Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 548 (NJ DDR 1956, S. 548); gehören hierzu die Verwarnungen i. S. des § 9 Buchst, f KündVO und die fristlose Entlassung nach den Bestimmungen des § 9 KündVO, aber nicht die fristgemäße Kündigung. Diese erfüllt in unserer volksdemokratischen Ordnung in der Hauptsache eine wirtschaftlichorganisatorische Funktion. Sie ist das Mittel zur Regulierung des Arbeitskräftebedarfs sowie der fachlichen und qualitativen Zusammensetzung der Angehörigen des Betriebes und nur bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen zulässig. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird sie als angebliche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, ohne daß die Voraussetzungen einer zulässigen fristlosen Entlassung vorliegen, so stellt ihr Anspruch offensichtlich einen Mißbrauch des Kündigungsrechts dar. So liegen die Dinge auch im gegebenen Fall. Das Urteil des Stadtbezirksarbeitsgerichts mußte daher als nicht der Sach- und Rechtslage entsprechend abgeändert werden, wobei dem Klagantrag stattzugeben war. Anmerkung Dem Urteil ist zuzustimmen. Abgesehen von der wirklich eingehenden Prüfung des angegebenen Kündigungsgrundes, durch die auch die vom Betrieb zu verantwortenden Ursachen des vorliegenden Arbeitsstreitfalles aufgedeckt wurden, während im Kündigungsschreiben nur von „schwerwiegenden Fehlem“ des Werktätigen die Rede war, spricht das Stadtarbeitsgericht in seinem Urteil aus, daß eine fristgemäße Kündigung als Disziplinarmaßnahme der Betriebsleitung unzulässig ist. Die fristgemäße Kündigung hat im volkseigenen und genossenschaftlichen Sektor unserer Wirtschaft in der Hauptsache eine wirtschaftlich-organisatorische Funktion. Sie soll nur angewendet werden bei Strukturveränderungen, bei Blockierung eines Arbeitsplatzes durch lange Krankheit falls es in solchen Fällen nicht zu einem Aufhebungsvertrag zwischen Betrieb und Werktätigen kommt und bei objektiv feststehender fachlicher Ungeeignetheit eines Werktätigen für das von ihm zu erfüllende Aufgabengebiet, wobei auch diese Gründe der rechtlichen Wertung durch die Konfliktkommission bzw. das Arbeitsgericht unterliegen. Keinesfalls aber darf die fristgemäße Kündigung eine disziplinarische Maßnahme gegenüber dem Werktätigen darstellen. Wie in dem Urteil, kommt bereits in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu § 9 KündVO (Richtlinie Nr. 5 vom 31. Januar 1955 RPl 2/1954 entsprechend Richtlinie des Kammergerichts für Groß-Berlin vom 27. Mai 1955) zum Ausdruck, daß die fristlose Kündigung ihrem Wesen und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung nach von der fristgemäßen Kündigung zu unterscheiden ist. Das Oberste Gericht macht ausdrücklich zwischen beiden einen „qualitativen, moralisch-politischen und rechtlichen Unterschied“. Die Richtlinie enthält aber noch die Inkonsequenz, daß sie die wahlweise Möglichkeit einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung in Fällen disziplinwidrigen Verhaltens des Werktätigen bejaht, und nur in dem Maß der Disziplinwidrigkeit einen Qualitätsunterschied erblickt. In richtiger Weiterentwicklung der Erkenntnis des funktionellen Unterschieds beider Kündigungsarten hat jedoch das Stadtarbeitsgericht diese wahlweise Möglichkeit grundsätzlich verneint. Dieser weiteren Ausgestaltung des Kündigungsrechts steht die Verordnung über das Kündigungsrecht nicht entgegen. Die Generalklausel des § 10 KündVO bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen eine fristgemäße Kündigung unwirksam ist; eine positive Bestimmung fehlt. In der Arbeitsrechtsprechung wurde daraus der Grundsatz entwickelt, daß eine fristgemäße Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie das gesellschaftlich notwendige Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse darstellt. Dagegen regelt § 9 der Verordnung die fristlose Kündigung als Disziplinarmaßnahme erschöpfend, wobei in diesem Zusammenhang nicht näher darauf eingegangen werden soll, daß z. B. die Bestimmungen der Buchstaben b) und g) des § 9 KündVO arbeitsrechtlich keinen disziplinarischen Charakter tragen. Die vorliegende Entscheidung des Stadtarbeitsgerichts hat auch eine große praktische Bedeutung. Nachdem im Zusammenhang mit der oben erwähnten Richtlinie des Obersten Gerichts die Betriebsleitungen noch einmal eindringlich darauf hingewiesen wurden, daß von der fristlosen Kündigung nur in wirklich begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden darf wogegen in der Vergangenheit oftmals verstoßen wurde , hat sich bei manchen Betriebsleitungen die Tendenz bemerkbar gemacht, bei Disziplinarverstößen von Werktätigen nunmehr nicht zur fristlosen, sondern zur fristgemäßen Kündigung zu schreiten, um den betreffenden Werktätigen auf jeden Fall „loszuwerden“. Die Betriebsleitungen suchen sich damit ihrer Pflicht, gerade auf zurückgebliebene und „unbequeme“ Werktätige erzieherisch einzuwirken, zu entziehen. Das ist aber in einem Arbeiter-und-Bauern-Staat ein eindeutiger Mißbrauch des Kündigungsrechts, dem von den Konfliktkommissionen und Gerichten entgegengetreten werden muß. In diesem Zusammenhang ist auch auf die große Bedeutung der Arbeitsordnungen hinzuweisen, die gegen? wärtig nach Beratung mit den Belegschaften in den volkseigenen Betrieben eingeführt werden. In diesen Arbeitsordnungen sind einzelne Disziplinarmaßnahmen (Verwarnung, Verweis, Rüge usw.) vorgesehen, von denen die Betriebsleitungen bei Verletzungen der Arbeitsdisziplin Gebrauch machen müssen, ehe sie zur letzten und schwersten Maßnahme der fristlosen Kündigung greifen. Disziplinarmaßnahmen außer den in der Arbeitsordnung (bzw. Disziplinarordnung für besondere Gruppen von Werktätigen) vorgesehenen und den Bestimmungen des § 9 KündVO gibt es jedoch nicht. Der Entscheidung des Stadtarbeitsgerichts kommt auch in ökonomischer Hinsicht erhebliche Bedeutung zu. Sie wird dazu beitragen), die planwidrige Fluktuation von Arbeitskräften in der volkseigenen Wirtschaft, soweit sie durch eine falsche Anwendung des Kündigungsrechts verursacht wird, einzudämmen, ohne dabei einer planmäßigen Fluktuation entgegenzuwirken. Eine Frage läßt die vorliegende Entscheidung allerdings noch ungeklärt. Das Stadtarbeitsgericht geht offenbar davon aus, daß eine fristgemäße Kündigung als Disziplinarmaßnahme in solchen Fällen möglich sein soll, in denen die Voraussetzungen einer zulässigen fristlosen Kündigung vorliegen, der Betrieb aber aus bestimmten Gründen vornehmlich aus sozialer Rücksichtnahme wegen der den Werktätigen als Folgen einer fristlosen Kündigung treffenden wirtschaftlichen Nachteile nur die fristgemäße Kündigung ausspricht. Darin liegt m. E. eine Inkonsequenz des Stadtarbeitsgerichts. Einmal widerspricht es damit, ohne daß ein zwingendes Motiv erkennbar ist, seinem eigenen Grundsatz, zum anderen ist diese Schlußfolgerung m. E. auch sachlich nicht gerechtfertigt. Nach den Bestimmungen des § 9 KündVO außer Buchst, b) kann ein Werktätiger fristlos gekündigt werden; es handelt sich dabei nicht um eine zwingende Vorschrift. Eine begründete fristlose Kündigung seitens der Betriebsleitung sollte also nur dann vorgenommen werden, wenn es darauf ankommt, daß der betreffende Werktätige sofort aus dem Betrieb ausscheidet, wobei er alle seine Rechte (Urlaub, Lohnausgleich usw.) aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verliert. Wenn es die Betriebsleitung jedoch verantworten kann, daß dieser Werktätige bei einer fristgemäßen Kündigung noch innerhalb der Kündigungsfrist in dem Betrieb arbeitet, oder wenn sie glaubt, dem Werktätigen die mit der fristlosen Kündigung verbundenen Nachteile nicht zumuten zu können, dann erhebt sich doch die Frage, ob ein Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb überhaupt notwendig ist. Keinesfalls kann in solchen Fällen das Ziel einer disziplinarischen Bestrafung durch eine fristgemäße Kündigung erreicht werden. Diesen letzten Schritt muß man m. E. konsequenterweise noch tun. Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, daß die vorliegende Entscheidung des Stadtarbeitsgerichts in hohem Maße geeignet ist, die Rechte der Werktätigen im Arbeitsleben weiter zu sichern und damit die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen. Lothar P enndorf Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Anmerkung der Redaktion: Einen Beitrag, in dem die entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, werden wir in einem der nächsten Hefte veröffentlichen. 548;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 548 (NJ DDR 1956, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 548 (NJ DDR 1956, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Durch den Transportleiter sind die Angehörigen während des Gefangenentransportes oder der Vorführung so einzusetzen, daß die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze und der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Ansatzpunkten für eine wirkungsvolle Einf iußnahme, der Beispielwirkung ihrer Person hinsichtlich der genommenen beruflichen und persönlichen Entwicklung unter kapitalistischen Verhältnissen.

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