Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 580 (NJ DDR 1956, S. 580); ihrer Entwicklung, den sich das Gericht allein aus der Haltlosigkeit und Triebhaftigkeit der Angeklagten erklärt, erscheint doch zu abrupt, um ihn noch als normal zu betrachten. Das Gericht hätte in diesem Fall ein psychiatrisches Gutachten beiziehen müssen. Das Urteil verletzt aber auch in der Strafzumessung das Gesetz (§ 17 Abs. 2 JGG). Das KrG Jena verurteilte die jugendliche Angeklagte gern. § 361 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 c StGB zu 6 Monaten Freiheitsentzug. Es ist von der irrigen Annahme ausgegangen, daß der in § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG festgelegte Strafrahmen in jedem Falle Geltung habe, also allein in diesem Rahmen ohne Rücksicht auf den Strafrahmen des konkret verletzten Gesetzes eine Strafe festzulegen sei. Es hat dabei übersehen, daß im folgenden Satz dieser Bestimmung festgelegt wird, daß die in den einzelnen Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts enthaltenen Strafrahmen Anwendung zu finden haben, und zwar lediglich mit der Beschränkung, daß weder das Höchstmaß von 10 Jahren überschritten, noch das Mindestmaß von 3 Monaten unterschritten werden darf. Das bedeutet, daß im vorliegenden Falle das Kreisgericht die jugendliche Angeklagte unter Heranziehung der §§ 361, 18, 77 Abs. 2 StGB in Vbdg. mit § 17 Abs. 2 JGG zu einem Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten verurteilen konnte. Erich G ott er t, Leiter der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Gera § 219 StPO. X. Erscheint der Privatkläger ohne begründete Entschuldigung nicht in der Hauptverhandlung, so ist durch Beschluß des Gerichts auszusprechen, daß die Privatkiage als zurückgenommen gilt. Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. 2. Die Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung ist begründet, wenn der Privatkläger eine dringende Reise antreten mußte, die keinen Aufschub duldete. 3. Die Folgen des § 249 Abs. 1 StPO treten nicht ein,’ wenn sich der Privatkläger in der Hauptverhandlung vertreten läßt. Das gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Privatklägers angeordnet war. BG Leipzig, Bcschl. vom 13. Juni 1956 ; 2 b Qs 106/56. Nachdem der Privatkläger am 9. Mai 1956 gegen den Beschuldigten bei dem Kreisgericht Wurzen wegen Beleidigung Privatklage erhoben, die Strafkammer am 23. Mai 195 das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung aut den 31. Mai 1956 bestimmt hatte, stellte der Privatkläger, dessen persönliches Erscheinen zur Hauptverhandlung ungeordnet und dem die Ladung am 25. Mai 1956 zugestellt worden war, durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt den Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung um drei ‘Wochen. Begründet wurde der Vertagungsantrag damit, daß sich der Privatkläger am 28. Mal 1956 für zwei bis drei Wochen nach Westdeutschland begeben habe. Das Kreisgericht hat den Termin nicht verlegt, sondern in der Hauptverhandlung am 31. Mal 195", zu der der Vertreter des Privatklägers jedoch dieser selbst nicht erschienen war, den Beschluß verkündet, daß die Privatklage gemäß § 249 StPO als zurückgenommen gelte. Dieser Beschluß enthält keine Ausführungen darüber, weshalb die Entschuldigung des Privatklägers als nicht begründet angesehen worden ist. Dem am gleichen Tage schriftlich wiederholten Vertagungsantrag des Vertreters des Privatklägers ist mit der Begründung nicht stattgegeben worden, daß der Privatkläger die Möglichkeit gehabt habe, bei dem Gericht unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen Vertagung zu beantragen. Gegen den Beschluß, mit dem das Kreisgericht ausgesprochen hat, daß die Privatklage als zurückgenommen gilt, hat der Privatkläger durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Kreisgericht anzuweisen, das Privatklageverfahren durchzuführen. Aus den Gründen: Zunächst ist es erforderlich zu prüfen, ob gegen den Ausspruch des Kreisgerichts, daß die Privatklage wegen unbegründeten Ausbleibens des Privatklägers zur Hauptverhandlung als zurückgenommen gilt, überhaupt ein Rechtsmittel zulässig ist. Außer den Beendigungsmöglichkeiten eines jeden Strafverfahrens, die gemäß § 250 StPO auch im Privatklageverfahren bestehen, kennt dieses zwei weitere Möglichkeiten der Beendigung. Während im Falle des § 252 StPO der einen Möglichkeit, ausdrücklich bestimmt wird, daß das Verfahren durch Beschluß einzustellen ist und die Akten dem Staatsanwalt zu übergeben sind, läßt die Strafprozeßordnung die Frage offen, ob und welche Entscheidung vom Gericht zu treffen ist, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung ohne begründete Entschuldigung nicht erscheint. Daß ein Urteil nicht zu ergehen hat, ergibt sich aus § 219 StPO. Die Frage, ob ein Beschluß zu verkünden oder lediglich der Vermerk in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen ist, daß als Folge des Ausbleibens die Privatklage als zurückgenommen gilt, kann allein auf Grund der Formulierung des § 249 Abs. 1 StPO nicht beantwortet werden; sie ist jedoch von Bedeutung, weil der Privatkläger bei der ersten Annahme soweit es sich um einen erstinstanzlichen Beschluß handelt das Rechtsmittel der Beschwerde besäße, anderenfalls aber die nur protokollierte Feststellung des Eintritts der gesetzlichen Folge des Ausbleibens nicht anfechten könnte. Der Senat steht auf dem Standpunkt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 StPO ein Beschluß erlassen und dem Privatkläger das Recht der Beschwerde gegeben werden muß. Die Entscheidung der Frage, ob eine Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung begründet ist oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts. Der Privatkläger muß deshalb die Möglichkeit haben, durch das Rechtsmittelgericht nachprüfen zu lassen, ob das Kreisgericht seine Entschuldigung richtig beurteilt hat; denn die nicht un. * bedeutenden Folgen des unbegründeten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung sollen nur denjenigen Privatkläger treffen, der sich zu seiner Privatklage nachlässig verhält, zur Hauptverhandlung nicht erscheint und sich nicht vertreten läßt oder für sein Fernbleiben ungerechtfertigte Argumente vorbringt. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 31. Mai 1956 ist daher zulässig und auch begründet. Der Privatkläger hat am 26. Mai 1956 und nochmals ausführlich am 31. Mai 1956 glaubhaft versichert, daß er am 28. Mai 1956 eine Reise zu seinen Geschwistern nach Westdeutschland antreten mußte, die keinen Aufschub mehr erfahren durfte, wenn ihr Zweck nicht verfehlt werden sollte. Das Kreisgericht hat im Beschluß über die Ablehnung des Verlegungsantrages vom 31. Mai 1956 zum Ausdruck gebracht, daß es den Verhandlungstermin vertagt hätte, wenn vom Privatkläger die Unterlagen für die Reise vorgelegt worden wären.' Der Senat ist der Auffassung, daß von der Vorlage der Unterlagen die Entscheidung über den Verlegungsantrag nicht abhängig gemacht werden durfte. Wenn, wie im vorliegenden Falle, nichts dafür spricht, daß der Privatkläger die Reise mutwillig zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung angetreten hat, dann mußte seinem Antrag stattgeeben oder sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung als begründet angesehen werden. Der Grundsatz, Strafverfahren ohne Verzögerung innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen, wird dadurch nicht verletzt. Das Kreisgericht durfte aber schon aus einem anderen Grunde nicht aussprechen, die Privatklage gelte als zurückgenommen. Gemäß § 249 Abs. 2 StPO kann sich der Privatkläger in der Hauptverhandlung vertreten lassen. Ist zur Hauptverhandlung der Privatkläger nicht erschienen, dafür aber sein Vertreter, so treten selbst dann die Folgen des § 249 Abs. 1 StPO nicht ein, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden und der Privatkläger zwar vertreten war/ ohne begründete Entschuldigung aber selbst nicht erschien, dann kann ein solches Verhalten wohl als Mißachtung, die die Würde des Gerichts verletzt, gewertet und gegen den Privatkläger eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden (§ 89 StPO), nicht aber tritt dadurch die in § 249 Abs. 1 genannte Folge ein. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Kreisgericht anzuweisen, das Privatklageverfahren durchzuführen. Zu kaufen gesucht: Literatur zum BGB, HGB und Aktienrecht (größere Kommentare und Lehrbücher, auch Monographien), ferner rechtsphilosophische Literatur, Archiv für civilistische Praxis, Iherings Jahrbücher, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht. Paul Feith, VVolfcn/Btfd., Beethovenstr. 27 580;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 580 (NJ DDR 1956, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 580 (NJ DDR 1956, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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