Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 576 (NJ DDR 1956, S. 576); Stückes gem. § 206 StPO ist die Verlesung der Beurteilung ebenfalls nicht gewesen, da sie wie sich aus ihrem Datum (29. Dezember 1955) ergibt - erst auf Grund der Anforderung des Kreisgerichts abgegeben wurde. Das Kreisgericht hätte die Beurteilung nicht anfordern dürfen, sondern den Betriebsleiter, den BGL-Vorsitzenden oder sonst eine geeignete Person aus dem Betrieb als Zeugen laden und vernehmen müssen, wenn es eine derartige Beurteilung für erforderlich hielt. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat das Kreisgericht den Angeklagten über weitere strafbare Handlungen befragt. Deshalb war er nicht angeklagt. Er hat derartige Vergehen bestritten; jsie konnten auch nicht nachgewiesen werden. Die oben zitierten Sätze aus dem Urteil des Kreisgerichts lassen den Eindrude entstehen, als ob das Kreisgericht bei der Bewertung der Taten noch unter der Nachwirkung dieser Erörterungen in der Hauptverhandlung gestanden hat. Das Bestreiten anderer als der zur Anklage stehenden Handlungen darf aber dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Hätte der Angeklagte die in der Hauptverhandlung bewiesene Tat zunächst geleugnet, so hätte falls die Ermittlungen dadurch verzögert worden wären gern. § 219 Abs. 2 StPO das Gericht insoweit von der Anrechnung der Untersuchungshaft Abstand nehmen können, niemals aber darf es deswegen auf eine höhere Strafe erkennen. Das Verhalten eines Angeklagten nach der Tat, auch in der Hauptverhandlung, ist nur insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt und damit wesentlich für Erwägungen ist, wie hoch die Strafe sein muß, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. So kann das offene Geständnis eines Angeklagten das Gericht sehr wohl davon überzeugen, daß der Erziehungszweck einer Strafe in kürzerer Zeit erreicht wird, als es nach den anderen Umständen erforderlich wäre. Bloßes Leugnen kann dagegen niemals zu einer höheren Strafe führen,' als sie die übrigen Umstände erforderlich machen. §§ 352 ff. StPO; §§ 2, 4 StKVO. Zur Frage der Verteilung der gerichtlichen Kosten und notwendigen Auslagen im Privatklageverfahren. OG, Urt. vom 5. Juli 1956 2 Zst III 31/56, Im Privatklageverfahren hat das Kreisgericht die Beschuldigten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. In bezug auf die außergerichtlichen Kosten hat das Kreisgericht angeordnet, daß sie jede Partei selbst zu tragen hat. Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte Berufung der Privatkläger hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 9. September 1955 als unzulässig verworfen. Gegen die Kostenentscheidung, soweit sie die Verteilung der außergerichtlichen Auslagen betrifft, hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründern Das Kreisgericht stützt sich bei seiner Entscheidung lediglich auf § 357 StPO. Es hat nicht erkannt, daß auch im Privatklageverfahren die §§ 352 ff. StPO zu beachten sind. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind bei einer Verurteilung den Beschuldigten gern. § 353 StPO aufzuerlegen. Unzulässig war es jedoch zu bestimmen, jede Partei habe die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. § 357 Abs. 1 StPO ist eine zwingende Vorschrift, die immer dann anzuwenden ist, wenn die Beschuldigten verurteilt worden sind. Das hat das Kreisgericht bei der Kostenentscheidung nicht erkannt. Es hätte also den Verurteilten auferlegen müssen, den Privatklägern die erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Zwar läßt § 357 Abs. 3 StPO eine angemessene Verteilung der Gerichtskosten und notwendigen Auslagen zu, jedoch liegt die Anwendung dieser Bestimmung keineswegs im Ermessen des Gerichts; sie kann nur dann angewendet werden, wenn weder nach Abs. 1 eine Verurteilung noch nach Abs. 2 Freispruch oder Einstellung des Verfahrens erfolgt. Die Anwendung des § 357 Abs. 3 StPO ist beispielsweise dann gegeben, wenn dem Beschuldigten mehrere selbständige Beleidigungen zur Last gelegt worden sind und daraufhin gleichzeitig Verurteilung und Freisprechung erfolgt oder aber, wenn das Urteil auf Grund einer Privatklage und Widerklage ergeht bzw. wenn ein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird. Die vorstehenden Ausführungen treffen auch jetzt noch nach Erlaß der Verordnung vom 15. März 1956 über die Kosten in Strafsachen (GBl. I S. 273) zu, da gern. § 4 Abs. 3 der Verordnung für die Erstattung von Auslagen § 357 StPO maßgebend ist. Soweit auch auf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in Strafsachen Bezug genommen ist, betrifft das nur die Auslagen, die dem Staatshaushalt erwachsen sind. Die Entscheidung darüber, wer diese, dem Staatshaushalt erwachsenen Auslagen (sofern sie 3, DM übersteigen) zu erstatten hat, wird begrifflich mit der Entscheidung über die „Kosten des Verfahrens“ getroffen. Sie richtet sich im Falle der Verurteilung des Angeklagten nach § 353 StPO, im Falle des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens nach § 357 Abs. 2 StPO und, sofern z. B. nur eine teilweise Verurteilung erfolgte oder das Urteil auf Klage und Widerklage ergangen ist, nach § 357 Abs. 3 StPO. §§ 357, 358 StPO. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren bei Privat-klagcn. OG, Urt. vom 27. Juli 1956 - 3 Zst III 38/56. Das Kreisgericht hat den Beschuldigten wegen Beleidigung zu 200 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Bezirksgericht hat auf die dagegen eingelegte Berufung des Beschuldigten das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und auf 50 DM Geldstrafe erkannt. Die Kosten des Verfahrens hat es ‘ zu Vl dem Beschuldigten und zu J/c der Privatklägerin auferlegt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. , Aus den Gründen: ' Das Bezirksgericht hat die Entscheidung über die Kosten des Privatklageverfahrens auf § 357 StPO gestützt. Es hat jedoch übersehen, daß nicht nur § 357 StPO für die Kostenentscheidung im Privatklageverfahren maßgebend ist, sondern daß diese Bestimmung lediglich die übrigen Bestimmungen der §§ 352 ff. StPO ergänzt. Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich aus der Tatsache, daß sich im Privatklageverfahren nicht der Staatsanwalt und der Beschuldigte/ sondern der Privatkläger und der Beschuldigte gegenüberstehen. : Der Inhalt des § 357 Abs. 1’ und 2 StPO besagt nichts anderes1, als daß der Privatkläger, der mit Recht das Gericht zur Wiederherstellung seiner Ehre in Anspruch genommen hat, seine notwendigen Auslagen vom Beschuldigten erstattet bekommen soll bzw. daß demjenigen Beschuldigten, der vom Privatkläger zu Unrecht beschuldigt worden ist, die notwendigen Auslagen vom Privatkläger erstattet werden, der dann auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Da im vorliegenden Fall die vom Kreisgericht ausgesprochene Verurteilung wenn auch unter Herabsetzung der Strafe vom Bezirksgericht aufrechterhalten worden ist, war die Pflicht des Beschuldigten zur Erstattung der dem Privatkläger im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gern. § 357 Abs. 1 StPO festzustellen. § 357 Abs. 3 StPO kann dagegen nur Anwendung finden, wenn weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegen, z. B. wenn im Falle der Klageerhebung wegen mehrerer selbständiger Beleidigungen der Beschuldigte gleichzeitig teils verurteilt, teils freigesprochen wird oder das Urteil auf Klage und Widerklage ergeht. : Mit der Entscheidung über die notwendigen Auslagen ; des Privatklägers ist jedoch noch nichts darüber gesagt, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. In allen Bestimmungen der §§ 352 ff. StPO, in denen von Kosten die Rede ist, handelt es sich um Gebühren, die an das Gericht zu zahlen sind bzw. um Auslagen, die dem Staatshaushalt erwachsen und zu erstatten sind. Seit dem Erlaß der VO vom 15. März 1956 über die Kosten in Strafsachen (GBl. I S. 273) umfaßt der Begriff „Kosten“ gern. § 2 der VO nur noch die dem Staatshaushalt zu erstattenden Auslagen. 576;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 576 (NJ DDR 1956, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 576 (NJ DDR 1956, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen Grundsätzlich sollten derartige Anzeigen nur in schriftlicher Form von den zuständigen Untersuchungsabteilungen entgegen genommen werden. Dieser Standpunkt entspricht den Forderungen: der Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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