Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 538 (NJ DDR 1956, S. 538); erhält der Sekretär die Urteile zwecks Ausfertigung und Aushändigung an die Parteien gegen Empfangsbescheinigung. Dadurch wird der weitere Aktenumlauf bis zur Zustellung erspart, und die Parteien können mit dem Urteil und den Beschlüssen sofort die entsprechend der veränderten Lebenslage notwendigen Schritte unternehmen. Die Rechtsanwälte waren in der ersten Zeit von der sofortigen Absetzung und Aushändigung der begründeten Urteile nicht erbaut, da ihnen diese Verfahrensweise zeitraubend dünkte. Jetzt beginnen sie anzuerkennen, daß dadurch Anfragen und Schreibereien zur Anmahnung des Urteils wegfallen. Auch unsere Schöffen bringen dieser Art Prozeßdurchführung viel mehr Verständnis und regere Anteilnahme entgegen, weil sie jetzt nicht nur an Teilen des Prozesses, sondern vom Anfang bis zum Ende mitarbeiten. Vielfach haben sie auch schon selbständig die Urteilsbegründung ausgearbeitet und dann im Termin verlesen. Diese Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit den anderen Dienststellen hat sich bei uns reibungslos entwickelt, so daß der Beweis erbracht ist, daß die Fristen der neuen EheVO und EheVerfO durchaus einzuhalten Slnd- ELFRIEDE Z1EBELL, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick Mehr Beachtung der Richtlinie des Obersten Gerichts über Voraussetzungen und Beweiswert des erbbiologischen Gutachtens Verschiedene Beschwerden von Bürgern über die Prozeßführung bei Unterhaltsklagen außerehelicher Kinder geben Veranlassung, sich mit den bei den Überprüfungen getroffenen Feststellungen kritisch auseinanderzusetzen. Bei manchen Gerichten ist offenbar keine Klarheit über die Führung derartiger Prozesse vorhanden. Oft geben sie Beweisanträgen statt, ohne daß dafür die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind. Offensichtlich machen sich diese Gerichte keine Gedanken über die Erheblichkeit angebotener Beweise oder sie lassen sich die Prozeßführung aus der Hand nehmen. Die Ursache für solche Fehler und Verletzung der Gesetzlichkeit liegt in der mangelhaften Beachtung der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 (NJ 1955 S. 447) begründet. Die Gerichte müssen gerade bei Unterhalts- und Statusklagen von Amts wegen alles tun, um die Wahrheit zu erforschen. Diese Pflicht kann jedoch nicht soweit gehen, daß außereheliche Kindec und deren Mütter durch Beschlüsse auf Beiziehung eines Blutgruppengutachtens ohne Beachtung der Richtlinie Nr. 6 benachteiligt werden. So werden Blutgruppengutachten auf Antrag des Verklagten angeordnet, ohne daß die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür folgende Beispiele: Vor dem Kreisgericht Sch. wurde die Ehelichkeit von Zwillingskindern angefochten. Der Kläger behauptete Mehrverkehr und benannte einen Mehrverkehrszeugen. Dessen Vernehmung ergab jedoch, daß er mit der Kindesmutter nie Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Seine Aussagen waren glaubwürdig, und die Klage wäre, weil keine weiteren Mehrverkehrszeugen benannt wurden, abweisungsreif gewesen. Der Kläger beantragte aber die Einholung eines Blutgruppengutachtens. Aus dem Protokoll der Verhandlung geht hervor, daß dem Antrag stattgegeben und ein Blutgruppengutachten beigezogen wurde. Das Protokoll läßt sich nicht darüber aus, warum dies geschah. In der Richtlinie Nr. 6 wird unter Abschn. III ganz klar gesagt, daß jede weitere Beweiserhebung über die Abstammung des Kindes von dem Manne unnötig und unzulässig ist, wenn durch Vernehmung der Parteien und aller in Betracht kommenden Zeugen feststeht, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem bestimmten Manne geschlechtlich nicht verkehrt hat. Die Richtlinie Nr. 6 wurde also nicht beachtet. Eine solche Verfahrensweise stellt offensichtlich eine Benachteiligung der Kinder dar und dient der Prozeßverschleppung. In einem anderen Fall hat das Kreisgericht D. eine ähnliche Maßnahme getroffen. Ein nichtehelich geborenes Kind klagte auf Unterhaltszahlung. Der Ver- klagte bestritt nicht, der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, behauptete aber, die Kindesmutter habe einen unmoralischen Lebenswandel geführt, und wandte Mehrverkehr ein, ohne daß er einen Mehrverkehrszeugen benennen konnte. Der Lebenswandel der Kindesmutter und Zeugin wurde vom Kläger nicht bestritten. Der Verklagte beantragte Beiziehung eines Blutgruppengutachtens, weil der Verdacht bestehe, daß die Kindesmutter trotz ihrer Aussage, in der sie Mehrverkehr bestritten hatte, noch mit anderen Männer geschlechtlich verkehrt habe. Das Gericht entsprach dem Antrag. Die Beiziehung des Blutgruppengutachtens war in diesem Fall richtig, weil die dringende Vermutung bestand, daß die Kindesmutter auch noch mit anderen Männern in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Jedoch ist aus dem Protokoll auch dieses Verfahrens nicht zu ersehen, warum das Blutgruppengutachten angeordnet wurde. Wenn das Gericht seinen Beschluß begründet hätte, käme niemand auf den Gedanken, hier eine Verletzung der Richtlinie Nr. 6 zu sehen, Falls kein Mehrverkehrszeuge feststeht und trotzdem die Notwendigkeit zur Beiziehung eines Blutgruppengutachtens besteht, sind die Beschlüsse zu begründen und die Protokolle über die Verhandlung etwas ausführlicher zu halten. Es ist m. E. überhaupt erforderlich, daß die Protokolle in Zivilverfahren ausführlicher werden. Man sollte die Erfahrungen bei der Protokollierung, die jetzt in Ehescheidungsverfahren gesammelt werden, auch auf andere Zivilverfahren ausdehnen und dabei in erster Linie an die Unterhaltsprozesse denken. In dem konkreten Fall ergab das Blutgruppengutachten die offenbare Unmöglichkeit der Abstammung des Klägers von dem Verklagten. Das Urteil stützt sich nur auf dieses Gutachten, ohne den anderen Prozeßstoff zu beachten. So wirkt es unbefriedigend und hat wenig Überzeugungskraft. Es wäre notwendig gewesen, sich im Urteil intensiver mit dem Prozeßstoff auseinanderzusetzen, um auch die Zeugin und Kindesmutter von der Richtigkeit gerade dieser Entscheidung, die für sie sehr schwerwiegend ist, zu überzeugen. Die Beachtung der Richtlinie Nr. 6 ist im Interesse der nichtehelichen Kinder notwendig, um ihnen den durch die Verfassung verbürgten Schutz der Gleichberechtigung zu gewährleisten. Die Richtlinie des Obersten Gerichts führt aus: „Zum wirksamen Schutz des nichtehelichen Kindes ist erforderlich, daß in Prozessen dieser Art der Sachverhalt schnell, aber gleichwohl gründlich geklärt wird. Dabei muß die Entscheidung in Übereinstimmung mit der objektiven Wahrheit und der Auffassung der werktätigen Bevölkerung stehen, daß die Klärung des Vater-Kind-Verhältnisses für das nichteheliche Kind keinesfalls weniger wesentlich und daher ebenso ernst und verantwortungsvoll durchzuführen ist, als dies für das eheliche Kind gilt“. Mehr als bisher sollten die Gerichte dem Bestreben der als nichteheliche Väter in Anspruch genommenen Verklagten entgegentreten, ihre Sorgepflicht gegenüber dem Kind und der Gesellschaft zu leugnen. Wird im Unterhaltsprozeß unmoralischer Lebenswandel der Kindesmutter behauptet, so wird damit in den meisten Fällen die Herbeiführung einer Entscheidung beabsichtigt, die dazu führt, daß diese Geburt der Kindesmutter zum Nachteil gereicht. Das aber verstößt gegen Art. 33 der Verfassung, und man sollte solchen Behauptungen, soweit sie nicht erweislich wahr sind, entschieden entgegentreten. Stellt sich heraus, daß sie aus der Luft gegriffen sind, dann muß der Beklagte, der solche Behauptungen aufgestellt hat, mit aller Entschiedenheit auf die Pflichten hingewiesen werden, die sich aus seinem Verkehr mit der Kindesmutter für ihn ergeben. Dabei ist es wichtig, daß sich die Gerichte nochmals mit der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts befassen, alle prozessualen Möglichkeiten für eine schnelle Entscheidung solcher Prozesse ausnützen und insbesondere keinen Beweisanträgen stattgeben, die durch nichts begründet sind. ALFRED KUTSCHKE, Hauptreferent im Ministerium der Justiz 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 538 (NJ DDR 1956, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 538 (NJ DDR 1956, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen.

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