Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 570 (NJ DDR 1956, S. 570); sie ähnlich auch Nathan (NJ 1956 S. 342) andeutet*’ kein Bedürfnis. Vielmehr ist dafür die Anwendung des § 357 Abs. 3 StPO der gangbarste Weg. Die Begründung, mit der sowohl das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt als auch Borkmann (NJ 1956 S. 253/254) diesen Weg ablehnen, ist m. E. abwegig. Sie behaupten, daß eine Kostenentscheidung in Strafsachen ohne eine Entscheidung zur Sache selbst nicht möglich sei. Das Gericht könne aus diesem Grunde im Falle der Rücknahme der Privatklage die Kosten nicht durch einen Beschluß gern. § 357 Abs. 3 StPO verteilen. Dabei wird aber übersehen, daß die StPO an keiner Stelle zum Ausdruck bringt, eine derartige Kostenentscheidung sei ohne Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Darauf, daß dies auch nicht etwa aus § 352 StPO geschlußfolgert werden kann, hat Nathan (NJ 1956 S. 254) m. E. überzeugend hingewiesen. § 352 Abs. 1 sagt nichts anderes, als daß eine das Verfahren betreffende Entscheidung immer auch über die Kosten entscheiden muß. Mit Recht weist Nathan darauf hin, daß schwer einzusehen sei, was Abs. 3 des § 357 StPO eigentlich „im übrigen“ regele, wenn nicht den Fall der Rücknahme der Klage (vom seltenen Fall des Todes des Privatklägers abgesehen). Aus diesem Grund erscheint mir auch die von Nathan geforderte und von ihm für notwendig gehaltene gesetzliche Neuregelung dieser Frage nicht erforderlich. GERHARD EBERHARDT, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Neubrandenburg Zur Auslegung des § 3 StPO Bei einer der regelmäßigen Besprechungen der Richter, Schöffen und Staatsanwälte des Bezirksgerichtes und der Bezirksstaatsanwaltschaft Cottbus kam es zu einer lebhaften Diskussion über § 3 StPO. Diese Bestimmung lautet: „Alle Staatsorgane und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihren Ersuchen zu entsprechen und ihre Mitteilungen zu beachten.“ Der erste Strafsenat des Bezirksgerichts Cottbus hat in einer Verhandlung am 29. und 30. Mai 1956 einen Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Am 31. Mai 1956, also einen Tag nach der Urteilsverkündung, hat das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 3 StPO eine Mitteilung an den Bürgermeister der Stadt Forst, den Kreisstaatsanwalt in Forst, die Kreisleitung der SED (Staatl. Organe) in Forst, und die Bezirksleitung der SED (Staatl. Organe) in Cottbus gegeben. Mit dieser Mitteilung werden die Verwaltungsstellen des Rates der Stadt Forst darauf hingewiesen: 1. Dem Verurteilten und gleichzeitig aus der Haft Entlassenen schnellstens einen Wohnraum nachzuweisen, der seiner schwer angegriffenen Gesundheit Rechnung trägt. 2. Ihn mit Rücksicht darauf, daß er Tbc-verdächtig ist, der Tbc-Fürsorgestelle zuzuführen. 3. Ihm umgehend unter Berücksichtigung verschiedener Umstände möglichst eine Gewerbegenehmigung zu erteilen. Diese Mitteilung gern. § 3 StPO schließt mit folgenden Worten: „Der Senat gibt der Erwartung Ausdruck, daß die in dieser Mitteilung gegebenen Hinweise ernsthaft beachtet werden.“ Bei der Besprechung dieses Falles vertraten die Staatsanwälte einhellig die Meinung, daß die Hinweise, wenn man sie schon so bezeichnen will, nicht auf § 3 StPO gestützt werden können. Diese Auffassung kann nicht bestritten werden. Die Strafprozeßordnung regelt das Verfahren in Strafsachen, das Verfahren der Gerichte, des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane in Strafsachen (§ 1 StPO). Gem. § 1 Abs. 2 StPO soll das Gesetz die allseitige, gewissenhafte und beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts, die Feststellung des Verbrechens und die strafrechtliche Verantwortlichkeit gewährleisten sowie die gerechte Anwendung des Strafgesetzes und die schnelle und gerechte Bestrafung des Schuldigen sichern. § 2 des Gesetze! handelt von den erzieherischen Aufgaben des Strafverfahrens und § 3 StPO legt die Pflicht aller Staatsorgane und gesellschaftlichen Organisationen fest, das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihren Ersuchen zu entsprechen und ihre Mitteilungen zu beachten. In § 4 StPO wird die Anwendung der Gerichtskritik geregelt und festgelegt, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn es bei der Durchführung eines Strafverfahrens eine Gesetzesverletzung durch ein unteres Gericht, einen Staatsanwalt, ein Untersuchungsorgan, andere Staatsorgane oder auch gesellschaftlicher Organisationen feststellt. Wir sehen also, daß alle diese Bestimmungen einschließlich des § 3 StPO sich auf die Aufgaben bei der Durchführung des Strafverfahrens beziehen. Im gegebenen Fall hat das Gericht offenbar eine Ge-, setzesverletzung durch eines der bezeichneten Organe nicht festgestellt, sonst hätte es Gerichtskritik üben können und müssen. Aus dem sachlichen Inhalt der Mitteilung des Gerichte muß aber angenommen werden, daß es im Verlaufe des Verfahrens Mängel in der Arbeit der angeschriebenen Organe und Organisationen festgestellt hat, deshalb darauf aufmerksam machen wollte und um Abstellung ersuchte. Diese Mitteilungen, soweit sie sich aus der Sache selbst ergeben, sind keinesfalls zu beanstanden, sie zeigen sogar das hohe gesellschaftliche Verantwortungsbewußtsein des Gerichts. Jedoch handelt es sich hier um ein gesellschaftliches Verhalten, wie es jedem Staatsorgan und jeder gesellschaftlichen Organisation obliegt. Solche kritischen Hinweise entsprechen der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, können aber nicht aus § 3 StPO hergeleitet werden. Mitteilungen, von denen in § 3 StPO gesprochen wird, sind solche, die im Verlaufe und in Durchführung des Strafverfahrens bis zu seinem Abschluß erforderlich werden und dem Gesamtziel des Strafprozesses, nämlich der Bestrafung des überführten Verbrechers dienen. So verstehen wir auch die Ausführungen von Benjamin über die Prinzipien der Strafprozeßordnung (NJ 1952 S. 436). Als Gegenargument kann man auch nicht die Ausführungen in der Arbeitsentschließung der Konferenz der Richter und Staatsanwäte vom 17./18. Dezember 1955 heranziehen. Zwar heißt es dort unter I Ziff. 7: „ Insbesondere darf die Möglichkeit nicht übersehen werden, auch außerhalb der Gerichtskritik schriftliche Hinweise auf festgestellte Schwächen und FehleT in der Arbeit anderer Staatsorgane und gesellschaftlicher Organisationen zu geben, wofür sich die Verpflichtung aus § 3 StPO ergibt “ Sollten diese Ausführungen so gemeint sein, wie sie in der gegebenen Strafsache vom Bezirksgericht Cottbus ausgelegtprrden und evtl, auch von anderen Gerichten ausgelegt werden könnten, so halten wir eine Klarstellung für dringend notwendig. Eine solche Auslegung widerspricht dem Sinn des § 3 StPO, sie widerspricht dem Sinn des ganzen ersten Kapitels der Strafprozeßordnung und auch dem Willen des Gesetzgebers. LOUIS SCHAUDT, Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Wichtige Neuerung bei der Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur Um die einmal geleistete Übersetzungsarbeit möglichst breit zu nutzen, werden die beim Übersetzungsnachweis der Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur vorhandenen unveröffentlichten Übersetzungen jetzt auch ausgeliehen. Eine Leihgebühr wird nicht erhoben. Bei den Übersetzungen handelt es sich um Arbeitsübersetzungen aller Wissensgebiete und Sprachen, die von Forschungsinstituten, Industriebetrieben, Universitäten, Hochschulen und anderen Institutionen zu Informationszwecken und für den internen Bedarf angefertigt sind. Anfragen sind Zu richten an den Übersetzungsnachweis der Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur, Berlin W 8, Unter den Linden 8. 570;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 570 (NJ DDR 1956, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 570 (NJ DDR 1956, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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