Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 557 (NJ DDR 1956, S. 557); wenden,' wenn seine Unterbringung in einer Besserung* anstatt nicht zweckmäßig ist. Der Entwurf des Strafgesetzbuchs nimmt die gleichen Altersgrenzen an; er sieht jedoch das Problem anders: Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres begeht der Minderjährige kein Verbrechen, er ist daher strafrechtlich auch nicht verantwortlich, und das Strafgericht beschäftigt sich mit einem solchen Minderjährigen überhaupt nicht. Zuständig sind hier ausschließlich die Volksbildungsorgane. Hingegen ist ein Minderjähriger vom 13. bis zum 17. Lebensjahr nach den allgemeinen Grundsätzen verantwortlich, mit der Maßgabe jedoch, daß ihm gegenüber niemals Strafen, sondern nur Erziehungsmittel angewandt werden. Die Unterbringung in einer Anstalt ist ein Erziehungsmittel. Jedoch kann man einen Minderjährigen in einer Erziehungsanstalt nur dann unterbringen, wenn er eine mit Freiheitsentzug bedrohte Handlung begangen hat, und dann auch nur für eine bestimmte Zeit. VI Das Strafgesetzbuch von 1932 kennt vier Hauptstrafen: Todesstrafe, Gefängnis, Haft und Geldstrafe. In der Praxis unterscheidet sich das Gefängnis in keiner Weise von der Haft, abgesehen davon, daß die Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu 15 Jahren dauert oder lebenslänglich, die Haft jedoch nur von einer Woche bis zu fünf Jahren. Der Entwurf sieht demgegenüber eine einheitliche Strafe der Freiheitsentziehung vor, die von einem Monat bis zu 15 Jahren dauern kann. An Stelle der lebenslänglichen Gefängnisstrafe sieht er 25 Jahre Freiheitsentzug vor. Der Entwurf enthält auch zwei dem Strafgesetzbuch" bisher unbekannte Strafen: den Tadel und die Besserungsarbeit. Letztere ist bisher nur im Verwaltungsstrafrecht und als Bestrafung für eine Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin vorgesehen. Die Besserungsarbeit kann iach dem geltenden Recht bis zu drei Monaten dauern und besteht darin, daß dem Verurteilten, der weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig ist, von seinem Verdienst 10 bis 25 Prozent abgezogen werden. Der Entwurf sieht die Besserungsarbeit alternativ neben Freiheitsentzug für. alle minder schweren Vergehen vor, und zwar für die Zeit von einem Monat bis zu einem Jahr. Hierbei wird davon ausgegangen, daß von den Menschen, die mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind, so wenige wie möglich ins Gefängnis kommen sollen und daß die Strafe des Freiheitsentzugs aufhören soll die Hauptstrafe zu sein. ' Diese Regelung ist ohne Zweifel ein Experiment, das mit gewissen, in seinem Wesen liegenden Schwierigkeiten verbunden ist. Leicht läßt sich die Strafe der Besserungsarbeit dann vollziehen, wenn der Täter in einem beliebigen Betrieb beschäftigt ist. Was aber hat zu geschehen, wenn dies nicht der Fall ist? Wie ist das zum Beispiel bei einer Hausfrau oder einem selbständigen Landwirt, Handwerker usw.? ln solchen Fällen müßte der Täter woanders arbeiten. Diese zwangsweise Beschäftigung an einem anderen Ort wird für ihn eine neue zusätzliche Schwierigkeit bilden. Wenn der Täter in einem Dorf wohnt, in dem kein Betrieb vorhanden ist, der ihn beschäftigen könnte, so enthält der Arbeitseinsatz in einer anderen Ortschaft bereits ein bestimmtes Merkmal des Freiheitsentzuges, da der Verurteilte von seinem Heim und seiner Familie getrennt wird; die Besserungsarheit ist in diesem Fall mit den gleichen Mängeln behaftet, die die Strafe des Freiheitsentzuges aufweist und die wir gerade vermeiden wollten. Nichtsdestoweniger halte ich die Konzeption des Entwurfs für richtig. Die zweite neue Strafart ist der Tadel. Hier, sieht der Entwurf vor,- daß die Tat in öffentlicher Gerichtsverhandlung abgeurteilt wird, wobei das den Tadel aussprechende gerichtliche Urteil in einer Zeitung ver öffentlicht oder am Arbeitsplatz des Gesetzesverletzers ausgehängt werden kann, aber nicht muß. Das Ziel des Tadels besteht darin, auf den Gesetzesverletzer erzieherisch einzuwirken. Bisher gab es im polnischen Strafrecht keine solche Strafart. Nur bei Minderjährigen gibt es die Verwarn nung; *da diese nur ein Erziehungsmittel und keine Strafe ist, darf sie nicht veröffentlicht werden. Der Tadel ist dagegen als eine Strafe gedacht, die den Täter durch Verurteilung seiner rechtswidrigen Tat erziehen und deshalb veröffentlicht und nach Möglichkeit einem großen Kreis von Personen bekanntgegeben werden soll. Die vorfristige bedingte Entlassung war schon dem bürgerlichen polnischen Strafrecht bekannt. Jedoch ha.t das Gesetz vom 31. Oktober 1951 die Art. 65 bis 63 Abs. X des Strafgesetzbuchs von 1932 aufgehoben und neue Grundsätze eingeführt. Danach kann jeder zif Freiheitsentzug Verurteilte, wenn er sich während des Strafvollzugs gut führt und sich arbeitswillig zeigt, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bzw. bei lebenslänglichen Gefängnisstrafen nach 10 Jahren entlassen werden. Ein Verurteilter, der sich durch gewissenhafte und produktive Arbeit auszeichnet, muß bedingt entlassen werden, da jeder Tag produktiver Arbeit als zwei Straftage angerechnet wird. Falls der Verurteilte vom ersten Tag an produktiv zu arbeiten beginnt, wird also die gesamte Zeit der Strafverbüßung um die Hälfte verkürzt. Die Zeit, um die die Strafverbüßung verkürzt wurde, stellt eine Probezeit dar; sie darf nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als fünf-Jahre betragen. Begeht der Verurteilte in dieser Zeit eine neue Straftat, so kann das Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und Strafvollzug anordnen. Das Gericht kann dies auch dann tun, wenn der Verurteilte nach der Entlassung nicht das anständige Leben eines Werktätigen führt oder wenn er der ihm auferlegten Pflicht, jede Veränderung seines Wohnorts zu melden, nicht nachkommt. In der Praxis ist es jedoch bisher noch nie vorgekommen, daß eine Entlassung aus den beiden zu- -letzt genannten Gründen zurückgezogen werden mußte. Die bedingte Strafaussetzung ist gleichfalls eine bereits im Strafgesetzbuch von 1932 vorgesehene Einrichtung. Danach kann die Strafe des Freiheitsentzugs bis zu zwei Jahren für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn begründete Hoffnung auf Besserung des Täters besteht Bei Rückfälligen darf die Strafe nicht ausgesetzt werden. Das Strafgesetzbuch der Polnischen Streitkräfte vom Jahre 1944 erlaubt, jede Strafe des Freiheitsentzugs auszusetzen. Es gab in der Praxis Fälle, daß Strafen von fünf Jahren Gefängnis ausgesetzt wurden. Der Entwurf des Strafgesetzbuchs sieht die Möglichkeit der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor; er geht davon aus, daß die Vollmachten des Gerichts hinsichtlich der Strafaussetzung erweitert werden müssen, jedoch nicht so weit gehen dürfen, wie es das Militärstrafgesetzbuch vorsieht; denn nur bei leichteren Vergehen, für die eine nicht zu strenge Strafe verhängt wird, erfüllt die Strafaussetzung ihren Zweck. Nach dem geltenden Strafgesetzbuch kann das Gericht die Strafaussetzung widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Gesetzes Verletzung begeht oder sich schlecht führt. Dagegen muß das Gericht die Strafaussetzung widerrufen, wenn der Verurteilte in der Probezeit aus denselben Beweggründen wie im ersten Fall eine neue Straftat begeht oder wenn diese Tat zu der gleichen Art gehört, wenn er z. B. wegen Diebstahls verurteilt, erneut einen Diebstahl begeht. Anders als das zur Zeit geltende Recht sieht der Entwurf keine obligatorische Aufhebung der Strafaussetzung vor, sondern überläßt in jedem Falle die Entscheidung über die Aufhebung der Bewährungsfrist dem freien Ermessen des Gerichts. Endet die Bewährungszeit, ohne daß die Strafaussetzung widerrufen wurde, so gilt die Verurteilung als nicht geschehen, und der Verurteilte kann sich überall als nicht bestraft bezeichnen. Die Verurteilung wird aus dem Register gestrichen. Der Entwurf unterstreicht als das Ziel jeder Strafe} daß diese der Erziehung des Täters zu einem positiven Bürger Volkspolens dienen soll. Weiter soll die Strafe allgemein hemmend auf die Begehung von Verbrechen einwirken. VII Der Entwurf des Strafgesetzbuchs enthält viele Formulierungen, die sehr der Diskussion bedürfen. Er ist das Ergebnis des Aufeinanderpralls von Anschauungen und Distoussionsbeiträgen. Die Diskussion über diesen Entwurf ist zur Zeit in vollem Gange. Viele Stellungnahmen sind bereits abgegeben worden, und es wird sicherlich noch viele / 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 557 (NJ DDR 1956, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 557 (NJ DDR 1956, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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