daß sich ihr Wert, ihre Qualität und Verwendbarkeit nicht verringert, daß Produktionsmittel zu dem Zwecke, dem sie dienen, verwendet werden usw. Der Schutz des sozialistischen Eigentums wird dabei positiv als Pflicht des Mitglieds aufgefaßt. Gem. Art. 1 des Musterstatuts der LEG sind die Genossenschaftsmitglieder verpflichtet, das gemeinsame genossenschaftliche Eigentum zu schützen. Art. 21 des Musterstatuts enthält die Verpflichtung, das genossenschaftliche Vermögen zu schützen und mit ihm ökonomisch umzugehen. Vom Standpunkt des LEG-Rechts verletzt seine Pflichten auch dasjenige Genossenschaftsmitglied, das untätig dem Diebstahl oder der Beschädigung von genossenschaftlichem Vermögen zuschaut. Diese allgemeine, aus der Mitgliedschaft fließende Pflicht ist durch Organisationsvorschriften konkretisiert worden, die die persönliche Verantwortlichkeit für den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums festlegen. Gern. Art. 16 des Musterstatuts teilt der Vorstand jeder Brigade Boden, landwirtschaftliche Geräte, Gespann, genossenschaftliche Maschinen und ggf. auch landwirtschaftliche Gebäude zu. Auf gleiche Weise geschieht die Zuteilung der Farmen. Der Brigadier ist für die ihm übergebenen Produktionsmittel verantwortlich. Er verteilt sie an die einzelnen Mitglieder seiner Brigade, die dann selbst verantwortlich sind. Über die zugewiesenen und übergebenen Produktionsmittel wird ein Protokoll aufgenommen, das von großer erzieherischer Bedeutung ist und ein wichtiges Beweismittel darstellt. Besondere Bedeutung für den Schutz des sozialistischen Eigentums hat die Tätigkeit der genossenschaftlichen Verwaltungsorgane. Der Vorstand der LEG ist der Mitgliederversammlung für die gesamte Leitung der Genossenschaft und demzufolge auch für die strikte Einhaltung aller Maßnahmen verantwortlich, die dem Schutze des sozialistischen Eigentums dienen. Er ist verpflichtet, alle strafbaren Handlungen, die gegen das sozialistische Eigentum gerichtet sind, zum Zwecke der Einleitung eines Strafverfahrens anzuzeigen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und disziplinarische Maßnahmen zu treffen. Zweiffellos trägt die Anwendung dieser Bestimmungen des Musterstatuts in großem Maße zur Erziehung der Genossenschaftsmitglieder bei. Der Vorsitzende der Genossenschaft ist für die Verwaltungsarbeit, insbesondere für die ordnungsmäßige Kontrolle der geleisteten Arbeit und des genossenschaftlichen Eigentums, für die Buchhaltung und die Finanzdisziplin in der Genossenschaft verantwortlich. Verfügungen über das genossenschaftliche Vermögen werden nur durch seine Maßnahmen rechtswirksam. Sämtliche schriftlichen Dokumente der Genossenschaft unterzeichnet der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied bzw., soweit sie finanzielle Fragen betreffen, der Buchhalter. Zu gewissen Rechtshandlungen sind jedoch der Vorstand bzw. der Vorsitzende nur auf Grund eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung berechtigt (z. B. Vertragsabschluß mit der Maschinen-Traktoren-Station). Für die Buchhaltung und die gesamte Ordnung in den Finanzen der Genossenschaft ist unmittelbar der Buchhalter verantwortlich. Die Bedeutung der Buchhaltung für den Schutz des sozialistischen Eigentums ist nicht zu unterschätzen. Der Buchhalter prüft alle Belege über die geleistete Arbeit, über das übernommene genossenschaftliche Vermögen, über Vermögens-zuwachs, Materialverbrauch usw. Er trägt die Verantwortung für die Inventarisierung des gesamten genossenschaftlichen Vermögens. Er ist für das pünktliche Inkasso aller Forderungen der Genossenschaft sowie für die Bezahlung der fälligen Schulden, besonders der Forderungen des Staates, verantwortlich. Er sorgt für die genaue Einhaltung des genossenschaftlichen Finanz- 587;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen.

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