Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 585 (NJ DDR 1956, S. 585); Und an anderer Stelle: „Der Zweck besitzt immer sein Subjekt, seine handelnde Person, seinen Kämpfer. Bestimmte Menschen, Klassen, Völker stellen sich ihn. Wenn ein Zweck existiert, entsteht immer die Frage: Wer hat ihn gestellt, wessen Interessen drückt er aus, wer kämpft für ihn? In den Zwecken drücken die Menschen ihre Interessen, ihren willen aus. Bei der Aufstellung eines zwecks und beim Kampf für ihn 1st das Subjekt immer an der ersten Stelle, ist sein bewußter Träger eine zwecksetzende und zielstrebig handelnde Person.“27) Jede Norm realisiert eine Zweckmäßigkeit, die darin begründet ist, daß die Norm in unserem Staat erlassen wird, um bestimmte politische, ökonomische und andere Ziele zu verwirklichen. Die Gesetzgebung ist zugleich „der Prozeß des Übergangs vom abstrakten Denken zur Praxis“. Die Zwecksetzung wird zum Element der Gesetzlichkeit. Die im Gesetz niedergelegte Zweckmäßigkeit kann und darf bei der Rechtsanwendung nicht verletzt werden. Zum juristischen Überbau gehören nicht nur die Rechtsnormen, sondern auch die Rechtsverhältnisse. Der Wille der herrschenden Klasse findet seinen Niederschlag nicht nur in .den Rechtsnormen, sondern auch in den durch die Zwangsgewalt des Staates geschützten Rechtsverhältnissen28). Die Rechtsverhältnisse sind ideologische Verhältnisse, die dadurch entstehen, daß die Rechtsnormen auf das Verhalten der Menschen in einer bestimmten Richtung einwirken29). Die konkreten Rechte und Pflichten, die Rechtsverhältnisse, sind die im gesellschaftlichen Leben verwirklichten Rechtsnormen. Indem bei Begründung und Durchführung eines Rechtsverhältnisses die Rechtsnorm zu beachten ist, dient das Rechtsverhältnis der Erfüllung des in der Norm gesetzten Zweckes. „Die juristischen Normen wirken auf die gesellschaftlichen Verhältnisse dadurch ein, daß sie dem Menschen ein solches Verhalten weisen, wie es der Staat von ihm fordert und dem der Staat die helfende Kraft seines Apparates verleiht. In diesem Sinne ist jede Rechtsnorm zufolge ihres unmittelbar durch den Klassenwillen bestimmten Inhalts der staatliche Wegweiser für das Verhalten der Menschen, bei dem die Möglichkeit der Anwendung staatlichen Zwanges gewährleistet lst.“30) Da das einzelne Rechtsverhältnis ein Willensverhältnis ist, bedeutet diese Einwirkung des Rechts, daß es auf das willensmäßige Verhalten des Menschen einwirkt. Das geschieht dadurch, daß das Gesetz die Möglichkeiten aufweist, innerhalb deren die Partner eines Rechtsverhältnisses kraft ihres Willens Rechte und Pflichten begründen können31). Dem Willen der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses liegt ein besonderer, weiterer Zweck zugrunde, der durch die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses selbst gesetzt wird. Diese Zweckmäßigkeit drückt mithin die Stand versetzen, durch Begründung von Reehtsverhält-teiligten aus. Die Zweckmäßigkeit, die durch die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses gesetzt wird, findet jedoch bestimmte Grenzen. Diese Grenzen sind die Grenzen des möglichen Verhaltens, die durch die Norm gesetzt werden, mit anderen Worten, die Zweckmäßigkeit, die der Norm selbst zugrunde liegt. Es handelt sich hier um einen anderen Ausdruck für die Tatsache, daß der Wille der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses dem Willen der herrschenden Klasse nicht widersprechen darf. Die Zweckmäßigkeit tritt mithin zweifach in Erscheinung: Einmal ist sie Element des Gesetzes selbst, zum anderen wird sie durch den Willen der Beteiligten zum Element eines bestimmten Rechtsverhältnisses. Dieses subjektive Moment hat innerhalb des einzelnen Rechtsverhältnisses hervorragende Bedeutung. Hierfür 27) a. a. O. S. 65. 28) vgl. hierzu Piontkowski, Einige Fragen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts, RID 1956, Nr. 7, Sp. 188. 29) vgl. hierzu Ketsehekjan, Rechtsnormen und Rechtverhältnisse, RID 1956, Nr. 7, Sp. 197 ff. (insbes. Sp. 199). 30) Alexandrow, Gesetzlichkeit und Rechtsverhältnisse in der sowjetischen Gesellschaft, Moskau 1955, S. 84 (russ.). 31) Alexandrow, a. a. O. S. 108/109: „Das subjektive Recht (die Rechtsbefugnis) wird demzufolge durch eine untrennbare Einheit einer dreifachen Art von Möglichkeiten gekennzeichnet: 1. die Art und das Maß des möglichen Verhaltens für jeden Inhaber eines subjektiven Rechts; 2. die Möglichkeit, ein bestimmtes Verhalten von einer anderen Person zu fordern ein Verhalten, das die Verwirklichung der ersten Möglichkeit sichert; 3. die Möglichkeit, im erforderlichen Falle die zwingende Kraft des staatlichen Apparates zur Verwirklichung der zweiten Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.“ einige Beispiele aus dem Zivilrecht. Erinnert sei an die Frage der Zweckmäßigkeit des Abschlusses von Globalverträgen, die jetzt besonders diskutiert wird32). Es ist für den Handel zweckmäßig, bei Vertragsabschlüssen mit der Produktion deren gesamte Möglichkeiten auszunutzen; es ist für den Handel zweckmäßig, in den Versorgungsverträgen solche Waren zu binden, wie sie die Bevölkerung wünscht33). Es ist zweckmäßig, daß die Erfassungsbetriebe die Jahresaufkaufverträge für Schlachtvieh so abschließen, daß nicht alle Lieferungen in einem Monat des Jahres zu erwarten sind34). Das gesamte Verhältnis zwischen Plan und Vertrag wirft bei der Konkretisierung des Planes die Frage der Zweckmäßigkeit auf. Das kommt besonders deutlich in dem Beschluß über die Vereinfachung der Planung in der volkseigenen Industrie vom 16. Dezember 1954 (GBl. S. 947) zum Ausdruck. Die Betriebe werden verpflichtet, detaillierte Pläne zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich auszuarbeiten. Sie haben eine operative Quartalsplanung durchzuführen. Die operative Quartalsplanung hat die staatlichen Aufgaben, die abgeschlossenen Verträge u. a. m. zur Grundlage. Die operative Quartalsplanung muß die im Jahresplan für das Quartal gestellten Aufgaben auf Grupd der vorliegenden Verträge verfeinern und konkretisieren usw. Im Ergebnis ist festzustellen: Die Anwendung der Norm läßt Erwägungen über die Zweckmäßigkeit der Rechtsanwendung nicht zu. Derartige Erwägungen würden bedeuten, daß Elemente der Gesetzlichkeit außerhalb der Norm begründet würden35). Die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses können aber im Rahmen der Norm Rechte und Pflichten eines Rechtsverhältnisses entsprechend den von ihnen gesetzten Zwecken begründen, ändern und aufheben. Die Beachtung der Norm bei der Begründung, Änderung und Beendigung eines Rechtsverhältnisses bedeutet, daß die hierbei von den Beteiligten gesetzten Zwecke nicht gegen die Norm verstoßen. Hierin kommt das Verhältnis der Gesetzlichkeit zur Zweckmäßigkeit zum Ausdruck. Wenn das Zivilrecht eine Zwecksetzung im einzelnen RechtsVerhältnis zuläßt, so schafft es damit die Voraussetzungen für die Wirkung der Initiative der Werktätigen. Wenn es dieser Zwecksetzung bestimmte Grenzen setzt, so sichert es damit die Übereinstimmung der Interessen der Beteiligten mit den Interessen der Gesellschaft36). Die Einzelheiten der Plandurchführung können durch verwaltungsrechtliche Planungsmaßnahmen festgelegt werden; sie können ebenso durch zivilrechtlichen Vertrag festgelegt werden. Innerhalb des Verwaltungsrechts bestimmt dann über die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen die anweisende Verwaltungsstelle; innerhalb des Zivilrechtsverhältnisses bestimmen die Beteiligten hierüber. Es gibt aber auch Rechtsverhältnisse, die eine Kombination dieser beiden Varianten darstellen, so in den Fällen, in denen ein Zivilrechtsverhältnis durch individuellen Verwaltungsakt begründet wird. Hier entscheidet über die Zweckmäßigkeit der Begründung des Zivilrechtsverhältnisses ausschließlich die Verwaltungsdienststelle, über die Zweckmäßigkeit der weiteren Durchführung die Beteiligten des Zivilrechtsverhältnisses. Es gibt aber auch verwaltungsrechtliche Verträge. Erinnert sei an die Globalvereinbarungen zwischen Ministerien usw. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß bei ihnen die Frage der Zweckmäßigkeit durch die Beteiligten entschieden wird, daß aber die Durchführung der Vereinbarung nicht mittels der zivilrechtlichen Methode erfolgt; es kommen insbesondere die Formen der Kontrolle des Zivilrechts für die Durchführung der Vereinbarung nicht zur Anwendung. 32) vgl. Protokoll, S. 120. 33) vgl. Walter Ulbricht, Referat auf der 3. Parteikonferenz, S. 170. 34) vgl. Artzt, Protokoll, S. 172. 35) So auch Kleyer, Protokoll, S. 238. Allerdings erscheint mir die dortige Formulierung nicht präzis. Kleyer spricht von der Durchführung und Erfüllung der Gesetze. Da unter letzerem auch die Beachtung der Gesetze verstanden werden kann, fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit der Zweckmäßigkeit, die von den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses gesetzt wird. 36) Dieses Verhältnis der Gesetzlichkeit zur Zweckmäßigkeit 1st m. E. auch ein Kriterium dafür, in weichen Fällen man von der Anwendung des Rechts und in welchen Fällen man von der Beachtung der Rechte sprechen muß. 585;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 585 (NJ DDR 1956, S. 585) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 585 (NJ DDR 1956, S. 585)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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