Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 583 (NJ DDR 1956, S. 583); meinen Ziel, das ökonomische Grundgesetz des Sozialismus zu verwirklichen. Dabei geht die Gesetzgebung von der grundsätzlichen These der marxistischen Theorie aus: Die Wahrheit ist immer konkret, alles hängt ab von den objektiven Bedingungen Zeit und Raum. Das juristische Gesetz basiert mithin auf den objektiven Bedingungen einer bestimmten Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung, also den derzeitigen gesellschaftlichen Verhältnissen der Übergangsperiode in der Deutschen Demokratischen Republik. Das führt dazu, daß die juristischen Gesetze eine große Anzahl von objektiven Gesetzmäßigkeiten fördern, deren notwendige Durchsetzung sich aus dem jetzigen Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung ergibt. Dazu gehören insbesondere das Gesetz der ständigen Entwicklung der Arbeitsproduktivität, das Leistungsprinzip, die Sicherung der materiellen Interessiertheit usw. Gleichermaßen aber werden aus den gleichen Gründen eine große Anzahl von politischen Forderungen verwirklicht, die ebenso der Ausdruck der ökonomischen Interessen der Arbeiterklasse sind, wie z. B. der Schutz des sozialistischen Eigentums, die Gleichberechtigung der Bürger, der Schutz der Rechte der Bürger, das Recht auf Arbeit, die Teilnahme der Masse der Werktätigen an der Leitung von Staat und Wirtschaft usw., die Prinzipien des sozialistischen Internationalismus und der friedlichen Koexistenz usw. Zu diesen Eigenschaften unserer juristischen Gesetze gehören insbesondere auch die Prinzipien der Einbeziehung des Mittelstandes in den Aufbau des Sozialismus: „Wir sind also der Meinung, daß es notwendig ist, gemeinsam mit den Angehörigen des Mittelstandes die Wege des Übergangs 2um Sozialismus zu suchen. Es werden sich dabei verschiedene Formen entwickeln. Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands hat schon vor längerer Zeit klar die Aufgabe gestellt, alles zu tun, um sämtliche Bürger der Republik für den Aufbau des Sozialismus zu gewinnen .“18) Die entsprechenden ökonomischen Maßnahmen sind insbesondere die staatliche Beteiligung bei privaten Industriebetrieben, die Möglichkeit für die Großbauern, einer LPG beizutreten, die KommissisnsVerträge mit dem privaten Einzelhandel.19) Auch bei der Anwendung der sanktionierten Normen, insbesondere also des BGB, muß man sich dessen bewußt sein, daß Formulierungen, wie: „die Gesetzlichkeit parteilich handhaben“ usw., sich nicht beziehen können auf die konkreten Fragen des Einzelfalls der Rechtsanwendung. Sie können nur verstanden werden im Zusammenhang mit der Ermittlung des neuen Inhalts des sanktionierten Rechts. Bei der Anwendung sanktionierten Rechts sind zwei gedankliche Vorgänge voneinander zu unterscheiden. Der erste besteht darin, daß der neue Inhalt des Gesetzes ermittelt wird. Diese Ermittlung des Inhalts geschieht unabhängig von den besonderen Bedingungen der Rechtsanwendung im konkreten Fall. Das ist schon deshalb erforderlich, weil der neue Inhalt des sanktionierten Gesetzes gleichermaßen für alle Fälle der Rechtsanwendung Geltung haben muß, also nicht bestimmt sein darf durch die besonderen Bedingungen nur eines einzelnen Falles der Rechtsanwendung, die ja gegenüber dem Allgemeinen den Charakter des Zufälligen an sich haben. Die Anwendung des Gesetzes hat dann konsequent zu erfolgen, ohne daß hier nunmehr nochmals Faktoren zu beachten wären, in denen die Parteilichkeit ihren Ausdruck findet. Das gilt insbesondere auch für das Zivilrecht. Wenn anders verfahren wird, wenn also die Gesichtspunkte für die Parteilichkeit erst aus den Besonderheiten des Einzelfalles bei der Rechtsanwendung gefunden werden sollen, führt das zu solchen Folgerungen, daß den sozialistischen Betrieben im Schuldverhältnis eine ungleiche Rolle eingeräumt wird usw. Die Parteilichkeit hat auch im Zivilrecht begrifflich nichts zu tun mit den Parteien eines Prozesses, sondern folgt eben daraus, daß das Gesetz die politischen, ökonomischen und anderen Ziele der Arbeiter-und-Bauem-Macht verwirklicht. Deshalb ist es wichtig, sich darüber Klarheit zu verschaffen, wie dies geschieht, welche Funktion das Recht ausübt, insbesondere auch das Zivilrecht. 18) Walter Ulbricht, Der zweite Fünf) ahrplan und der Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik, Referat auf der 3. Parteikonferenz der SED, Berlin 1956, S. 65. 19) a. a. O. S. 66. III Das Verständnis für die Funktion des Rechts eines bestimmten Rechtszweiges wird weitgehend gefördert durch die Erkenntnis des Zusammenhangs zwischen Gegenstand und Methode des Rechts und den verschiedenen Elementen der Methode der rechtlichen Regelung. Die Methode der rechtlichen Regelung ist eine Uberbauerscheinung. Sie ist also bestimmt, aktiv auf die Basis einzuwirken. Deshalb ist es für die Verwirklichung der Gesetzlichkeit bei der Rechtsanwendung sehr bedeutsam, sich der Überbaufunktion der Methode der rechtlichen Regelung und der Elemente dieser Methode bewußt zu sein. Als Beispiel sei auf das Zivilrecht verwiesen. Zum Gegenstand des Zivilrechts gehören die Verhältnisse der Warenzirkulation, die Ware-Geld-Verhältnisse. Eine typische Erscheinung der Warenzirkulation ist, daß die im einzelnen Falle des Austausches Beteiligten als voneinander unabhängige Warenbesitzer in Erscheinung treten. Marx führt hierzu aus: „Die Waren können nicht selbst zu Markte gehen und sich nicht selbst austauschen. Wir müssen uns also nach ihren Hütern umsehn, den Warenbesitzern. Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in anderen Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehn, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des anderen, also jeder nur vermittelst eines beiden gemeinsamen Willensakts sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigne veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen.“20) Und weiter führt Marx aus: „Damit diese Veräußerung wechselseitig, brauchen Menschen nur stillschweigend sich als Privateigentümer jener veräußerlichen Dinge und eben dadurch als von einander unabhängige Personen gegenüberzutreten.“21) Dem ökonomischen Verhältnis der Warenzirkulation ist es somit eigen, daß hieran Beteiligte sich als „voneinander unabhängige Personen gegenübertreten“. Voneinander unabhängige Personen sind solche, die im Verhältnis zueinander eine gleiche Stellung einnehmen. Dem ökonomischen Verhältnis der Warenzirkulation ist somit die Gleichheit der Beteiligten eigen. Diese Gleichheit ist mithin ein notwendiges ökonomisches Merkmal der sich hierbei ergebenden Ware-Geld-Beziehungen, also Vermögensbeziehungen. Das Recht als Teil des Überbaus muß so gestaltet sein, daß es bei der normativen Gestaltung der einzelnen Rechtsverhältnisse die aufgezeigten ökonomischen Beziehungen festigt und fördert. Das geschieht dadurch, daß es als Institution des Überbaus die juristische Gleichstellung der Beteiligten eines Zivilrechtsverhältnisses festlegt. Die Beziehungen zwischen den Erscheinungen in der Basis und den juristischen Institutionen des Überbaus zeigen an diesem Beispiel die gegenseitige Bedingtheit von Gegenstand und Methode und machen deutlich, daß die Methode eine wichtige Überbaufunktion zu verwirklichen hat20 21 22). Die Methode der juristischen Gleichstellung der Partner im Zivilrecht weist eine große Anzahl besonderer Elemente auf, die alle dem Prinzip der juristischen Gleichstellung dienen. Hierzu gehört in erster Linie die Regelung der materiellen Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung einer Verpflichtung. Sie erfolgt derart, daß die Partner hinsichtlich der Erfüllung sich gegenseitig kontrollieren (also nicht von dritter Seite, von außen kontrolliert werden) und daß sie deshalb bestimmte Ansprüche haben, deren Erfüllung sie mit Hilfe staatlichen Zwanges durchsetzen können. Deshalb gehört auch die Möglichkeit der prozessualen Geltendmachung dieser Ansprüche zu den Ausdrucksformen der Methode des Zivilrechts, worin sich die enge Verbindung von materiellem und prozessualem Recht verdeutlicht. Eine weitere Ausdrucksform der zivilrechtlichen Regelung ist die Funktion der Willenserklärung bei der Begründung von Schuldverhältnissen und deren 20) Marx, Das Kapital, Bd. I, Berlin 1955, S. 90. 21) Marx, a. a. O. S. 93. 22) Diese juristische Gleichstellung bezieht sich selbstverständlich auf das konkrete Rechtsverhältnis der Warenzirkulation. Sie besagt nichts über die sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen in bezug auf die am konkreten Rechtsverhältnis beteiligten Partner. Der Kaufvertrag zwischen einem privaten und einem volkseigenen Betrieb ändert selbstverständlich nichts an der Verschiedenheit der gesellschaftlichen Stellung dieser beiden Partner. 583;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 583 (NJ DDR 1956, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 583 (NJ DDR 1956, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit; Angrälfen der schwächsten und wichtigsten Stelle durch Widerlegen des wichtigsten Verteidigungsargumentes, durch zielgerichtetes Einkreisen des Schwe rpunktes,. wenn die Verteidigung gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Verdächtigenbefragung angesehen werden. Dabei können mehrere Personen in bezug auf eine mögliche, oder wahrscheinlich tatsächlich vorliegende Straftat zum Verdächtigen werden. Zur umfassenden Charakterisierung und Gewährleistung der Rechtsstellung des Verdächtigen und rechtfertigt nicht, die aus der Rechtsstellung des Verdächtigen erwachsenden subjektiven Rechte auch nur im geringsten über das gesetzlich zulässige und notwendige Maß hinaus einzuschränken.

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