Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 555 (NJ DDR 1956, S. 555); Lage war, die für die Kodifikationsarbeiten notwendige Hilfe zu erweisen. Deshalb beschränkte sich die Kodifikationstätigkeit auf den Erlaß von einzelnen Strafgesetzen, die die wichtigsten Probleme regelten. Am 13. Juni 1946 wurde das Dekret über die besonders gefährlichen Verbrechen in der Periode des Wiederaufbaus des Staates erlassen, das in Polen allgemein als das „Kleine Strafgesetzbuch“ bezeichnet wird. Diese Bezeichnung rührt daher, weil das Dekret zu einer Ergänzung das besonderen Teils des Strafgesetzbuchs auf drei sehr wesentlichen Gebieten wurde: auf dem Gebiet der Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit, dem der Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung sowie dem der Verbrechen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Staates. Am 22. Januar 1946 wurde das Dekret über die Verantwortlichkeit für dieseptember-Niederlage 1939 und für die Faschisierung des Staatslebens erlassen. Von den in den nächsten Jahren erlassenen Strafgesetzen hatten folgende die größte Bedeutung: das Dekret über den Schute der Gewissens- und Konfessionsfreiheit (5. August 1946), das Dekret über den Schutz des Staats- und Dienstgeheimnisses (26. Oktober 1949), das Dekret über die Sicherung der sozialistischen Arbeitsdisziplin (19. April 1950), das Gesetz über den Schutz des Friedens (29. Dezember 1950), das Gesetz über die bedingte vorfristige Haftentlassung von Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen (31. Oktober 1951), die vier Dekrete vom 4. März 1953 über die Steigerung des Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums, über den Schute des gesellschaftlichen Eigentums vor kleinen Diebstählen, über den Schutz der Interessen der Käufer im Handelsverkehr, über die Steigerung des Kampfes gegen die Produktion schlechter Qualität, endlich das Gesetz vom 27. April 1956 über die Bedingungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung. Nicht ohne Einfluß auf die Entwicklung des materiellen Strafrechts blieben die drei grundlegenden Reformen des Strafprozesses von 1949, 1950 und 1955. U. a. wurde in das Strafprozeßgesetz eine Vorschrift Art. 49 über die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens im Falle einer verschwindend geringen Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat eingeführt. Diese Vorschrift, die dreimal geändert wurde, gab anfänglich dieses Recht nur dem Staatsanwalt bis zur Erhebung der Anklage, danach bis zur Erhebung der Anklage dem Staatsanwalt und nach Erhebung der Anklage dem Gericht, jedoch nur auf Antrag des Staatsanwalts, endlich dem Staatsanwalt oder dem Gericht je nach dem Stadium des Verfahrens. Auf diese Weise gelangt eines der grundlegenden Prinzipien des Strafrechts von sozialistischem Typus, der materielle Verbrechensbegriff, über den Strafprozeß in das materielle Strafrecht. Auf diese Weise Wurde das Strafgesetzbuch von 1932 durch die besonderen Strafgesetze teilweise geändert und ergänzt. II Nicht alle Vorschriften des Strafgesetzbuchs von 1932, die im Widerspruch zu den Prinzipien des sozialistischen Strafrechts stehen, wurden aufgehoben oder geändert. Es blieben noch Vorschriften zurück, die zwar weder ausdrücklich geändert noch aufgehoben worden sind, jedoch nicht angewandt werden. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Sicherungsmaßnahmen. Das Strafgesetzbuch von 1932 wurde Bestandteil des Systems des allgemeinen Rechts sozialistischen Typus. Deshalb können auch seine Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung der Polnischen Volksrepublik vom 22. Juli 1952 stehen. Die Praxis der Volksgerichte in Polen lehnt die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ab mit Ausnahme der zwangsweisen Unterbringung von Geisteskranken in einer Heil- und Pflegeanstalt, soweit das Verbleiben des Kranken in Freiheit eine Gefahr für die Rechtsordnung darstellt (Art. 79). Das Strafgesetzbuch von 1932 fußt auf einem doppelten System der Reaktion auf das Verbrechen: auf der Anwendung von Strafen und von Sicherungsmaßnahmen. Manche von ihnen wurden auch im kapitalistischen Polen in der Praxis nicht angewandt, z. B. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (Art. 82), wobei gerade diese Sicherungsmaßnahme als ein Heil-und nicht Repressionsmittel mit Nutzen für den Ange- klagten hätte angewandt werden können. Für nicht besserungsfähige Rückfällige, Berufsverbrecher und Gewohnheitsverbrecher gab das Gesetz die Möglichkeit, sie nach Verbüßung der Strafe in einer' Anstalt unterzubringen. Die Zeitdauer der Unterbringung war nicht bestimmt, und nach Ablauf von jeweils fünf Jahren des Aufenthalts in der Anstalt entschied das Gericht, ob ein weiteres Verbleiben des Verbrechers in der Anstalt notwendig sei (Art. 84). Sowohl die Praxis der polnischen Volksgerichte als auch die Theorie haben übereinstimmend diese Vorschrift als unrichtig und mit den grundlegenden Garantien der Rechte des Bürgers in Widerspruch stehend erkannt. Wenn jemand eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, dann kann man diese Strafe nicht durch eine andere Freiheitsentziehung verschärfen, auch wenn diese Freiheitsentziehung nicht als Strafe, sondern als Sicherungsmaßnahme bezeichnet wird. Weiterhin ist es ein Grundsatz des sozialistischen Strafrechts, daß nach Verbüßung der Strafe, zu der der Täter verurteilt worden ist, die Rechnung zwischen ihm und der Gesellschaft ausgeglichen und definitiv erledigt ist. Eine andere Institution, die ohne ausdrückliche Aufhebung der Vorschrift völlig aus dem Strafrecht Volkspolens beseitigt wurde, ist das Recht des Gerichts, bei einem Gewohnheitsverbrecher die Strafe um die Hälfte der Höchststrafe zu verschärfen. Dies ist eine für die soziologische Strafrechtsschule typische Abhängig-machung der Strafe von den Eigenschaften des Täters und nicht vom Charakter des Verbrechens. So hat also das Strafgesetzbuch von 1932 durch seine Aufnahme in das Rechtssystem von sozialistischem Typus seinen Inhalt geändert, obwohl nicht alle Vorschriften, die im Widerspruch zu den Grundsätzen eines sozialistischen Rechts stehen, ausdrücklich aufgehoben oder geändert wurden. Dabei ist mit Nachdruck zu unterstreichen, daß das Strafrecht der Polnischen Volksrepublik eine Erweiterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit weder im Wege der Analogie noch im Wege einer erweiternden Interpretation zuläßt. Das Strafgesetz muß vielmehr genau in Einklang mit seinem Wortlaut angewandt werden. Dies ist der oberste ) Grundsatz der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Nichtanwendung einer formell nicht aufgehobenen Vorschrift kann nur dann in Frage kommen, wenn sie den Bürger vor einer Ungerechtigkeit oder einem Leid schützt, das ihm mit der Anwendung einer in der kapitalistischen Ordnung entstandenen Vorschrift zugefügt würde. III ' Selbstverständlich erfordert der bisherige Zustand des Strafrechts eine Neuordnung. Die Voraussetzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordern, daß jeder Bürger sich in den Vorschriften des Strafrechts zurechtfindet, damit er weiß, was unter Strafandrohung verboten ist. Das Dickicht von Rechtsvorschriften verschiedener besonderer Gesetze ist der Verwirklichung dieses Grundsatzes nicht günstig. Es erschwert erheblich die Popularisierung des Rechts. Endlich ist in Volkspolen die Existenz eines grundlegenden Strafgesetzes, wie es das Strafgesetzbuch ist, das in der kapitalistischen Formation erlassen wurde, eine anomale Erscheinung. Deshalb ist das Problem eines neuen Strafgesetzbuches ein aktuelles Problem. Die Arbeit am Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs ist im polnischen Justizministerium seit dem Herbst 1950 im Gange. Hieran beteiligten sich die Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, des Ministeriums für Nationale Verteidigung, des Obersten Gerichts, der Staatlichen Kommission für Wirtschaftsplanung sowie die Vertreter aller interessierten Ressorts. Zur Mitarbeit wurden Professoren des Strafrechts der polnischen Universitäten eingeladen. Im Jahre 1956 wurde der Entwurf des Strafgesetzbuchs der Polnischen Volksrepublik gedruckt und zur öffentlichen Diskussion gestellt, an der sich nicht nur die Juristen beteiligen. Auch die Tagespresse widmet den Problemen des Entwurfs viel Aufmerksamkeit. Diese breite Diskussion verwirklicht den demokratischen Grundsatz, daß das gesamte Volk bei den grundlegenden Fragen der Gesetzgebung zu Worte kommt; 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 555 (NJ DDR 1956, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 555 (NJ DDR 1956, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung und den zuständigen Untersuchungsführer sind vor jeder Besuchsdurchführung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzusprechen., Durchgeführte Besuche mit Inhaftierten sind zu registrieren.

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